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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL A · DER FONDS<br />

HAFTUNG<br />

Die Haftung <strong>der</strong> Kommanditisten ist im Außenverhältnis auf die in das Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme beschränkt. Diese beträgt hinsichtlich <strong>der</strong> weiteren<br />

Kommanditisten 10 Prozent <strong>der</strong> übernommenen Pflichteinlage. Diese Haftung erlischt<br />

erst mit <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Einlage, lebt jedoch in dem Umfang wie<strong>der</strong> auf, wie durch<br />

Auszahlungen <strong>der</strong> Gesellschaft zu dem Zeitpunkt, zu welchem solchen Auszahlungen<br />

keine Gewinne gegenüberstehen, die im Handelsregister eingetragene Haftsumme<br />

unterschritten wird. Es besteht keine Nachschusspflicht <strong>der</strong> Kommanditisten. Weitere<br />

Leistungen, insbeson<strong>der</strong>e Zahlungen, haben die Anleger nicht zu erbringen. Auf den<br />

Abschnitt „weitere Leistungen“ in diesem Prospekt auf Seite 77 wird verwiesen.<br />

STEUERLICHE KONZEPTION<br />

Die angebotene Vermögensanlage ist als vermögensverwalten<strong>der</strong> geschlossener<br />

Edelmetallfonds konzipiert. Aufgrund <strong>der</strong> vermögensverwaltenden Tätigkeit <strong>der</strong><br />

Fondsgesellschaft erzielen die Anleger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 22 EStG aus <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong><br />

Edelmetalle. Veräußerungsgewinne sind für Privatanleger gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2<br />

EStG steuerfrei, sofern eine einjährige Spekulationsfrist eingehalten wird. Weiterhin<br />

erzielen Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen aus <strong>der</strong> kurzfristigen Anlage <strong>der</strong> freien<br />

Liquidität <strong>der</strong> Fondsgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die <strong>der</strong> Abgeltungsteuer<br />

unterliegen. Im Erb- und Schenkungsfall werden für Zwecke <strong>der</strong> Erb- und<br />

Schenkungsteuer die Vermögensgegenstände <strong>der</strong> Fondsgesellschaft und nicht die<br />

Beteiligung als solche als dem Begünstigten zugeflossen betrachtet und bewertet.<br />

Die Fondsgesellschaft ist keine Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG. Die<br />

Fondsgesellschaft ist daher nicht berechtigt, die von Dritten in Rechnung gestellte<br />

Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Im Übrigen wird auf die ausführliche<br />

Darstellung <strong>der</strong> steuerlichen Grundlagen (Seite 89 ff.) verwiesen.<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 12

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