4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL A · DER FONDS<br />
HAFTUNG<br />
Die Haftung <strong>der</strong> Kommanditisten ist im Außenverhältnis auf die in das Handelsregister<br />
eingetragene Haftsumme beschränkt. Diese beträgt hinsichtlich <strong>der</strong> weiteren<br />
Kommanditisten 10 Prozent <strong>der</strong> übernommenen Pflichteinlage. Diese Haftung erlischt<br />
erst mit <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Einlage, lebt jedoch in dem Umfang wie<strong>der</strong> auf, wie durch<br />
Auszahlungen <strong>der</strong> Gesellschaft zu dem Zeitpunkt, zu welchem solchen Auszahlungen<br />
keine Gewinne gegenüberstehen, die im Handelsregister eingetragene Haftsumme<br />
unterschritten wird. Es besteht keine Nachschusspflicht <strong>der</strong> Kommanditisten. Weitere<br />
Leistungen, insbeson<strong>der</strong>e Zahlungen, haben die Anleger nicht zu erbringen. Auf den<br />
Abschnitt „weitere Leistungen“ in diesem Prospekt auf Seite 77 wird verwiesen.<br />
STEUERLICHE KONZEPTION<br />
Die angebotene Vermögensanlage ist als vermögensverwalten<strong>der</strong> geschlossener<br />
Edelmetallfonds konzipiert. Aufgrund <strong>der</strong> vermögensverwaltenden Tätigkeit <strong>der</strong><br />
Fondsgesellschaft erzielen die Anleger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 22 EStG aus <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong><br />
Edelmetalle. Veräußerungsgewinne sind für Privatanleger gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2<br />
EStG steuerfrei, sofern eine einjährige Spekulationsfrist eingehalten wird. Weiterhin<br />
erzielen Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen aus <strong>der</strong> kurzfristigen Anlage <strong>der</strong> freien<br />
Liquidität <strong>der</strong> Fondsgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die <strong>der</strong> Abgeltungsteuer<br />
unterliegen. Im Erb- und Schenkungsfall werden für Zwecke <strong>der</strong> Erb- und<br />
Schenkungsteuer die Vermögensgegenstände <strong>der</strong> Fondsgesellschaft und nicht die<br />
Beteiligung als solche als dem Begünstigten zugeflossen betrachtet und bewertet.<br />
Die Fondsgesellschaft ist keine Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG. Die<br />
Fondsgesellschaft ist daher nicht berechtigt, die von Dritten in Rechnung gestellte<br />
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Im Übrigen wird auf die ausführliche<br />
Darstellung <strong>der</strong> steuerlichen Grundlagen (Seite 89 ff.) verwiesen.<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 12