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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

Die Geschäftsführung ist berechtigt, auf eigene<br />

Kosten und auf eigenes Risiko Dritte mit einzelnen<br />

ihr obliegenden Aufgaben zu betrauen. Die Übertragung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführungsbefugnis auf Dritte ist<br />

nicht zulässig. Jegliche an<strong>der</strong>e Anlageform wird ausgeschlossen<br />

und ist <strong>der</strong> Geschäftsführung untersagt.<br />

<strong>4.</strong> Der Geschäftsführung ist ausdrücklich <strong>der</strong> Ankauf<br />

<strong>der</strong> Edelmetalle von nahestehenden Personen und<br />

an<strong>der</strong>en Dritten zu einem Preis, <strong>der</strong> den üblichen<br />

Marktpreis nicht übersteigt, erlaubt. Die Geschäftsführung<br />

ist im Falle des Verkaufs <strong>der</strong> Edelmetalle<br />

ebenfalls berechtigt, diese zu einem Preis an Dritte<br />

zu veräußern, <strong>der</strong> mindestens dem üblichen Marktpreis<br />

entspricht.<br />

5. Nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

gehörende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen<br />

darf die Geschäftsführung nur mit Zustimmung <strong>der</strong><br />

Gesellschafter vornehmen. In Eilfällen, in denen die<br />

vorherige Zustimmung <strong>der</strong> Gesellschafter nicht<br />

eingeholt werden kann und <strong>der</strong> Gesellschaft bei<br />

Zuwarten ein erheblicher Schaden droht, darf die<br />

Geschäftsführung in Abstimmung mit <strong>der</strong> Treuhandkommanditistin<br />

ohne die Zustimmung <strong>der</strong> übrigen<br />

Gesellschafter handeln. Sie hat dann die übrigen<br />

Gesellschafter unverzüglich über die vorgenommenen<br />

Handlungen und den Grund <strong>der</strong> Eilbedürftigkeit zu<br />

unterrichten. Als über den laufenden Geschäftsbetrieb<br />

hinausgehend und damit zustimmungsbedürftig<br />

gelten insbeson<strong>der</strong>e, jedoch unbeschadet abweichen<strong>der</strong><br />

Regelungen im <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>:<br />

a) die Auflösung o<strong>der</strong> Umwandlung des<br />

Unternehmens,<br />

b) die Veräußerung o<strong>der</strong> Verpachtung des Unternehmens<br />

o<strong>der</strong> eines wesentlichen Unternehmensteiles,<br />

c) die vollständige o<strong>der</strong> teilweise Einstellung des<br />

Geschäftsbetriebes,<br />

d) die Aufnahme neuer und/o<strong>der</strong> Aufgabe bestehen<strong>der</strong><br />

Geschäftszweige,<br />

e) die Eingehung von Bürgschaften, Garantien und<br />

<strong>der</strong>gleichen,<br />

f) die Begebung von Wechseln,<br />

g) <strong>der</strong> Erwerb von Beteiligungen an an<strong>der</strong>en<br />

Unternehmen,<br />

h) die Bestellung einer neuen geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, unabhängig davon, ob diese<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 97<br />

an die Stelle <strong>der</strong> bisherigen geschäftsführenden<br />

Kommanditistin o<strong>der</strong> neben diese tritt.<br />

6. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte <strong>der</strong><br />

Gesellschaft mit <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns.<br />

7. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />

auf <strong>der</strong>en Verlangen, mindestens<br />

aber jährlich, über alle außerordentlichen Geschäftsvorfälle<br />

zu berichten und mindestens einmal jährlich<br />

einen Geschäftsbericht o<strong>der</strong> eine vergleichbare Aufstellung,<br />

aus <strong>der</strong> sich die aktuellen Vermögensverhältnisse<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft ergeben, unaufgefor<strong>der</strong>t zu<br />

übersenden.<br />

8. Die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft endet mit <strong>der</strong> Abberufung, mit Ausscheiden<br />

aus <strong>der</strong> Gesellschaft sowie mit Liquidationsbeginn<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

9. Zur Wahrung <strong>der</strong> vermögensverwaltenden Qualifikation<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft können die Gesellschafter<br />

die geschäftsführende Kommanditistin als Geschäftsführer<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft nur unter <strong>der</strong> Bedingung<br />

abberufen, dass sie gleichzeitig mit <strong>der</strong> Abberufung<br />

einen neuen Gesellschafter als geschäftsführenden<br />

Kommanditisten aufnehmen o<strong>der</strong> aus ihrer Mitte<br />

einen neuen geschäftsführenden Kommanditisten<br />

bestimmen.<br />

§ 8 HAFTUNG, VERJÄHRUNG<br />

1. Die Geschäftsführung und ihre jeweiligen<br />

Beauftragten haften gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft und<br />

den Gesellschaftern für ihre Handlungen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Geschäftsführung nur, soweit ihnen<br />

o<strong>der</strong> ihren Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Sach- und<br />

Vermögensschäden Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit<br />

zur Last gelegt wird.<br />

2. Die Kommanditisten haften gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

nur für die Erbringung ihrer Pflichteinlage.<br />

Eine Nachschusspflicht besteht – vorbehaltlich des<br />

nachstehenden Satzes 2 – auch dann nicht, wenn <strong>der</strong><br />

Kommanditist Liquidationsüberschüsse entnimmt,<br />

obwohl <strong>der</strong> Stand seines Kapitalkontos durch<br />

Verluste <strong>der</strong> Gesellschaft unter den Betrag seiner<br />

Pflichteinlage sinkt. Gegenüber Gläubigern <strong>der</strong>

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