4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
Die Geschäftsführung ist berechtigt, auf eigene<br />
Kosten und auf eigenes Risiko Dritte mit einzelnen<br />
ihr obliegenden Aufgaben zu betrauen. Die Übertragung<br />
<strong>der</strong> Geschäftsführungsbefugnis auf Dritte ist<br />
nicht zulässig. Jegliche an<strong>der</strong>e Anlageform wird ausgeschlossen<br />
und ist <strong>der</strong> Geschäftsführung untersagt.<br />
<strong>4.</strong> Der Geschäftsführung ist ausdrücklich <strong>der</strong> Ankauf<br />
<strong>der</strong> Edelmetalle von nahestehenden Personen und<br />
an<strong>der</strong>en Dritten zu einem Preis, <strong>der</strong> den üblichen<br />
Marktpreis nicht übersteigt, erlaubt. Die Geschäftsführung<br />
ist im Falle des Verkaufs <strong>der</strong> Edelmetalle<br />
ebenfalls berechtigt, diese zu einem Preis an Dritte<br />
zu veräußern, <strong>der</strong> mindestens dem üblichen Marktpreis<br />
entspricht.<br />
5. Nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
gehörende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen<br />
darf die Geschäftsführung nur mit Zustimmung <strong>der</strong><br />
Gesellschafter vornehmen. In Eilfällen, in denen die<br />
vorherige Zustimmung <strong>der</strong> Gesellschafter nicht<br />
eingeholt werden kann und <strong>der</strong> Gesellschaft bei<br />
Zuwarten ein erheblicher Schaden droht, darf die<br />
Geschäftsführung in Abstimmung mit <strong>der</strong> Treuhandkommanditistin<br />
ohne die Zustimmung <strong>der</strong> übrigen<br />
Gesellschafter handeln. Sie hat dann die übrigen<br />
Gesellschafter unverzüglich über die vorgenommenen<br />
Handlungen und den Grund <strong>der</strong> Eilbedürftigkeit zu<br />
unterrichten. Als über den laufenden Geschäftsbetrieb<br />
hinausgehend und damit zustimmungsbedürftig<br />
gelten insbeson<strong>der</strong>e, jedoch unbeschadet abweichen<strong>der</strong><br />
Regelungen im <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>:<br />
a) die Auflösung o<strong>der</strong> Umwandlung des<br />
Unternehmens,<br />
b) die Veräußerung o<strong>der</strong> Verpachtung des Unternehmens<br />
o<strong>der</strong> eines wesentlichen Unternehmensteiles,<br />
c) die vollständige o<strong>der</strong> teilweise Einstellung des<br />
Geschäftsbetriebes,<br />
d) die Aufnahme neuer und/o<strong>der</strong> Aufgabe bestehen<strong>der</strong><br />
Geschäftszweige,<br />
e) die Eingehung von Bürgschaften, Garantien und<br />
<strong>der</strong>gleichen,<br />
f) die Begebung von Wechseln,<br />
g) <strong>der</strong> Erwerb von Beteiligungen an an<strong>der</strong>en<br />
Unternehmen,<br />
h) die Bestellung einer neuen geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, unabhängig davon, ob diese<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 97<br />
an die Stelle <strong>der</strong> bisherigen geschäftsführenden<br />
Kommanditistin o<strong>der</strong> neben diese tritt.<br />
6. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte <strong>der</strong><br />
Gesellschaft mit <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns.<br />
7. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />
auf <strong>der</strong>en Verlangen, mindestens<br />
aber jährlich, über alle außerordentlichen Geschäftsvorfälle<br />
zu berichten und mindestens einmal jährlich<br />
einen Geschäftsbericht o<strong>der</strong> eine vergleichbare Aufstellung,<br />
aus <strong>der</strong> sich die aktuellen Vermögensverhältnisse<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft ergeben, unaufgefor<strong>der</strong>t zu<br />
übersenden.<br />
8. Die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft endet mit <strong>der</strong> Abberufung, mit Ausscheiden<br />
aus <strong>der</strong> Gesellschaft sowie mit Liquidationsbeginn<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft.<br />
9. Zur Wahrung <strong>der</strong> vermögensverwaltenden Qualifikation<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft können die Gesellschafter<br />
die geschäftsführende Kommanditistin als Geschäftsführer<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft nur unter <strong>der</strong> Bedingung<br />
abberufen, dass sie gleichzeitig mit <strong>der</strong> Abberufung<br />
einen neuen Gesellschafter als geschäftsführenden<br />
Kommanditisten aufnehmen o<strong>der</strong> aus ihrer Mitte<br />
einen neuen geschäftsführenden Kommanditisten<br />
bestimmen.<br />
§ 8 HAFTUNG, VERJÄHRUNG<br />
1. Die Geschäftsführung und ihre jeweiligen<br />
Beauftragten haften gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft und<br />
den Gesellschaftern für ihre Handlungen im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Geschäftsführung nur, soweit ihnen<br />
o<strong>der</strong> ihren Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Sach- und<br />
Vermögensschäden Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit<br />
zur Last gelegt wird.<br />
2. Die Kommanditisten haften gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
nur für die Erbringung ihrer Pflichteinlage.<br />
Eine Nachschusspflicht besteht – vorbehaltlich des<br />
nachstehenden Satzes 2 – auch dann nicht, wenn <strong>der</strong><br />
Kommanditist Liquidationsüberschüsse entnimmt,<br />
obwohl <strong>der</strong> Stand seines Kapitalkontos durch<br />
Verluste <strong>der</strong> Gesellschaft unter den Betrag seiner<br />
Pflichteinlage sinkt. Gegenüber Gläubigern <strong>der</strong>