4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
Gesellschaft zu schließen. Die Kosten für die<br />
Verwahrung und Lagerung <strong>der</strong> Edelmetalle durch<br />
die Sparkasse Nienburg sind in <strong>der</strong> an die geschäftsführende<br />
Kommanditistin zu zahlenden<br />
laufenden monatlichen Vergütung (§ 10 Ziffer 3)<br />
enthalten.<br />
§ 11 GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse, die die laufende Geschäftsführung<br />
betreffen, werden, soweit dieser Vertrag<br />
nicht etwas an<strong>der</strong>es bestimmt, mit einfacher Mehrheit<br />
<strong>der</strong> abgegebenen und vertretenen stimmberechtigten<br />
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag als abgelehnt. Treugeber sind berechtigt,<br />
das Stimmrecht des Treuhandkommanditisten<br />
entsprechend ihrem Anteil selbst in <strong>der</strong> Gesellschaftsversammlung<br />
o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> schriftlichen Beschlussfassung<br />
auszuüben.<br />
2. Je<strong>der</strong> Gesellschafter hat für je einen Anteil auf dem<br />
Kapitalkonto <strong>II</strong> eine Stimme. Dabei bestimmt sich<br />
das Stimmrecht von Anlegern <strong>der</strong> Beteiligungsalternative<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Spar nach dem Stand ihres<br />
Kapitalkontos <strong>II</strong> zum Zeitpunkt des zu treffenden<br />
Gesellschafterbeschlusses. Für verbleibende Beträge<br />
auf dem Kapitalkonto <strong>II</strong>, die nicht durch 1 teilbar<br />
sind, erhält <strong>der</strong> Kommanditist o<strong>der</strong> Treugeber keine<br />
anteiligen Stimmen, son<strong>der</strong>n bis zu einem Betrag von<br />
0,49 keine Stimme; ab einem Betrag von 0,5 erhält<br />
<strong>der</strong> Kommanditist eine weitere Stimme. Vertretung<br />
durch Dritte ist möglich. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin hat keine Stimmen, die unabhängig<br />
von möglicherweise von ihr gehaltenem<br />
Kommanditkapital sind.<br />
3. Ist Gegenstand <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />
a) die Än<strong>der</strong>ung des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es,<br />
b) die Auflösung o<strong>der</strong> Umwandlung des<br />
Unternehmens,<br />
c) die Veräußerung o<strong>der</strong> Verpachtung des<br />
Unternehmens o<strong>der</strong> eines wesentlichen Teiles<br />
davon,<br />
d) die vollständige o<strong>der</strong> teilweise Einstellung des<br />
Unternehmens,<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 101<br />
e) die Aufnahme neuer und/o<strong>der</strong> Aufgabe<br />
bestehen<strong>der</strong> Geschäftszweige,<br />
f) die Eingehung von Bürgschaften, Garantien<br />
und <strong>der</strong>gleichen,<br />
g) die Begebung von Wechseln,<br />
h) <strong>der</strong> Erwerb von Beteiligungen an an<strong>der</strong>en<br />
Unternehmen,<br />
i) <strong>der</strong> Ausschluss <strong>der</strong> persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin aus wichtigem Grund und die<br />
Bestellung einer neuen geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, so bedarf <strong>der</strong> Gesellschafterbeschluss<br />
einer Mehrheit von 75 Prozent <strong>der</strong><br />
abgegebenen stimmberechtigten Stimmen.<br />
§ 12 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG,<br />
SCHRIFTLICHE BESCHLUSSFASSUNG<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse werden entwe<strong>der</strong> im<br />
Rahmen einer Gesellschafterversammlung o<strong>der</strong> im<br />
schriftlichen Beschlussverfahren herbeigeführt.<br />
Wird eine Gesellschafterversammlung einberufen,<br />
so führt die Geschäftsführung o<strong>der</strong> eine von ihr<br />
genannte Person den Vorsitz.<br />
2. Gesellschafterversammlungen, beziehungsweise<br />
schriftliche Beschlussfassungen, werden von <strong>der</strong><br />
Geschäftsführung einberufen beziehungsweise<br />
durchgeführt und zwar mindestens einmal jährlich<br />
zur Feststellung des Jahresabschlusses. Weiter finden<br />
Gesellschafterversammlungen o<strong>der</strong> schriftliche<br />
Beschlussfassungen in den vom Gesetz bestimmten<br />
Fällen und dann statt, wenn das Interesse <strong>der</strong><br />
Gesellschaft dies erfor<strong>der</strong>t beziehungsweise wenn<br />
Gesellschafter, die zusammen mehr als 30 Prozent<br />
des stimmberechtigten Kapitals repräsentieren, eine<br />
Gesellschafterversammlung unter schriftlicher<br />
Angabe <strong>der</strong> Gründe hierfür verlangen. Gesellschafterbeschlüsse<br />
werden unter an<strong>der</strong>em über die<br />
Genehmigung des Jahresabschlusses und die<br />
Entlastung <strong>der</strong> Geschäftsführung durchgeführt.<br />
3. Die Frist zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />
beträgt 14 Tage. Die Einberufung<br />
hat schriftlich an die <strong>der</strong> Gesellschaft zuletzt<br />
mitgeteilte Anschrift zu erfolgen und muss die