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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

Gesellschaft zu schließen. Die Kosten für die<br />

Verwahrung und Lagerung <strong>der</strong> Edelmetalle durch<br />

die Sparkasse Nienburg sind in <strong>der</strong> an die geschäftsführende<br />

Kommanditistin zu zahlenden<br />

laufenden monatlichen Vergütung (§ 10 Ziffer 3)<br />

enthalten.<br />

§ 11 GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse, die die laufende Geschäftsführung<br />

betreffen, werden, soweit dieser Vertrag<br />

nicht etwas an<strong>der</strong>es bestimmt, mit einfacher Mehrheit<br />

<strong>der</strong> abgegebenen und vertretenen stimmberechtigten<br />

Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt. Treugeber sind berechtigt,<br />

das Stimmrecht des Treuhandkommanditisten<br />

entsprechend ihrem Anteil selbst in <strong>der</strong> Gesellschaftsversammlung<br />

o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> schriftlichen Beschlussfassung<br />

auszuüben.<br />

2. Je<strong>der</strong> Gesellschafter hat für je einen Anteil auf dem<br />

Kapitalkonto <strong>II</strong> eine Stimme. Dabei bestimmt sich<br />

das Stimmrecht von Anlegern <strong>der</strong> Beteiligungsalternative<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Spar nach dem Stand ihres<br />

Kapitalkontos <strong>II</strong> zum Zeitpunkt des zu treffenden<br />

Gesellschafterbeschlusses. Für verbleibende Beträge<br />

auf dem Kapitalkonto <strong>II</strong>, die nicht durch 1 teilbar<br />

sind, erhält <strong>der</strong> Kommanditist o<strong>der</strong> Treugeber keine<br />

anteiligen Stimmen, son<strong>der</strong>n bis zu einem Betrag von<br />

0,49 keine Stimme; ab einem Betrag von 0,5 erhält<br />

<strong>der</strong> Kommanditist eine weitere Stimme. Vertretung<br />

durch Dritte ist möglich. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin hat keine Stimmen, die unabhängig<br />

von möglicherweise von ihr gehaltenem<br />

Kommanditkapital sind.<br />

3. Ist Gegenstand <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

a) die Än<strong>der</strong>ung des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es,<br />

b) die Auflösung o<strong>der</strong> Umwandlung des<br />

Unternehmens,<br />

c) die Veräußerung o<strong>der</strong> Verpachtung des<br />

Unternehmens o<strong>der</strong> eines wesentlichen Teiles<br />

davon,<br />

d) die vollständige o<strong>der</strong> teilweise Einstellung des<br />

Unternehmens,<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 101<br />

e) die Aufnahme neuer und/o<strong>der</strong> Aufgabe<br />

bestehen<strong>der</strong> Geschäftszweige,<br />

f) die Eingehung von Bürgschaften, Garantien<br />

und <strong>der</strong>gleichen,<br />

g) die Begebung von Wechseln,<br />

h) <strong>der</strong> Erwerb von Beteiligungen an an<strong>der</strong>en<br />

Unternehmen,<br />

i) <strong>der</strong> Ausschluss <strong>der</strong> persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin aus wichtigem Grund und die<br />

Bestellung einer neuen geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, so bedarf <strong>der</strong> Gesellschafterbeschluss<br />

einer Mehrheit von 75 Prozent <strong>der</strong><br />

abgegebenen stimmberechtigten Stimmen.<br />

§ 12 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG,<br />

SCHRIFTLICHE BESCHLUSSFASSUNG<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden entwe<strong>der</strong> im<br />

Rahmen einer Gesellschafterversammlung o<strong>der</strong> im<br />

schriftlichen Beschlussverfahren herbeigeführt.<br />

Wird eine Gesellschafterversammlung einberufen,<br />

so führt die Geschäftsführung o<strong>der</strong> eine von ihr<br />

genannte Person den Vorsitz.<br />

2. Gesellschafterversammlungen, beziehungsweise<br />

schriftliche Beschlussfassungen, werden von <strong>der</strong><br />

Geschäftsführung einberufen beziehungsweise<br />

durchgeführt und zwar mindestens einmal jährlich<br />

zur Feststellung des Jahresabschlusses. Weiter finden<br />

Gesellschafterversammlungen o<strong>der</strong> schriftliche<br />

Beschlussfassungen in den vom Gesetz bestimmten<br />

Fällen und dann statt, wenn das Interesse <strong>der</strong><br />

Gesellschaft dies erfor<strong>der</strong>t beziehungsweise wenn<br />

Gesellschafter, die zusammen mehr als 30 Prozent<br />

des stimmberechtigten Kapitals repräsentieren, eine<br />

Gesellschafterversammlung unter schriftlicher<br />

Angabe <strong>der</strong> Gründe hierfür verlangen. Gesellschafterbeschlüsse<br />

werden unter an<strong>der</strong>em über die<br />

Genehmigung des Jahresabschlusses und die<br />

Entlastung <strong>der</strong> Geschäftsführung durchgeführt.<br />

3. Die Frist zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />

beträgt 14 Tage. Die Einberufung<br />

hat schriftlich an die <strong>der</strong> Gesellschaft zuletzt<br />

mitgeteilte Anschrift zu erfolgen und muss die

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