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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Treuhandkommanditistin ist zu beachten, dass zivilrechtlich<br />

allein die Treuhän<strong>der</strong>in Gesellschafterin <strong>der</strong> Fondsgesellschaft wird. Steuerlich sind<br />

Wirtschaftsgüter bei Treuhandverhältnissen dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2<br />

Nr. 1 Satz 2 AO). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Beteiligung an einer<br />

vermögensverwaltenden o<strong>der</strong> an einer gewerblichen Personengesellschaft handelt.<br />

Die Zwischenschaltung eines Treuhän<strong>der</strong>s, <strong>der</strong> die Anteile an <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />

für einen Investor hält, än<strong>der</strong>t somit nichts an dessen Besteuerung. An dieser<br />

Auffassung än<strong>der</strong>t auch die Beurteilung sogenannter Treuhandmodelle durch die<br />

Finanzverwaltung nichts. Die nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich <strong>der</strong><br />

steuerlichen Aspekte <strong>der</strong> Beteiligung werden daher für Treugeber und unmittelbar<br />

beteiligte Kommanditisten einheitlich dargestellt.<br />

Die L’or AG und die L’or capital trust admin <strong>GmbH</strong> werden als weitere<br />

Kommanditistinnen und die Value Verwaltungsgesellschaft mbH als alleinige<br />

Komplementärin (letztere ohne Einlage) beteiligt sein.<br />

Einziger Geschäftsgegenstand <strong>der</strong> Fondsgesellschaft ist <strong>der</strong> Ankauf, das<br />

Halten und Verwalten sowie <strong>der</strong> Verkauf von real existierenden Edelmetallen,<br />

nämlich Gold, Silber und Platin, die in Barrenform erworben werden.<br />

Entscheidend für die steuerliche Konzeption <strong>der</strong> Fondsgesellschaft ist, dass<br />

diese als vermögensverwaltende Personengesellschaft und nicht als Gewerbebetrieb<br />

angesehen wird. Eine Personengesellschaft kann als Gewerbebetrieb eingestuft<br />

werden, wenn sie entwe<strong>der</strong> „originär gewerblich tätig“, „gewerblich geprägt“ o<strong>der</strong><br />

„gewerblich infi ziert“ ist. Die Fondsgesellschaft wird als vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft konzipiert, wie folgende Ausführungen darlegen:<br />

1. ORIGINÄR GEWERBLICHE TÄTIGKEIT<br />

Eine originär gewerbliche Tätigkeit <strong>der</strong> Fondsgesellschaft käme in Betracht, wenn diese<br />

die Grenzen <strong>der</strong> privaten Vermögensverwaltung überschreiten würde.<br />

Eine vermögensverwaltende Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Betätigung noch<br />

als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden<br />

Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch<br />

Umschichtung nicht entscheidend in den Vor<strong>der</strong>grund tritt (vgl. BFH-Urteile vom<br />

0<strong>4.</strong> März 1980, BStBl. <strong>II</strong>I S. 389, und vom 29. Oktober 1998, BStBl. <strong>II</strong>I, S. 448).<br />

Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbstständige nachhaltige<br />

Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, die sich als Beteiligung<br />

am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen <strong>der</strong><br />

Vermögensverwaltung hinausgeht.<br />

Nach Ansicht <strong>der</strong> Anbieterin ist davon auszugehen, dass die Fondsgesellschaft<br />

nicht gewerblich tätig wird, da sie lediglich beabsichtigt, aus dem Substanzwert <strong>der</strong> zu<br />

erwerbenden Edelmetalle einen Vermögenszuwachs zu erzielen.<br />

2. GEWERBLICHE PRÄGUNG<br />

Eine gewerbliche Prägung <strong>der</strong> Fondsgesellschaft liegt dann vor, wenn ausschließlich<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 90

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