4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Treuhandkommanditistin ist zu beachten, dass zivilrechtlich<br />
allein die Treuhän<strong>der</strong>in Gesellschafterin <strong>der</strong> Fondsgesellschaft wird. Steuerlich sind<br />
Wirtschaftsgüter bei Treuhandverhältnissen dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2<br />
Nr. 1 Satz 2 AO). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Beteiligung an einer<br />
vermögensverwaltenden o<strong>der</strong> an einer gewerblichen Personengesellschaft handelt.<br />
Die Zwischenschaltung eines Treuhän<strong>der</strong>s, <strong>der</strong> die Anteile an <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />
für einen Investor hält, än<strong>der</strong>t somit nichts an dessen Besteuerung. An dieser<br />
Auffassung än<strong>der</strong>t auch die Beurteilung sogenannter Treuhandmodelle durch die<br />
Finanzverwaltung nichts. Die nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich <strong>der</strong><br />
steuerlichen Aspekte <strong>der</strong> Beteiligung werden daher für Treugeber und unmittelbar<br />
beteiligte Kommanditisten einheitlich dargestellt.<br />
Die L’or AG und die L’or capital trust admin <strong>GmbH</strong> werden als weitere<br />
Kommanditistinnen und die Value Verwaltungsgesellschaft mbH als alleinige<br />
Komplementärin (letztere ohne Einlage) beteiligt sein.<br />
Einziger Geschäftsgegenstand <strong>der</strong> Fondsgesellschaft ist <strong>der</strong> Ankauf, das<br />
Halten und Verwalten sowie <strong>der</strong> Verkauf von real existierenden Edelmetallen,<br />
nämlich Gold, Silber und Platin, die in Barrenform erworben werden.<br />
Entscheidend für die steuerliche Konzeption <strong>der</strong> Fondsgesellschaft ist, dass<br />
diese als vermögensverwaltende Personengesellschaft und nicht als Gewerbebetrieb<br />
angesehen wird. Eine Personengesellschaft kann als Gewerbebetrieb eingestuft<br />
werden, wenn sie entwe<strong>der</strong> „originär gewerblich tätig“, „gewerblich geprägt“ o<strong>der</strong><br />
„gewerblich infi ziert“ ist. Die Fondsgesellschaft wird als vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft konzipiert, wie folgende Ausführungen darlegen:<br />
1. ORIGINÄR GEWERBLICHE TÄTIGKEIT<br />
Eine originär gewerbliche Tätigkeit <strong>der</strong> Fondsgesellschaft käme in Betracht, wenn diese<br />
die Grenzen <strong>der</strong> privaten Vermögensverwaltung überschreiten würde.<br />
Eine vermögensverwaltende Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Betätigung noch<br />
als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden<br />
Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch<br />
Umschichtung nicht entscheidend in den Vor<strong>der</strong>grund tritt (vgl. BFH-Urteile vom<br />
0<strong>4.</strong> März 1980, BStBl. <strong>II</strong>I S. 389, und vom 29. Oktober 1998, BStBl. <strong>II</strong>I, S. 448).<br />
Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbstständige nachhaltige<br />
Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, die sich als Beteiligung<br />
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen <strong>der</strong><br />
Vermögensverwaltung hinausgeht.<br />
Nach Ansicht <strong>der</strong> Anbieterin ist davon auszugehen, dass die Fondsgesellschaft<br />
nicht gewerblich tätig wird, da sie lediglich beabsichtigt, aus dem Substanzwert <strong>der</strong> zu<br />
erwerbenden Edelmetalle einen Vermögenszuwachs zu erzielen.<br />
2. GEWERBLICHE PRÄGUNG<br />
Eine gewerbliche Prägung <strong>der</strong> Fondsgesellschaft liegt dann vor, wenn ausschließlich<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 90