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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

Kapitalgesellschaften o<strong>der</strong> gewerblich geprägte Personengesellschaften unbeschränkt<br />

haftende Gesellschafter (Komplementäre) des Fonds sind und neben diesen keine<br />

weiteren Gesellschafter (Kommanditisten) zur Geschäftsführung des Fonds berechtigt<br />

und verpfl ichtet sind.<br />

Die Komplementärin <strong>der</strong> Fondsgesellschaft ist zwar eine Kapitalgesellschaft,<br />

nach dem <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> ist diese aber von <strong>der</strong> Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Die Geschäftsführung obliegt ausschließlich <strong>der</strong> geschäftsführenden Kommanditistin.<br />

Nach dieser rechtlichen Struktur ist die Fondsgesellschaft nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2<br />

EStG gewerblich geprägt.<br />

3. GEWERBLICHE INFIZIERUNG<br />

Die Fondsgesellschaft KG würde auch dann einen Gewerbebetrieb unterhalten, wenn<br />

sie sich an einer gewerblich geprägten o<strong>der</strong> gewerblich tätigen Personengesellschaft<br />

beteiligt. In diesem Fall führen die gewerblichen Einkünfte <strong>der</strong> Personengesellschaft,<br />

die <strong>der</strong> Fondsgesellschaft zugerechnet werden, zur gewerblichen Infi zierung sämtlicher<br />

Einkünfte <strong>der</strong> Fondsgesellschaft.<br />

Eine Beteiligung an an<strong>der</strong>en Unternehmen durch die Fondsgesellschaft ist nicht<br />

vorgesehen. Eine gewerbliche Infi zierung kommt daher nicht in Betracht.<br />

Die Fondsgesellschaft ist mithin we<strong>der</strong> gewerblich tätig, noch gewerblich geprägt<br />

o<strong>der</strong> gewerblich infi ziert. Durch Ankauf, Halten, Verwalten und Verkauf von Edelmetallen<br />

unterhält die Fondsgesellschaft keinen Gewerbebetrieb. Vielmehr wird die<br />

Fondsgesellschaft vermögensverwaltend tätig sein. Dies hat unter an<strong>der</strong>em zur Folge,<br />

dass auf Ebene <strong>der</strong> Fondsgesellschaft keine Gewerbesteuer anfällt. Die Geschäftsführung<br />

<strong>der</strong> Fondsgesellschaft wird, soweit möglich, die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />

ergreifen, um die Kriterien für eine vermögensverwaltende Tätigkeit einzuhalten (vgl.<br />

auch Risikohinweis, Seite 21 f.).<br />

VERWIRKLICHUNG STEUERLICH RELEVANTER TATBESTÄNDE<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Ebene <strong>der</strong> Fondsgesellschaft zu versteuernde<br />

Einkünfte erzielt werden, die Fondsgesellschaft jedoch keine Liquidität<br />

an die Anleger ausschüttet. Aufgrund <strong>der</strong> steuerlichen Transparenz <strong>der</strong> Personengesellschaft<br />

ist ausschließlich maßgeblich, dass die Personengesellschaft Einkünfte<br />

erzielt hat. In diesen Fällen kann es daher dazu kommen, dass die von <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />

erzielten Einkünfte vom Anleger zu versteuern sind, ohne dass bei ihm ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Liquiditätszufl uss stattgefunden hat (vgl. auch Risikohinweis, Seite 21 f.).<br />

VERÄUSSERUNGSGEWINNE<br />

Konzeptionsgemäß soll ein Anleger erst durch Veräußerung <strong>der</strong> Edelmetalle Gewinne<br />

erzielen, die ihm auch erst im Falle seiner (Teil-)Kündigung ausgeschüttet werden.<br />

Als Veräußerungsgewinn wird gemäß § 23 Abs. 3 EStG <strong>der</strong> Unterschied zwischen<br />

Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten zzgl. <strong>der</strong> Werbungskosten<br />

an<strong>der</strong>erseits qualifi ziert.<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 91

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