4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
Kapitalgesellschaften o<strong>der</strong> gewerblich geprägte Personengesellschaften unbeschränkt<br />
haftende Gesellschafter (Komplementäre) des Fonds sind und neben diesen keine<br />
weiteren Gesellschafter (Kommanditisten) zur Geschäftsführung des Fonds berechtigt<br />
und verpfl ichtet sind.<br />
Die Komplementärin <strong>der</strong> Fondsgesellschaft ist zwar eine Kapitalgesellschaft,<br />
nach dem <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> ist diese aber von <strong>der</strong> Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Die Geschäftsführung obliegt ausschließlich <strong>der</strong> geschäftsführenden Kommanditistin.<br />
Nach dieser rechtlichen Struktur ist die Fondsgesellschaft nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2<br />
EStG gewerblich geprägt.<br />
3. GEWERBLICHE INFIZIERUNG<br />
Die Fondsgesellschaft KG würde auch dann einen Gewerbebetrieb unterhalten, wenn<br />
sie sich an einer gewerblich geprägten o<strong>der</strong> gewerblich tätigen Personengesellschaft<br />
beteiligt. In diesem Fall führen die gewerblichen Einkünfte <strong>der</strong> Personengesellschaft,<br />
die <strong>der</strong> Fondsgesellschaft zugerechnet werden, zur gewerblichen Infi zierung sämtlicher<br />
Einkünfte <strong>der</strong> Fondsgesellschaft.<br />
Eine Beteiligung an an<strong>der</strong>en Unternehmen durch die Fondsgesellschaft ist nicht<br />
vorgesehen. Eine gewerbliche Infi zierung kommt daher nicht in Betracht.<br />
Die Fondsgesellschaft ist mithin we<strong>der</strong> gewerblich tätig, noch gewerblich geprägt<br />
o<strong>der</strong> gewerblich infi ziert. Durch Ankauf, Halten, Verwalten und Verkauf von Edelmetallen<br />
unterhält die Fondsgesellschaft keinen Gewerbebetrieb. Vielmehr wird die<br />
Fondsgesellschaft vermögensverwaltend tätig sein. Dies hat unter an<strong>der</strong>em zur Folge,<br />
dass auf Ebene <strong>der</strong> Fondsgesellschaft keine Gewerbesteuer anfällt. Die Geschäftsführung<br />
<strong>der</strong> Fondsgesellschaft wird, soweit möglich, die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />
ergreifen, um die Kriterien für eine vermögensverwaltende Tätigkeit einzuhalten (vgl.<br />
auch Risikohinweis, Seite 21 f.).<br />
VERWIRKLICHUNG STEUERLICH RELEVANTER TATBESTÄNDE<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Ebene <strong>der</strong> Fondsgesellschaft zu versteuernde<br />
Einkünfte erzielt werden, die Fondsgesellschaft jedoch keine Liquidität<br />
an die Anleger ausschüttet. Aufgrund <strong>der</strong> steuerlichen Transparenz <strong>der</strong> Personengesellschaft<br />
ist ausschließlich maßgeblich, dass die Personengesellschaft Einkünfte<br />
erzielt hat. In diesen Fällen kann es daher dazu kommen, dass die von <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />
erzielten Einkünfte vom Anleger zu versteuern sind, ohne dass bei ihm ein<br />
entsprechen<strong>der</strong> Liquiditätszufl uss stattgefunden hat (vgl. auch Risikohinweis, Seite 21 f.).<br />
VERÄUSSERUNGSGEWINNE<br />
Konzeptionsgemäß soll ein Anleger erst durch Veräußerung <strong>der</strong> Edelmetalle Gewinne<br />
erzielen, die ihm auch erst im Falle seiner (Teil-)Kündigung ausgeschüttet werden.<br />
Als Veräußerungsgewinn wird gemäß § 23 Abs. 3 EStG <strong>der</strong> Unterschied zwischen<br />
Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten zzgl. <strong>der</strong> Werbungskosten<br />
an<strong>der</strong>erseits qualifi ziert.<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 91