4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
im Zusammenhang mit dem Ausschluss <strong>der</strong> Anleger aus wichtigem Grund o<strong>der</strong><br />
ihrem Ausscheiden wegen Insolvenz o<strong>der</strong> Pfändung <strong>der</strong> Beteiligung entstehen.<br />
Weitere Kosten können im Erbfall für die Legitimation als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer<br />
entstehen o<strong>der</strong> – im Falle einer Erbengemeinschaft – für die Tätigkeit eines<br />
zu bestellenden gemeinsamen Bevollmächtigten.<br />
Kündigt <strong>der</strong> Anleger und wählt die physische Auslieferung <strong>der</strong> Edelmetalle,<br />
so hat er spätestens drei Monate nach Auffor<strong>der</strong>ung zur Abholung die Edelmetalle<br />
abzuholen. Kommt <strong>der</strong> Anleger dieser Auffor<strong>der</strong>ung nicht nach, ist die Anbieterin<br />
berechtigt, Verwahrkosten in Höhe von 2 Prozent p. a. des Wertes <strong>der</strong> Edelmetalle,<br />
mindestens aber 100 Euro je Monat in Rechnung zu stellen. Beim Abholen <strong>der</strong><br />
Edelmetalle können dem Anleger Fahrkosten entstehen.<br />
Der Anleger kann die Gesellschaft vor Ablauf von 120 Monaten nach seiner<br />
ersten Kapitaleinzahlung kündigen, wenn er sich in einer wirtschaftlichen Notlage<br />
befi ndet. Eine wirtschaftliche Notlage liegt vor, wenn bei dem Anleger aufgrund<br />
eines unvorhergesehenen Ereignisses eine fi nanzielle Notlage eintritt, welche den<br />
Geldbedarf auslöst. Für diesen Fall <strong>der</strong> Kündigung hat <strong>der</strong> Anleger eine Kündigungs<br />
gebühr von 2 Prozent <strong>der</strong> Beteiligungssumme für jedes angefangene und nicht<br />
eingehaltene Jahr <strong>der</strong> 10-jährigen Beteiligungsdauer an die geschäftsführende<br />
Kommanditistin zu zahlen.<br />
Die vorgenannten Kostenpositionen sind zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Prospektaufstellung<br />
in ihrer exakten Höhe nicht defi nierbar. Darüber hinaus entstehen den Anlegern für<br />
den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung <strong>der</strong> Vermögensanlage keine<br />
weiteren Kosten.<br />
WEITERE LEISTUNGEN (§ 4 ZIFFER 11 VermVerkProspG)<br />
Die Haftung <strong>der</strong> Kommanditisten ist im Außenverhältnis auf die in das Handelsregister<br />
eingetragene Haftsumme beschränkt. Diese beträgt 10 Prozent <strong>der</strong><br />
übernommenen Pfl ichteinlage. Diese Haftung erlischt erst mit <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong><br />
Einlage. Sollte <strong>der</strong> Saldo <strong>der</strong> Kapitalkonten in <strong>der</strong> Handelsbilanz durch Auszahlungen<br />
o<strong>der</strong> Gewinn- und Verlustzurechnungen einen Nominalwert unter <strong>der</strong> im<br />
Handelsregister eingetragenen Haftsumme (Kapitalkonto I) aufweisen, lebt die<br />
Haftung jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe <strong>der</strong> Auszahlung wie<strong>der</strong><br />
auf – dies gilt auch für Wie<strong>der</strong>anleger. Im Ergebnis gilt dies auch für die sich als<br />
Treugeber an <strong>der</strong> Gesellschaft über die Treuhandkomman ditistin beteiligenden<br />
Anleger. Auf die im Risikokapitel unter „Haftung“ auf Seite 17 beschriebenen<br />
Haftungsrisiken <strong>der</strong> Kommanditisten wird verwiesen. Die Treugeber stellen<br />
gemäß dem Treuhandvertrag die Treuhandkommanditistin anteilig bezüglich<br />
des von dieser für sie gehaltenen Kommanditanteils von <strong>der</strong> vorstehend<br />
dargestellten Kommanditistenhaftung frei. Es besteht keine Nachschusspfl icht<br />
<strong>der</strong> Kommanditisten. Darüber hinaus bestehen keine Umstände, unter welchen<br />
<strong>der</strong> Erwerber <strong>der</strong> Vermögensanlage verpfl ichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e weitere Zahlungen zu leisten.<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 77