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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

3. Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich nur<br />

auf die in § 2 aufgeführten Gesellschaftsgel<strong>der</strong> auf<br />

dem Gesellschaftskonto bei <strong>der</strong> Sparkasse Nienburg.<br />

<strong>4.</strong> Der Mittelverwendungskontrollvertrag endet, wenn<br />

sämtliche eingeworbenen Gel<strong>der</strong> des Beteiligungsfonds<br />

erstmalig freigegeben wurden, spätestens<br />

jedoch am 30. Juni 2014 bzw. bei Verlängerung <strong>der</strong><br />

Zeichnungsfrist gem. § 5 Ziffer 8 des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es<br />

<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft am<br />

30. Juni 2015.<br />

5. Die für den Nachweis erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />

hat <strong>der</strong> Mittelverwen<strong>der</strong> dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

per Fax, in Kopie o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er<br />

geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Evtl.<br />

hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten<br />

<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft.<br />

§ 4 VERGÜTUNG DES<br />

MITTELVERWENDUNGSKONTROLLEURS<br />

1. Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

beträgt 20.000 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

für den Zeitraum <strong>der</strong> Mittelverwendungskontrolle.<br />

Die Vergütung ist verdient und fällig mit Schließung<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft nach § 5 Ziffer 8 des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es<br />

<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft.<br />

Vergütungsschuldnerin ist die Fondsgesellschaft.<br />

2. Eine weitere Vergütung o<strong>der</strong> eine Erstattung von<br />

Auslagen ist nicht geschuldet.<br />

Nienburg, den 20. September 2011<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Edelmetalle <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. KG<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 115<br />

§ 5 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur haftet für die<br />

Verletzung seiner vertraglichen Verpfl ichtungen bis zu<br />

einer Höhe von 250.000 Euro.<br />

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.<br />

Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />

bedürfen <strong>der</strong> Schriftform. Dies gilt auch für dieses<br />

Schriftformerfor<strong>der</strong>nis.<br />

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit des<br />

Vertrages im Übrigen nicht berührt. An <strong>der</strong> Stelle<br />

<strong>der</strong> unwirksamen o<strong>der</strong> undurchführbaren<br />

Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die<br />

dem wirtschaftlichen Sinn <strong>der</strong> unwirksamen o<strong>der</strong><br />

undurchführbaren Bestimmung möglichst<br />

nahekommt. Dies gilt auch für Lücken im Vertrag.<br />

3. Für den Fall von Streitigkeiten zwischen den<br />

Vertragsparteien aufgrund dieses o<strong>der</strong> im<br />

Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die<br />

Vertragsparteien als Gerichtsstand Nienburg/Weser.<br />

Uelzen, den 20. September 2011<br />

Steuerberater Rüdiger Frenzel

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