4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
3. Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich nur<br />
auf die in § 2 aufgeführten Gesellschaftsgel<strong>der</strong> auf<br />
dem Gesellschaftskonto bei <strong>der</strong> Sparkasse Nienburg.<br />
<strong>4.</strong> Der Mittelverwendungskontrollvertrag endet, wenn<br />
sämtliche eingeworbenen Gel<strong>der</strong> des Beteiligungsfonds<br />
erstmalig freigegeben wurden, spätestens<br />
jedoch am 30. Juni 2014 bzw. bei Verlängerung <strong>der</strong><br />
Zeichnungsfrist gem. § 5 Ziffer 8 des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es<br />
<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft am<br />
30. Juni 2015.<br />
5. Die für den Nachweis erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />
hat <strong>der</strong> Mittelverwen<strong>der</strong> dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
per Fax, in Kopie o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er<br />
geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Evtl.<br />
hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten<br />
<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft.<br />
§ 4 VERGÜTUNG DES<br />
MITTELVERWENDUNGSKONTROLLEURS<br />
1. Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
beträgt 20.000 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
für den Zeitraum <strong>der</strong> Mittelverwendungskontrolle.<br />
Die Vergütung ist verdient und fällig mit Schließung<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft nach § 5 Ziffer 8 des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es<br />
<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft.<br />
Vergütungsschuldnerin ist die Fondsgesellschaft.<br />
2. Eine weitere Vergütung o<strong>der</strong> eine Erstattung von<br />
Auslagen ist nicht geschuldet.<br />
Nienburg, den 20. September 2011<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Edelmetalle <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. KG<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 115<br />
§ 5 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur haftet für die<br />
Verletzung seiner vertraglichen Verpfl ichtungen bis zu<br />
einer Höhe von 250.000 Euro.<br />
§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.<br />
Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />
bedürfen <strong>der</strong> Schriftform. Dies gilt auch für dieses<br />
Schriftformerfor<strong>der</strong>nis.<br />
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />
unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit des<br />
Vertrages im Übrigen nicht berührt. An <strong>der</strong> Stelle<br />
<strong>der</strong> unwirksamen o<strong>der</strong> undurchführbaren<br />
Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die<br />
dem wirtschaftlichen Sinn <strong>der</strong> unwirksamen o<strong>der</strong><br />
undurchführbaren Bestimmung möglichst<br />
nahekommt. Dies gilt auch für Lücken im Vertrag.<br />
3. Für den Fall von Streitigkeiten zwischen den<br />
Vertragsparteien aufgrund dieses o<strong>der</strong> im<br />
Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die<br />
Vertragsparteien als Gerichtsstand Nienburg/Weser.<br />
Uelzen, den 20. September 2011<br />
Steuerberater Rüdiger Frenzel