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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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manditistin wird ihre Gesellschafterrechte im<br />

Interesse <strong>der</strong> Treugeber ausüben und dabei den<br />

Weisungen <strong>der</strong> Treugeber Folge leisten.<br />

7. Im Innenverhältnis <strong>der</strong> Gesellschafter untereinan<strong>der</strong><br />

werden die Treugeber, für die die Treuhandkommanditistin<br />

ihre Gesellschaftsbeteiligung anteilig<br />

treuhän<strong>der</strong>isch hält, wie unmittelbar beteiligte<br />

Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für<br />

die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am<br />

Gewinn und Verlust, an einem Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben,<br />

einem Liquidationserlös sowie die Ausübung<br />

mitgliedschaftlicher Rechte.<br />

8. Die Anzahl <strong>der</strong> Kommanditisten und Treugeber<br />

ist nicht begrenzt. Eine Beteiligung ist bis zum<br />

31. Dezember 2013 möglich („Zeichnungsfrist“).<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt,<br />

die Zeichnungsfrist nach freiem Ermessen bis zum<br />

31. Dezember 2014 zu verlängern. Anlegern <strong>der</strong><br />

Beteiligungsalternative <strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Spar ist es auch über<br />

die Zeichnungsfrist hinaus möglich, im Rahmen <strong>der</strong><br />

von ihnen vereinbarten Vertragslaufzeit die weiteren<br />

Raten als Einlage in die Gesellschaft zu zahlen.<br />

9. Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e sind die Komplementärin und<br />

<strong>der</strong>en Organe, die geschäftsführende Kommanditistin<br />

und <strong>der</strong>en Organe sowie die Treuhandkommanditistin<br />

und <strong>der</strong>en Organe berechtigt, sich in entsprechenden<br />

Funktionen an an<strong>der</strong>en Gesellschaften zu beteiligen.<br />

10. Erfüllt ein Anleger die von ihm übernommene<br />

Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht, schuldet<br />

er <strong>der</strong> Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von<br />

5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen<br />

Basiszinssatz <strong>der</strong> EZB, gerechnet vom Zeitpunkt<br />

des Verzugsbeginns an. Die Geltendmachung<br />

eines weiteren Schadens bleibt unberührt.<br />

§ 6 KONTROLLRECHTE DER<br />

KOMMANDITISTEN UND TREUGEBER<br />

Den Kommanditisten und Treugebern stehen die<br />

KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

Informations- und Kontrollrechte nach §§ 164, 166 des<br />

Handelsgesetzbuchs (HGB) zu. Sie können diese auf<br />

eigene Kosten persönlich o<strong>der</strong> durch einen berufsmäßig<br />

zur Verschwiegenheit verpfl ichteten Vertreter ausüben.<br />

Das Wi<strong>der</strong>spruchsrecht nach § 164 Satz 1 HGB bei über<br />

den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden<br />

Maßnahmen ist jedoch ausgeschlossen, sofern und<br />

soweit solche Maßnahmen Gegenstand <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

durch die Gesellschafter waren o<strong>der</strong> nach dem<br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong> eine Beschlussfassung nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

§ 7 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND<br />

VERTRETUNG<br />

1. Die Vertretung <strong>der</strong> Gesellschaft obliegt <strong>der</strong> Komplementärin.<br />

Sie ermächtigt und bevollmächtigt<br />

die geschäftsführende Kommanditistin mit <strong>der</strong><br />

Vertretung <strong>der</strong> Gesellschaft, soweit dies gesetzlich<br />

zulässig ist. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

und <strong>der</strong>en Organe sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

2. Zur Geschäftsführung <strong>der</strong> Gesellschaft ist nur die<br />

geschäftsführende Kommanditistin (auch als die<br />

„Geschäftsführung“ bezeichnet) berechtigt und<br />

verpflichtet. Der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

wird hiermit rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht<br />

eingeräumt. Die Geschäftsführung und <strong>der</strong>en Organe<br />

sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

3. Die Geschäftsführung und Vertretung erstreckt<br />

sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und<br />

Maßnahmen im Rahmen des gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetriebs <strong>der</strong> Gesellschaft, insbeson<strong>der</strong>e auf<br />

solche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die mit<br />

dem Ankauf, dem Halten und Verwalten sowie dem<br />

Verkauf <strong>der</strong> Edelmetalle Gold, Silber und Platin <strong>der</strong><br />

Gesellschaft zusammenhängen, sowie sämtliche<br />

hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Nebengeschäfte. Die Geschäftsführung<br />

erwirbt die Edelmetalle nach freiem<br />

Ermessen für die Gesellschaft zu den jeweils günstigstmöglichen<br />

Konditionen. Maximal 10 Prozent des<br />

eingezahlten Kommanditkapitals darf die Gesellschaft<br />

in Euro auf dem Giro- bzw. einem Tagesgeldkonto<br />

halten (die „Barreserve“). Die Barreserve dient zum<br />

Ausgleich von Spitzenbeträgen, um jeweils in <strong>der</strong><br />

Lage zu sein, das Edelmetall in Form ganzer Barren<br />

zu erwerben, zur Abfindung von ausscheidenden<br />

Gesellschaftern o<strong>der</strong> zur Begleichung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong><br />

Gesellschaft. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt<br />

sich auch auf die Aufnahme weiterer Gesellschafter.<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 96

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