4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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manditistin wird ihre Gesellschafterrechte im<br />
Interesse <strong>der</strong> Treugeber ausüben und dabei den<br />
Weisungen <strong>der</strong> Treugeber Folge leisten.<br />
7. Im Innenverhältnis <strong>der</strong> Gesellschafter untereinan<strong>der</strong><br />
werden die Treugeber, für die die Treuhandkommanditistin<br />
ihre Gesellschaftsbeteiligung anteilig<br />
treuhän<strong>der</strong>isch hält, wie unmittelbar beteiligte<br />
Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für<br />
die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am<br />
Gewinn und Verlust, an einem Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben,<br />
einem Liquidationserlös sowie die Ausübung<br />
mitgliedschaftlicher Rechte.<br />
8. Die Anzahl <strong>der</strong> Kommanditisten und Treugeber<br />
ist nicht begrenzt. Eine Beteiligung ist bis zum<br />
31. Dezember 2013 möglich („Zeichnungsfrist“).<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt,<br />
die Zeichnungsfrist nach freiem Ermessen bis zum<br />
31. Dezember 2014 zu verlängern. Anlegern <strong>der</strong><br />
Beteiligungsalternative <strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Spar ist es auch über<br />
die Zeichnungsfrist hinaus möglich, im Rahmen <strong>der</strong><br />
von ihnen vereinbarten Vertragslaufzeit die weiteren<br />
Raten als Einlage in die Gesellschaft zu zahlen.<br />
9. Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e sind die Komplementärin und<br />
<strong>der</strong>en Organe, die geschäftsführende Kommanditistin<br />
und <strong>der</strong>en Organe sowie die Treuhandkommanditistin<br />
und <strong>der</strong>en Organe berechtigt, sich in entsprechenden<br />
Funktionen an an<strong>der</strong>en Gesellschaften zu beteiligen.<br />
10. Erfüllt ein Anleger die von ihm übernommene<br />
Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht, schuldet<br />
er <strong>der</strong> Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von<br />
5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen<br />
Basiszinssatz <strong>der</strong> EZB, gerechnet vom Zeitpunkt<br />
des Verzugsbeginns an. Die Geltendmachung<br />
eines weiteren Schadens bleibt unberührt.<br />
§ 6 KONTROLLRECHTE DER<br />
KOMMANDITISTEN UND TREUGEBER<br />
Den Kommanditisten und Treugebern stehen die<br />
KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
Informations- und Kontrollrechte nach §§ 164, 166 des<br />
Handelsgesetzbuchs (HGB) zu. Sie können diese auf<br />
eigene Kosten persönlich o<strong>der</strong> durch einen berufsmäßig<br />
zur Verschwiegenheit verpfl ichteten Vertreter ausüben.<br />
Das Wi<strong>der</strong>spruchsrecht nach § 164 Satz 1 HGB bei über<br />
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden<br />
Maßnahmen ist jedoch ausgeschlossen, sofern und<br />
soweit solche Maßnahmen Gegenstand <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />
durch die Gesellschafter waren o<strong>der</strong> nach dem<br />
<strong>Gesellschaftsvertrag</strong> eine Beschlussfassung nicht<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
§ 7 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND<br />
VERTRETUNG<br />
1. Die Vertretung <strong>der</strong> Gesellschaft obliegt <strong>der</strong> Komplementärin.<br />
Sie ermächtigt und bevollmächtigt<br />
die geschäftsführende Kommanditistin mit <strong>der</strong><br />
Vertretung <strong>der</strong> Gesellschaft, soweit dies gesetzlich<br />
zulässig ist. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
und <strong>der</strong>en Organe sind von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
2. Zur Geschäftsführung <strong>der</strong> Gesellschaft ist nur die<br />
geschäftsführende Kommanditistin (auch als die<br />
„Geschäftsführung“ bezeichnet) berechtigt und<br />
verpflichtet. Der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
wird hiermit rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht<br />
eingeräumt. Die Geschäftsführung und <strong>der</strong>en Organe<br />
sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
3. Die Geschäftsführung und Vertretung erstreckt<br />
sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und<br />
Maßnahmen im Rahmen des gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetriebs <strong>der</strong> Gesellschaft, insbeson<strong>der</strong>e auf<br />
solche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die mit<br />
dem Ankauf, dem Halten und Verwalten sowie dem<br />
Verkauf <strong>der</strong> Edelmetalle Gold, Silber und Platin <strong>der</strong><br />
Gesellschaft zusammenhängen, sowie sämtliche<br />
hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Nebengeschäfte. Die Geschäftsführung<br />
erwirbt die Edelmetalle nach freiem<br />
Ermessen für die Gesellschaft zu den jeweils günstigstmöglichen<br />
Konditionen. Maximal 10 Prozent des<br />
eingezahlten Kommanditkapitals darf die Gesellschaft<br />
in Euro auf dem Giro- bzw. einem Tagesgeldkonto<br />
halten (die „Barreserve“). Die Barreserve dient zum<br />
Ausgleich von Spitzenbeträgen, um jeweils in <strong>der</strong><br />
Lage zu sein, das Edelmetall in Form ganzer Barren<br />
zu erwerben, zur Abfindung von ausscheidenden<br />
Gesellschaftern o<strong>der</strong> zur Begleichung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong><br />
Gesellschaft. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt<br />
sich auch auf die Aufnahme weiterer Gesellschafter.<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 96