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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

UMSATZSTEUER<br />

Die Fondsgesellschaft ist keine Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, da ihre<br />

Geschäftstätigkeit in <strong>der</strong> langfristigen Anlage von Vermögen besteht und nicht im<br />

marktmäßigen Auftreten als Händlerin. Die langfristige Anlage von Vermögen erfüllt<br />

nicht die Kriterien <strong>der</strong> gewerblichen und berufl ichen Tätigkeit, die Voraussetzung für<br />

die Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 1 UStG sind.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> fehlenden Unternehmereigenschaft ist die Fondsgesellschaft nicht<br />

berechtigt, die von Dritten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu<br />

machen. Diese Vorsteuer belastet als Aufwand das Ergebnis <strong>der</strong> Fondsgesellschaft bzw.<br />

stellt beim Ankauf von Silber und Platin aktivierungspfl ichtige Anschaffungsnebenkosten<br />

dar. Gleichzeitig unterliegt <strong>der</strong> Verkauf von Silber und Platin nicht <strong>der</strong> Umsatzsteuer.<br />

Umsätze mit Anlagegold sind nach § 25c UStG von <strong>der</strong> Umsatzsteuer befreit.<br />

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER<br />

Erfolgt eine Übertragung eines Anteils an <strong>der</strong> Fondsgesellschaft im Wege eines Erwerbs<br />

von Todes wegen o<strong>der</strong> einer Schenkung, unterliegt dieser Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1,<br />

2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) <strong>der</strong> Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Die Ermittlung<br />

<strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> jeweils anfallenden Steuer hängt in erster Linie von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Vermögensübertragung,<br />

dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker und <strong>der</strong> Höhe des<br />

für den Erwerber anzuwendenden Freibetrages ab.<br />

Der erbschaftsteuerliche (schenkungsteuerliche) maßgebliche Wert des Anteils<br />

einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft – als solche die Fondsgesellschaft<br />

konzipiert ist – ist aufgrund <strong>der</strong> anteiligen Werte <strong>der</strong> von dieser Gesellschaft gehaltenen<br />

Wirtschaftsgüter zu ermitteln. Die von <strong>der</strong> Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter,<br />

die Edelmetalle Gold, Silber und Platin, sind grundsätzlich mit ihrem gemeinen Wert<br />

zu bewerten. Der gemeine Wert ist <strong>der</strong> Verkehrswert, d. h. <strong>der</strong> Preis, <strong>der</strong> im gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung unter Berücksichtigung aller preisbildenden<br />

Faktoren zu erzielen wäre. Bei den von <strong>der</strong> Fondsgesellschaft gehaltenen Edelmetallen<br />

erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes aufgrund <strong>der</strong> Handelsnotierungen bei Gold,<br />

Silber und Platin zum Zeitpunkt des Erbfalls bzw. Schenkung.<br />

ÄNDERUNGEN DES STEUERRECHTS<br />

Die vorstehenden Erläuterungen basieren auf dem bekannten Stand <strong>der</strong> Gesetzgebung<br />

und <strong>der</strong> Rechtsprechung zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Prospektaufstellung. Für den Fall einer<br />

abweichenden rechtlichen o<strong>der</strong> steuerlichen Beurteilung <strong>der</strong> Konzeption durch die<br />

Finanzverwaltung o<strong>der</strong> für künftige Gesetzesän<strong>der</strong>ungen kann keine Gewähr übernommen<br />

werden. Auf die Angaben zu den steuerlichen Risiken wird verwiesen (Seite 21 f.).<br />

ANGABEN GEMÄSS VERKAUFSPROSPEKTVERORDNUNG<br />

Die Anbieterin übernimmt keine Zahlung von Steuern.<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 93

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