4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
diese Rechte und Pfl ichten im Innenverhältnis auch die mittelbar als Treugeber über<br />
die Treuhandkommanditistin beteiligten Anleger. Dies gilt nicht, wenn sich aus dem<br />
Zusammenhang ergibt, dass Rechte und Pfl ichten nur für die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin o<strong>der</strong> nur für die Treuhandkommanditistin begründet werden.<br />
Diejenigen Anleger, die sich mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />
an <strong>der</strong> Gesellschaft beteiligen, sind jedoch berechtigt, durch Übernahme <strong>der</strong> seitens<br />
<strong>der</strong> Treuhandkommanditistin für sie jeweils anteilig gehaltenen Pfl ichteinlage<br />
einschließlich <strong>der</strong> damit verbundenen Rechte und Pfl ichten anstelle <strong>der</strong> Treuhandkommanditistin<br />
unmittelbar als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten.<br />
Die Einlage des Anlegers ist mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Beitrittserklärung und<br />
Auffor<strong>der</strong>ung durch die Geschäftsführung zur Zahlung fällig. Erfüllt ein Anleger<br />
die von ihm übernommene Zahlungsverpfl ichtung nicht fristgerecht, schuldet<br />
er <strong>der</strong> Fondsgesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem<br />
Basiszinssatz; unabhängig davon ist die Fondsgesellschaft zum Ausschluss des<br />
Anlegers aus <strong>der</strong> Fondsgesellschaft berechtigt.<br />
WECHSEL IN DIREKTBETEILIGUNG<br />
Die Treugeber können je<strong>der</strong>zeit von <strong>der</strong> Treuhandkommanditistin die Übertragung<br />
ihres gesamten mittelbar gehaltenen Kapitalanteils verlangen und <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />
als weitere Kommanditisten beitreten. Zur Vermeidung einer unbegrenzten Haftung<br />
gegenüber etwaigen Gläubigern <strong>der</strong> Fondsgesellschaft wird die direkte Beteiligung<br />
<strong>der</strong> Anleger im Außenverhältnis erst mit Eintragung ihrer Haftsumme in das Handelsregister<br />
wirksam. Darüber hinaus bedarf es für die Wirksamkeit eines Wechsels in die<br />
Direktbeteiligung des Anlegers <strong>der</strong> Übergabe einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht.<br />
RECHTE DER TREUGEBER UND KOMMANDITISTEN<br />
Die Treugeber und Kommanditisten haben neben den gesetzlichen Kontroll- und<br />
Einsichtsrechten bestimmte Entscheidungsbefugnisse (siehe dazu unten „Gesellschafterbeschlüsse“).<br />
Außerdem sind sie am Ergebnis und Vermögen <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />
beteiligt (siehe dazu unten „Ergebnisbeteiligung“). Auf den Abschnitt „Mit <strong>der</strong><br />
Vermögensanlage verbundene Rechte“ in diesem Prospekt (Seite 73 f.) wird verwiesen.<br />
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG<br />
Zur Geschäftsführung und Vertretung <strong>der</strong> Fondsgesellschaft ist allein die geschäftsführende<br />
Kommanditistin (die Geschäftsführung) berechtigt und verpfl ichtet. Die<br />
Komplementärin ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, von <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />
ausgeschlossen. Die geschäftsführende Kommanditistin kann Teile ihrer Aufgaben auf<br />
Dritte übertragen. Nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />
gehörende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen darf die Geschäftsführung nur mit<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Gesellschafter vornehmen.<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 64