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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

diese Rechte und Pfl ichten im Innenverhältnis auch die mittelbar als Treugeber über<br />

die Treuhandkommanditistin beteiligten Anleger. Dies gilt nicht, wenn sich aus dem<br />

Zusammenhang ergibt, dass Rechte und Pfl ichten nur für die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin o<strong>der</strong> nur für die Treuhandkommanditistin begründet werden.<br />

Diejenigen Anleger, die sich mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

an <strong>der</strong> Gesellschaft beteiligen, sind jedoch berechtigt, durch Übernahme <strong>der</strong> seitens<br />

<strong>der</strong> Treuhandkommanditistin für sie jeweils anteilig gehaltenen Pfl ichteinlage<br />

einschließlich <strong>der</strong> damit verbundenen Rechte und Pfl ichten anstelle <strong>der</strong> Treuhandkommanditistin<br />

unmittelbar als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten.<br />

Die Einlage des Anlegers ist mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Beitrittserklärung und<br />

Auffor<strong>der</strong>ung durch die Geschäftsführung zur Zahlung fällig. Erfüllt ein Anleger<br />

die von ihm übernommene Zahlungsverpfl ichtung nicht fristgerecht, schuldet<br />

er <strong>der</strong> Fondsgesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem<br />

Basiszinssatz; unabhängig davon ist die Fondsgesellschaft zum Ausschluss des<br />

Anlegers aus <strong>der</strong> Fondsgesellschaft berechtigt.<br />

WECHSEL IN DIREKTBETEILIGUNG<br />

Die Treugeber können je<strong>der</strong>zeit von <strong>der</strong> Treuhandkommanditistin die Übertragung<br />

ihres gesamten mittelbar gehaltenen Kapitalanteils verlangen und <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />

als weitere Kommanditisten beitreten. Zur Vermeidung einer unbegrenzten Haftung<br />

gegenüber etwaigen Gläubigern <strong>der</strong> Fondsgesellschaft wird die direkte Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Anleger im Außenverhältnis erst mit Eintragung ihrer Haftsumme in das Handelsregister<br />

wirksam. Darüber hinaus bedarf es für die Wirksamkeit eines Wechsels in die<br />

Direktbeteiligung des Anlegers <strong>der</strong> Übergabe einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht.<br />

RECHTE DER TREUGEBER UND KOMMANDITISTEN<br />

Die Treugeber und Kommanditisten haben neben den gesetzlichen Kontroll- und<br />

Einsichtsrechten bestimmte Entscheidungsbefugnisse (siehe dazu unten „Gesellschafterbeschlüsse“).<br />

Außerdem sind sie am Ergebnis und Vermögen <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />

beteiligt (siehe dazu unten „Ergebnisbeteiligung“). Auf den Abschnitt „Mit <strong>der</strong><br />

Vermögensanlage verbundene Rechte“ in diesem Prospekt (Seite 73 f.) wird verwiesen.<br />

GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG<br />

Zur Geschäftsführung und Vertretung <strong>der</strong> Fondsgesellschaft ist allein die geschäftsführende<br />

Kommanditistin (die Geschäftsführung) berechtigt und verpfl ichtet. Die<br />

Komplementärin ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, von <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

ausgeschlossen. Die geschäftsführende Kommanditistin kann Teile ihrer Aufgaben auf<br />

Dritte übertragen. Nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />

gehörende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen darf die Geschäftsführung nur mit<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Gesellschafter vornehmen.<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 64

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