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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

Tagesordnung sowie die Gegenstände, über die<br />

Beschluss gefasst wird, enthalten. Entsprechendes<br />

gilt für ein schriftliches Abstimmungsverfahren.<br />

Die Frist zur Abgabe <strong>der</strong> Stimmen beträgt bei schriftlicher<br />

Beschlussfassung 14 Tage ab Datum <strong>der</strong><br />

Mitteilung über die schriftliche Beschlussfassung.<br />

Maßgeblich ist <strong>der</strong> Eingang bei <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

<strong>4.</strong> Die Gesellschafterversammlung ist unabhängig<br />

von <strong>der</strong> anwesenden Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> stets<br />

beschlussfähig. Wird festgestellt, dass die<br />

Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen<br />

wurden, o<strong>der</strong> ist die Gesellschafterversammlung<br />

aus an<strong>der</strong>em Grunde nicht beschlussfähig, so<br />

ist die Gesellschafterversammlung innerhalb<br />

von einem Monat mit einer Frist von 14 Tagen<br />

erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.<br />

Die Geschäftsführung kann stattdessen auch<br />

schriftlich abstimmen lassen.<br />

5. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist die Beschlussfähigkeit<br />

ebenfalls stets gegeben. Es entscheidet die<br />

Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen stimmberechtigten<br />

Stimmen beziehungsweise bei Beschlussfassungen<br />

zu § 11 Ziffer 3 eine Mehrheit von 75 Prozent <strong>der</strong><br />

abgegebenen stimmberechtigten Stimmen.<br />

6. Je<strong>der</strong> Gesellschafter ist berechtigt, sich auf <strong>der</strong><br />

Gesellschafterversammlung von einem Dritten<br />

vertreten zu lassen. Die Vollmacht ist schriftlich<br />

zu erteilen und bei Beginn <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />

vorzulegen.<br />

7. Die Geschäftsführung ist berechtigt, im Interesse<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft auch an<strong>der</strong>e Personen an Gesellschafterversammlungen<br />

teilnehmen zu lassen,<br />

<strong>der</strong>en Erscheinen sie für erfor<strong>der</strong>lich hält.<br />

8. Beschlüsse <strong>der</strong> Gesellschaft können nur binnen einer<br />

Ausschlussfrist von einem Monat plus zwei Tagen<br />

nach Absendedatum des Gesellschafterbeschlusses<br />

angefochten werden. Maßgeblich ist <strong>der</strong> Eingang<br />

bei <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

9. Über die Gesellschafterversammlung ist ein<br />

Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter<br />

zu unterzeichnen ist. Entsprechend hat die<br />

Geschäftsführung über Inhalt und Ergebnis von<br />

schriftlichen Abstimmungen ein Schlussprotokoll zu<br />

fertigen, zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

zuzusenden.<br />

10. Ein Wi<strong>der</strong>spruch gegen den Inhalt des Protokolls<br />

muss innerhalb von einem Monat plus zwei Tagen<br />

nach Absendedatum <strong>der</strong> Gesellschaft schriftlich<br />

angezeigt werden. Maßgeblich ist <strong>der</strong> Eingang bei <strong>der</strong><br />

Gesellschaft. Ansonsten gelten das Protokoll und die<br />

darin enthaltenen Feststellungen als genehmigt.<br />

§ 13 JAHRESABSCHLUSS<br />

1. Die Geschäftsführung sendet die von einem<br />

Steuerberater o<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer bzw. einer<br />

Steuerberatungs- o<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />

erstellte Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung<br />

den Gesellschaftern mit <strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> jährlich<br />

vorgesehenen ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

o<strong>der</strong> zur Durchführung <strong>der</strong> schriftlichen Beschlussfassung<br />

zu.<br />

2. Einwendungen gegen den festgestellten Jahresabschluss<br />

können nur innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme<br />

des Feststellungsbeschlusses geltend gemacht<br />

werden.<br />

§ 14 GEWINN-UND-VERLUST-RECHNUNG<br />

1. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn o<strong>der</strong><br />

Verlust eines Geschäftsjahres ist den Gesellschaftern<br />

entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung,<br />

gerechnet nach dem Kapitalkonto <strong>II</strong>, voll zuzuweisen.<br />

Im Falle <strong>der</strong> ratenweisen Einzahlung von Einlagen<br />

wird <strong>der</strong> Stand des Kapitalkontos <strong>II</strong> zum jeweiligen<br />

31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres zugrunde<br />

gelegt, soweit die Raten vertragsgemäß gezahlt wurden.<br />

Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, so wird <strong>der</strong> Stand des Kapitalkontos<br />

<strong>II</strong> zum 1. Januar des betreffenden Geschäftsjahres<br />

zugrunde gelegt. Soweit Gesellschafter den<br />

fälligen Teil <strong>der</strong> Einlage ganz o<strong>der</strong> teilweise erst zu<br />

einem späteren Zeitpunkt leisten, nehmen sie mit<br />

dem verspätet gezahlten Teil <strong>der</strong> Einlage am Ergebnis<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft erst in dem entsprechenden Jahr<br />

teil. Über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus<br />

eingezahltes Kapital wird nicht berücksichtigt. Diese<br />

Einzahlungen werden bei <strong>der</strong> Zuweisung des im<br />

Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinns o<strong>der</strong><br />

Verlustes eines Geschäftsjahres entsprechend<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 102

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