4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
Tagesordnung sowie die Gegenstände, über die<br />
Beschluss gefasst wird, enthalten. Entsprechendes<br />
gilt für ein schriftliches Abstimmungsverfahren.<br />
Die Frist zur Abgabe <strong>der</strong> Stimmen beträgt bei schriftlicher<br />
Beschlussfassung 14 Tage ab Datum <strong>der</strong><br />
Mitteilung über die schriftliche Beschlussfassung.<br />
Maßgeblich ist <strong>der</strong> Eingang bei <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />
<strong>4.</strong> Die Gesellschafterversammlung ist unabhängig<br />
von <strong>der</strong> anwesenden Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> stets<br />
beschlussfähig. Wird festgestellt, dass die<br />
Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen<br />
wurden, o<strong>der</strong> ist die Gesellschafterversammlung<br />
aus an<strong>der</strong>em Grunde nicht beschlussfähig, so<br />
ist die Gesellschafterversammlung innerhalb<br />
von einem Monat mit einer Frist von 14 Tagen<br />
erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.<br />
Die Geschäftsführung kann stattdessen auch<br />
schriftlich abstimmen lassen.<br />
5. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist die Beschlussfähigkeit<br />
ebenfalls stets gegeben. Es entscheidet die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen stimmberechtigten<br />
Stimmen beziehungsweise bei Beschlussfassungen<br />
zu § 11 Ziffer 3 eine Mehrheit von 75 Prozent <strong>der</strong><br />
abgegebenen stimmberechtigten Stimmen.<br />
6. Je<strong>der</strong> Gesellschafter ist berechtigt, sich auf <strong>der</strong><br />
Gesellschafterversammlung von einem Dritten<br />
vertreten zu lassen. Die Vollmacht ist schriftlich<br />
zu erteilen und bei Beginn <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />
vorzulegen.<br />
7. Die Geschäftsführung ist berechtigt, im Interesse<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft auch an<strong>der</strong>e Personen an Gesellschafterversammlungen<br />
teilnehmen zu lassen,<br />
<strong>der</strong>en Erscheinen sie für erfor<strong>der</strong>lich hält.<br />
8. Beschlüsse <strong>der</strong> Gesellschaft können nur binnen einer<br />
Ausschlussfrist von einem Monat plus zwei Tagen<br />
nach Absendedatum des Gesellschafterbeschlusses<br />
angefochten werden. Maßgeblich ist <strong>der</strong> Eingang<br />
bei <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />
9. Über die Gesellschafterversammlung ist ein<br />
Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter<br />
zu unterzeichnen ist. Entsprechend hat die<br />
Geschäftsführung über Inhalt und Ergebnis von<br />
schriftlichen Abstimmungen ein Schlussprotokoll zu<br />
fertigen, zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
zuzusenden.<br />
10. Ein Wi<strong>der</strong>spruch gegen den Inhalt des Protokolls<br />
muss innerhalb von einem Monat plus zwei Tagen<br />
nach Absendedatum <strong>der</strong> Gesellschaft schriftlich<br />
angezeigt werden. Maßgeblich ist <strong>der</strong> Eingang bei <strong>der</strong><br />
Gesellschaft. Ansonsten gelten das Protokoll und die<br />
darin enthaltenen Feststellungen als genehmigt.<br />
§ 13 JAHRESABSCHLUSS<br />
1. Die Geschäftsführung sendet die von einem<br />
Steuerberater o<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer bzw. einer<br />
Steuerberatungs- o<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />
erstellte Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung<br />
den Gesellschaftern mit <strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> jährlich<br />
vorgesehenen ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
o<strong>der</strong> zur Durchführung <strong>der</strong> schriftlichen Beschlussfassung<br />
zu.<br />
2. Einwendungen gegen den festgestellten Jahresabschluss<br />
können nur innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme<br />
des Feststellungsbeschlusses geltend gemacht<br />
werden.<br />
§ 14 GEWINN-UND-VERLUST-RECHNUNG<br />
1. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn o<strong>der</strong><br />
Verlust eines Geschäftsjahres ist den Gesellschaftern<br />
entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung,<br />
gerechnet nach dem Kapitalkonto <strong>II</strong>, voll zuzuweisen.<br />
Im Falle <strong>der</strong> ratenweisen Einzahlung von Einlagen<br />
wird <strong>der</strong> Stand des Kapitalkontos <strong>II</strong> zum jeweiligen<br />
31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres zugrunde<br />
gelegt, soweit die Raten vertragsgemäß gezahlt wurden.<br />
Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, so wird <strong>der</strong> Stand des Kapitalkontos<br />
<strong>II</strong> zum 1. Januar des betreffenden Geschäftsjahres<br />
zugrunde gelegt. Soweit Gesellschafter den<br />
fälligen Teil <strong>der</strong> Einlage ganz o<strong>der</strong> teilweise erst zu<br />
einem späteren Zeitpunkt leisten, nehmen sie mit<br />
dem verspätet gezahlten Teil <strong>der</strong> Einlage am Ergebnis<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft erst in dem entsprechenden Jahr<br />
teil. Über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus<br />
eingezahltes Kapital wird nicht berücksichtigt. Diese<br />
Einzahlungen werden bei <strong>der</strong> Zuweisung des im<br />
Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinns o<strong>der</strong><br />
Verlustes eines Geschäftsjahres entsprechend<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 102