4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
KEIN WETTBEWERBSVERBOT<br />
Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
HAFTUNG<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist eine Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung. Ihr voll eingezahltes Stammkapital beträgt 25.200 Euro. Als<br />
Kapitalgesellschaft haftet sie gegenüber etwaigen Gläubigern <strong>der</strong> Fondsgesellschaft nur<br />
mit ihrem Gesellschaftsvermögen, obwohl <strong>der</strong> persönlich haftende Gesellschafter einer<br />
Kommanditgesellschaft von Gesetzes wegen grundsätzlich unbeschränkt für die<br />
Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Gesellschaft einstehen muss.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Haftung <strong>der</strong> Anleger in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten<br />
o<strong>der</strong> Treugeber wird auf die Ausführungen im Kapitel „Risiken <strong>der</strong> Beteiligung“ auf<br />
Seite 17 verwiesen.<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin haftet im Innenverhältnis <strong>der</strong><br />
Fondsgesellschaft für ihre Handlungen im Rahmen <strong>der</strong> Geschäftsführung für Sachund<br />
Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
VERGÜTUNGEN FÜR GESCHÄFTSFÜHRUNG UND<br />
PERSÖNLICHE HAFTUNG<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die Geschäftsführung <strong>der</strong><br />
Fondsgesellschaft eine laufende monatliche Vergütung in Höhe von 1/12 von 2,4<br />
Prozent des zum letzten Tag des Monats ermittelten Depotwerts vor Kosten zzgl. <strong>der</strong><br />
zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer. Weiterhin erhält die<br />
geschäftsführende Kommanditistin für die Übernahme <strong>der</strong> Prospektgestaltung und<br />
Drucklegung eine einmalige Vergütung in Höhe von 100.000 Euro zzgl. <strong>der</strong> zum<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer. Sollte die geschäftsführende<br />
Kommanditistin im Falle des Verkaufs von Edelmetallen einen Verkaufspreis erzielen,<br />
<strong>der</strong> höher als <strong>der</strong> aktuelle Marktpreis (Ankaufspreis <strong>der</strong> Scheideanstalt) ist, so steht ihr<br />
50 Prozent <strong>der</strong> Differenz zwischen erzieltem Verkaufspreis und aktuellem Marktpreis<br />
einschließlich Umsatzsteuer als Gewinnbeteiligung zu. Gleiches gilt für den Fall des<br />
Ankaufs von Edelmetallen zu einem Preis, <strong>der</strong> niedriger ist als <strong>der</strong> aktuelle Marktpreis<br />
(Verkaufspreis <strong>der</strong> Scheideanstalt). Auch hier steht <strong>der</strong> geschäftsführenden<br />
Kommanditistin 50 Prozent <strong>der</strong> Differenz zwischen Kaufpreis und aktuellem<br />
Marktpreis einschließlich Umsatzsteuer als Gewinnbeteiligung zu. Die Zahlung von<br />
Vergütungen für die Vermittlung von Edelmetallkäufen o<strong>der</strong> -verkäufen ist zulässig,<br />
solange und soweit die Fondsgesellschaft auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> gezahlten<br />
Vergütungen einen höheren Verkaufspreis o<strong>der</strong> einen niedrigeren Einkaufspreis im<br />
Vergleich zur Abwicklung zum aktuellen Marktpreis unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Umsatzsteuer am Kauf von Silber und Platin erzielen kann.<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 65