Nachhaltigkeitsbericht 2022
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GRI 2-9<br />
GRI 2-10<br />
GRI 2-15<br />
FÜHRUNGSSTRUKTUR UND<br />
ZUSAMMENSETZUNG<br />
Die Leitung der Universität für Bodenkultur<br />
obliegt gemäß Universitätsgesetz<br />
(UG) den obersten Organen der Universität<br />
– dem Universitätsrat, dem Rektorat,<br />
der Rektorin und dem Senat (§ 20 UG).<br />
Die zentralen Lehr- und Forschungseinheiten<br />
der Universität sind die 15 Departments,<br />
die ihrerseits wiederum die<br />
Institute beherbergen. Für den reibungslosen<br />
Ablauf der Verwaltung und des<br />
Universitätsbetriebes sorgen zahlreiche<br />
Stabs- und Servicestellen, die direkt dem<br />
Rektorat unterstellt sind. Schließlich sorgen<br />
weitere wissenschaftliche Initiativen<br />
und Einrichtungen für die koordinierte<br />
Fokussierung auf strategische Themen<br />
sowie für die Quervernetzung zwischen<br />
BOKU-internen und -externen Akteur*innen<br />
(vgl. auch Organisationsstruktur der<br />
BOKU, S. 7).<br />
Das Rektorat und der Senat sind geschäftsführend,<br />
während der Universitätsrat<br />
als Aufsichtsorgan fungiert. Die<br />
Ersatzmitglieder sind ebenfalls nicht geschäftsführend<br />
im engeren Sinn. Die Mitgliedschaft<br />
in mehr als einem der obersten<br />
Organe der Universität ist unzulässig<br />
(§ 20 UG).<br />
Geschlechterverhältnisse in den Leitungsgremien<br />
der BOKU sind im Kapitel<br />
Organisationskultur abgebildet (siehe<br />
Seite 123).<br />
DAS REKTORAT<br />
Mitglieder des BOKU Rektorats (<strong>2022</strong>):<br />
» Rektorin: Eva Schulev-Steindl<br />
» Vizerektor für Lehre: Karsten Schulz (seit 01.04.2023: Doris Damyanovic)<br />
» Vizerektorin für Finanzen und Infrastruktur: Nora Sikora-Wentenschuh<br />
» Vizerektor für Forschung und Innovation: Christian Obinger<br />
» Vizerektor für Personal, Organisation und Digitalisierung: Gerhard Mannsberger<br />
Laut UG ist bei der Zusammensetzung des Rektorats sicherzustellen, „dass dieses<br />
über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Managementund<br />
Verwaltungsführungskompetenzen verfügt“ (§ 22 Abs. 3 UG).<br />
Wahl der Rektorin*des Rektors und Bestimmung der Vizerektor*innen<br />
Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist öffentlich auszuschreiben. „Die Rektorin<br />
oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats<br />
für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende<br />
Wiederwahl ist zulässig“ (§ 23 Abs. 3 UG).<br />
Um zur Rektorin oder zum Rektor gewählt zu werden, müssen die Bewerber*innen<br />
sowohl internationale Erfahrung als auch Kenntnisse des österreichischen und europäischen<br />
Universitätssystems sowie über die Fähigkeit zur organisatorischen und<br />
wirtschaftlichen Leitung einer Universität verfügen (§ 23 UG).<br />
Das Team aus Vizerektor*innen darf sich die gewählte Rektorin*der gewählte Rektor<br />
selbst zusammenstellen. Dabei werden die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der<br />
Vizerektor*innen von der Rektorin*dem Rektor festgelegt (§ 24 UG). Die Vizerektorinnen<br />
und Vizerektoren sind vom Universitätsrat auf Vorschlag der Rektorin oder des<br />
Rektors und nach Anhörung des Senats für eine Funktionsperiode zu wählen, die<br />
jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Die Wiederwahl ist zulässig“ (§ 24<br />
Abs. 2 UG).