Hornbach Holding AG Konzern
Geschäftsbericht 2012/2013 - Hornbach Holding AG
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96 ANHANG HORNBACH HOLDING <strong>AG</strong> KONZERN Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des <strong>Konzern</strong>abschlusses<br />
Planvermögens anhand der subjektiven Erwartungen des Managements über die Wertentwicklung des Anlageportfolios<br />
ermittelt. Mit Anwendung des IAS 19 (revised 2011) ist nur noch eine typisierende Verzinsung<br />
des Planvermögens in Höhe des aktuellen Diskontierungszinssatzes der Pensionsverpflichtungen zu<br />
Periodenbeginn zulässig. Da der HORNBACH HOLDING <strong>AG</strong> <strong>Konzern</strong> bereits nach der zukünftig anzuwendenden<br />
Methode bilanziert, sind keine Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung des Standards zu<br />
erwarten.<br />
Die geänderte Definition der Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (termination<br />
benefits) wird sich auf die Bilanzierung der im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen zugesagten Aufstockungsbeträge<br />
auswirken. Bislang wurden die Aufstockungsbeträge als Leistungen aus Anlass der Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses klassifiziert und demzufolge im Zeitpunkt der Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrags<br />
mit ihrem Gesamtbetrag zurückgestellt. Aufgrund der definitorischen Änderung der<br />
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt der Aufstockungsbetrag bei Anwendung<br />
des IAS 19 (revised 2011) nicht mehr die Voraussetzungen für das Vorliegen von Leistungen aus<br />
Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich vielmehr grundsätzlich um andere langfristig<br />
fällige Leistungen an Arbeitnehmer, die über die betreffende Dienstzeit der Arbeitnehmer ratierlich<br />
anzusammeln sind.<br />
Infolge der geänderten Definition für Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
stellen die im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen zugesagten Aufstockungsbeträge nunmehr andere<br />
langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer dar. Die erstmalige Anwendung des geänderten Standards<br />
wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />
HORNBACH HOLDING <strong>AG</strong> <strong>Konzern</strong>s haben, da sich bis auf wenige Ausnahmen die altersteilzeitbegünstigten<br />
Arbeitnehmer bereits in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden.<br />
Die Änderung ist erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.<br />
• Amendments to IAS 27 – Separate Financial Statements: Im Rahmen der Verabschiedung des IFRS 10–<br />
Consolidated Financial Statements – werden die Regelungen für das Kontrollprinzip und die Anforderungen<br />
an die Erstellung von <strong>Konzern</strong>abschlüssen aus dem IAS 27 ausgelagert und abschließend im IFRS 10<br />
behandelt (siehe Ausführungen zu IFRS 10). Im Ergebnis enthält IAS 27 künftig nur die Regelungen zur<br />
Bilanzierung von Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen in<br />
IFRS Einzelabschlüssen. Die Änderung ist erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach<br />
dem 1. Januar 2014 beginnen. Aus den Änderungen des IAS 27 werden sich keine Auswirkungen auf die<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des HORNBACH HOLDING <strong>AG</strong> <strong>Konzern</strong>s ergeben.<br />
• Amendments to IAS 28 – Investments in Associates and Joint Ventures: Im Rahmen der Verabschiedung<br />
des IFRS 11 Joint Arrangements erfolgten auch Anpassungen an IAS 28. IAS 28 regelt – wie bislang<br />
auch – die Anwendung der Equity-Methode. Allerdings wird der Anwendungsbereich durch die Verabschiedung<br />
des IFRS 11 erheblich erweitert, da zukünftig nicht nur Beteiligungen an assoziierten Unternehmen,<br />
sondern auch an Joint Ventures (siehe IFRS 11) nach der Equity-Methode bewertet werden müssen.<br />
Die Anwendung der quotalen Konsolidierung für Gemeinschaftsunternehmen entfällt mithin. Künftig<br />
sind auch potenzielle Stimmrechte und andere derivative Finanzinstrumente bei der Beurteilung, ob ein<br />
Unternehmen maßgeblichen Einfluss hat, bzw. bei der Bestimmung des Anteils des Investors am Vermögen<br />
der Gesellschaft zu berücksichtigen.