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Hornbach Holding AG Konzern

Geschäftsbericht 2012/2013 - Hornbach Holding AG

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96 ANHANG HORNBACH HOLDING <strong>AG</strong> KONZERN Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des <strong>Konzern</strong>abschlusses<br />

Planvermögens anhand der subjektiven Erwartungen des Managements über die Wertentwicklung des Anlageportfolios<br />

ermittelt. Mit Anwendung des IAS 19 (revised 2011) ist nur noch eine typisierende Verzinsung<br />

des Planvermögens in Höhe des aktuellen Diskontierungszinssatzes der Pensionsverpflichtungen zu<br />

Periodenbeginn zulässig. Da der HORNBACH HOLDING <strong>AG</strong> <strong>Konzern</strong> bereits nach der zukünftig anzuwendenden<br />

Methode bilanziert, sind keine Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung des Standards zu<br />

erwarten.<br />

Die geänderte Definition der Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (termination<br />

benefits) wird sich auf die Bilanzierung der im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen zugesagten Aufstockungsbeträge<br />

auswirken. Bislang wurden die Aufstockungsbeträge als Leistungen aus Anlass der Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses klassifiziert und demzufolge im Zeitpunkt der Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrags<br />

mit ihrem Gesamtbetrag zurückgestellt. Aufgrund der definitorischen Änderung der<br />

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt der Aufstockungsbetrag bei Anwendung<br />

des IAS 19 (revised 2011) nicht mehr die Voraussetzungen für das Vorliegen von Leistungen aus<br />

Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich vielmehr grundsätzlich um andere langfristig<br />

fällige Leistungen an Arbeitnehmer, die über die betreffende Dienstzeit der Arbeitnehmer ratierlich<br />

anzusammeln sind.<br />

Infolge der geänderten Definition für Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

stellen die im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen zugesagten Aufstockungsbeträge nunmehr andere<br />

langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer dar. Die erstmalige Anwendung des geänderten Standards<br />

wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />

HORNBACH HOLDING <strong>AG</strong> <strong>Konzern</strong>s haben, da sich bis auf wenige Ausnahmen die altersteilzeitbegünstigten<br />

Arbeitnehmer bereits in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden.<br />

Die Änderung ist erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.<br />

• Amendments to IAS 27 – Separate Financial Statements: Im Rahmen der Verabschiedung des IFRS 10–<br />

Consolidated Financial Statements – werden die Regelungen für das Kontrollprinzip und die Anforderungen<br />

an die Erstellung von <strong>Konzern</strong>abschlüssen aus dem IAS 27 ausgelagert und abschließend im IFRS 10<br />

behandelt (siehe Ausführungen zu IFRS 10). Im Ergebnis enthält IAS 27 künftig nur die Regelungen zur<br />

Bilanzierung von Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen in<br />

IFRS Einzelabschlüssen. Die Änderung ist erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach<br />

dem 1. Januar 2014 beginnen. Aus den Änderungen des IAS 27 werden sich keine Auswirkungen auf die<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des HORNBACH HOLDING <strong>AG</strong> <strong>Konzern</strong>s ergeben.<br />

• Amendments to IAS 28 – Investments in Associates and Joint Ventures: Im Rahmen der Verabschiedung<br />

des IFRS 11 Joint Arrangements erfolgten auch Anpassungen an IAS 28. IAS 28 regelt – wie bislang<br />

auch – die Anwendung der Equity-Methode. Allerdings wird der Anwendungsbereich durch die Verabschiedung<br />

des IFRS 11 erheblich erweitert, da zukünftig nicht nur Beteiligungen an assoziierten Unternehmen,<br />

sondern auch an Joint Ventures (siehe IFRS 11) nach der Equity-Methode bewertet werden müssen.<br />

Die Anwendung der quotalen Konsolidierung für Gemeinschaftsunternehmen entfällt mithin. Künftig<br />

sind auch potenzielle Stimmrechte und andere derivative Finanzinstrumente bei der Beurteilung, ob ein<br />

Unternehmen maßgeblichen Einfluss hat, bzw. bei der Bestimmung des Anteils des Investors am Vermögen<br />

der Gesellschaft zu berücksichtigen.

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