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Hornbach Holding AG Konzern

Geschäftsbericht 2012/2013 - Hornbach Holding AG

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ANHANG HORNBACH HOLDING <strong>AG</strong> KONZERN Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des <strong>Konzern</strong>abschlusses 99<br />

stehenden Übernahme in EU-Recht – erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem<br />

1. Januar 2015 beginnen.<br />

• Amendments to IFRS 9 and IFRS 7 - Mandatory Effective Date and Transition Disclosures: Die Änderungen<br />

ermöglichen einen Verzicht auf angepasste Vorjahreszahlen bei der Erstanwendung von IFRS 9. Ursprünglich<br />

war diese Erleichterung nur bei vorzeitiger Anwendung von IFRS 9 vor dem 1. Januar 2012 möglich.<br />

Die Erleichterung bringt zusätzliche Anhangangaben nach IFRS 7 im Übergangzeitpunkt mit sich. Diese<br />

Änderungen sind analog zu den Regelungen des IFRS 9 – vorbehaltlich einer noch ausstehenden Übernahme<br />

in EU-Recht – erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2015<br />

beginnen.<br />

• Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27 - Investment Entities: Die Änderungen enthalten eine Begriffsdefinition<br />

für Investmentgesellschaften und nehmen derartige Gesellschaften aus dem Anwendungsbereich<br />

des IFRS 10 Consolidated Financial Statements aus. Investmentgesellschaften konsolidieren danach<br />

die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht in ihrem IFRS-<strong>Konzern</strong>abschluss; dabei ist diese Ausnahme<br />

von den allgemeinen Grundsätzen nicht als Wahlrecht zu verstehen. Statt einer Vollkonsolidierung bewerten<br />

sie die zu Investitionszwecken gehaltenen Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert und erfassen<br />

periodische Wertschwankungen im Gewinn oder Verlust. Die Änderungen haben keine Auswirkungen für<br />

einen <strong>Konzern</strong>abschluss, der Investmentgesellschaften umfasst, sofern nicht die <strong>Konzern</strong>mutter selbst eine<br />

Investmentgesellschaft ist. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer noch ausstehenden Übernahme<br />

in EU-Recht – erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen.<br />

• Amendments to IFRS 10, IFRS 11 and IFRS 12 - Transition Guidance: Die Änderungen beinhalten eine<br />

Klarstellung und zusätzliche Erleichterungen beim Übergang auf IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12. So werden<br />

angepasste Vergleichsinformationen lediglich für die vorhergehende Vergleichsperiode verlangt. Darüber<br />

hinaus entfällt im Zusammenhang mit Anhangangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen<br />

(structered entities) die Pflicht zur Angabe von Vergleichsinformationen für Perioden, die vor der<br />

Erstanwendung von IFRS 12 liegen. Die Änderungen der IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 sind – vorbehaltlich<br />

einer noch ausstehenden Übernahme in EU-Recht – erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am<br />

oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen.<br />

• Improvements to IFRS 2009-2011 - Im Rahmen des annual improvement project wurden Änderungen an<br />

fünf Standards vorgenommen. Mit der Anpassung von Formulierungen in einzelnen IFRS soll eine Klarstellung<br />

der bestehenden Regelungen erreicht werden. Daneben gibt es Änderungen mit Auswirkungen auf<br />

die Bilanzierung, den Ansatz, die Bewertung sowie auf Anhangangaben. Betroffen sind die Standards<br />

IAS 1, IAS 16, IAS 32, IAS 34 und IFRS 1.<br />

Die Auswirkungen auf den <strong>Konzern</strong>abschluss durch den voraussichtlich ab 2015 anzuwendenden IFRS 9<br />

werden derzeit untersucht. Durch die übrigen neuen Regelungen werden aus heutiger Sicht keine wesentlichen<br />

Auswirkungen erwartet.

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