Modellprojekt ESCAPE - Familie - Freistaat Sachsen
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EVALUATIONSBERICHT<br />
Die befragten Lehrer sehen in erster Linie den Bildungsauftrag als Grundlage ihrer Arbeit. Die<br />
Übernahme der Erziehungsverantwortung durch die Schule lehnen sie nicht ab, sie fühlen sich<br />
allerdings häufig damit überfordert. Hohe Pflichtstundenzahlen, ein zu hoher Klassenteiler oder<br />
auch fehlende Bereitschaft der Sorgeberechtigten zur Zusammenarbeit beschränken ihren<br />
Handlungsspielraum. Zudem mangelt es den Lehrern oft an Wissen, wie Schwierigkeiten bei<br />
Schülern zu erkennen sind und wie darauf reagiert werden kann. Es bestätigte sich der Eindruck,<br />
dass die Lehrer in Schulen nur ungenügend über die Arbeit und Hilfeangebote der Jugendhilfe<br />
informiert sind.<br />
Es fehlt der Konsens hinsichtlich eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts und der Strukturen<br />
für eine verbindliche Zusammenarbeit. Die grundlegenden Rahmenbedingungen für eine<br />
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule sind in den gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen<br />
Institution unterschiedlich verankert. Während die Jugendhilfe im Kinder- und Jugendhilfegesetz<br />
(§ 81 KJHG) zur Zusammenarbeit mit der Schule und Stellen der Schulverwaltung<br />
aufgefordert wird, beinhaltet das Sächsische SchulGesetz bisher (noch) keinen auf die Kooperation<br />
mit anderen Institutionen bezogenen Paragraphen.<br />
Die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule kann entweder punktuell wie etwa in Projektwochen<br />
oder regelhaft erfolgen und lässt sich in Anlehnung an Franzke/Oehme (1999, S.<br />
23) auf verschiedenen Qualitätsstufen vollziehen:<br />
1.Qualitätsstufe: Die Jugendhilfe unterstützt von außen die Schulpflichterfüllung der Kinder- und<br />
Jugendlichen (z.B. sozialpädagogische Tagesgruppen, WG-Plätze am Schulhort usw.),<br />
2. Qualitätsstufe: Die Jugendhilfe geht in Form der Schulsozialarbeit in die sich öffnende Schule,<br />
um den Schülern präventive Hilfen bei der Bewältigung ihres Alltags zu geben. Hier lassen<br />
sich die Schulbezogene Jugendarbeit und sonstige Präventivangebote wie Drogenberatung,<br />
sexualpädagogische Seminare etc. zuordnen.<br />
3. Qualitätsstufe: Die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule geht qualitativ weit über den<br />
bisherigen Rahmen hinaus und bedeutet in Konsequenz eine gleichberechtigte Kooperation<br />
sowohl in konzeptioneller als auch in personeller und finanzieller Hinsicht.<br />
Die Schule erfährt nicht auf offiziellem Wege von angezeigten Straftaten ihrer Schüler bei der<br />
Polizei. Schule kann aber straftatrelevantes Verhalten beobachten, von dem wiederum die Polizei<br />
nie erfährt. Die Schule informiert die Polizei und die Jugendhilfe nur sehr selten über Vorfälle<br />
von Kinderdelinquenz. Es gibt keine gesetzlichen Meldepflichten und Vorschriften, wie das<br />
Schulsystem auf straftatrelevantes Verhalten reagieren muss. Im Normalfall regelt sie die Vorfälle<br />
intern. An den einzelnen Schulen haben sich verschiedene Umgangsweisen bezüglich der<br />
einzelnen Delikte entwickelt und die Verantwortlichkeit ist nicht auf eine Person festgelegt. Jeder<br />
Lehrer wird zunächst in der Verantwortung gesehen, auf Delinquenz innerhalb der Schule<br />
zu reagieren. Diese Offenheit lässt Raum für eine gewisse Beliebigkeit und Willkür und steht im<br />
Widerspruch zu den sonst so festen Strukturen des Schulwesens. Im SächsSchulGesetz sind<br />
drei mögliche Maßnahmen verankert:<br />
(1) Schulberatung<br />
Grundsätzlich hat jeder Lehrer die Aufgabe Eltern und Schüler zu beraten (§ 17 Abs. 1 SächsSchulG).<br />
Zur weiteren Unterstützung der pädagogischen Arbeit stehen Beratungslehrer und<br />
Schulpsychologen zur Verfügung. Während jede Schule einen Beratungslehrer vorhalten muss,<br />
sind sehr wenige Schulpsychologen für ein großes Einzugsgebiet in den Regionalschulamtsbereichen<br />
im Einsatz. Der Beratungslehrer erhält für seine Arbeit geringfügige Abminderungsstunden.<br />
Wenn eine Bearbeitung durch ihn allein nicht möglich ist, sucht er externe Hilfe.<br />
(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen:<br />
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sollen der “Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags<br />
oder (dem) Schutz von Personen und Sachen” (§ 39 Abs. 1 SächsSchulG) innerhalb<br />
der Institution Schule dienen. Erziehungsmaßnahmen unterliegen der pädagogischen Freiheit<br />
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