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Modellprojekt ESCAPE - Familie - Freistaat Sachsen

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EVALUATIONSBERICHT<br />

Die befragten Lehrer sehen in erster Linie den Bildungsauftrag als Grundlage ihrer Arbeit. Die<br />

Übernahme der Erziehungsverantwortung durch die Schule lehnen sie nicht ab, sie fühlen sich<br />

allerdings häufig damit überfordert. Hohe Pflichtstundenzahlen, ein zu hoher Klassenteiler oder<br />

auch fehlende Bereitschaft der Sorgeberechtigten zur Zusammenarbeit beschränken ihren<br />

Handlungsspielraum. Zudem mangelt es den Lehrern oft an Wissen, wie Schwierigkeiten bei<br />

Schülern zu erkennen sind und wie darauf reagiert werden kann. Es bestätigte sich der Eindruck,<br />

dass die Lehrer in Schulen nur ungenügend über die Arbeit und Hilfeangebote der Jugendhilfe<br />

informiert sind.<br />

Es fehlt der Konsens hinsichtlich eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts und der Strukturen<br />

für eine verbindliche Zusammenarbeit. Die grundlegenden Rahmenbedingungen für eine<br />

Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule sind in den gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen<br />

Institution unterschiedlich verankert. Während die Jugendhilfe im Kinder- und Jugendhilfegesetz<br />

(§ 81 KJHG) zur Zusammenarbeit mit der Schule und Stellen der Schulverwaltung<br />

aufgefordert wird, beinhaltet das Sächsische SchulGesetz bisher (noch) keinen auf die Kooperation<br />

mit anderen Institutionen bezogenen Paragraphen.<br />

Die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule kann entweder punktuell wie etwa in Projektwochen<br />

oder regelhaft erfolgen und lässt sich in Anlehnung an Franzke/Oehme (1999, S.<br />

23) auf verschiedenen Qualitätsstufen vollziehen:<br />

1.Qualitätsstufe: Die Jugendhilfe unterstützt von außen die Schulpflichterfüllung der Kinder- und<br />

Jugendlichen (z.B. sozialpädagogische Tagesgruppen, WG-Plätze am Schulhort usw.),<br />

2. Qualitätsstufe: Die Jugendhilfe geht in Form der Schulsozialarbeit in die sich öffnende Schule,<br />

um den Schülern präventive Hilfen bei der Bewältigung ihres Alltags zu geben. Hier lassen<br />

sich die Schulbezogene Jugendarbeit und sonstige Präventivangebote wie Drogenberatung,<br />

sexualpädagogische Seminare etc. zuordnen.<br />

3. Qualitätsstufe: Die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule geht qualitativ weit über den<br />

bisherigen Rahmen hinaus und bedeutet in Konsequenz eine gleichberechtigte Kooperation<br />

sowohl in konzeptioneller als auch in personeller und finanzieller Hinsicht.<br />

Die Schule erfährt nicht auf offiziellem Wege von angezeigten Straftaten ihrer Schüler bei der<br />

Polizei. Schule kann aber straftatrelevantes Verhalten beobachten, von dem wiederum die Polizei<br />

nie erfährt. Die Schule informiert die Polizei und die Jugendhilfe nur sehr selten über Vorfälle<br />

von Kinderdelinquenz. Es gibt keine gesetzlichen Meldepflichten und Vorschriften, wie das<br />

Schulsystem auf straftatrelevantes Verhalten reagieren muss. Im Normalfall regelt sie die Vorfälle<br />

intern. An den einzelnen Schulen haben sich verschiedene Umgangsweisen bezüglich der<br />

einzelnen Delikte entwickelt und die Verantwortlichkeit ist nicht auf eine Person festgelegt. Jeder<br />

Lehrer wird zunächst in der Verantwortung gesehen, auf Delinquenz innerhalb der Schule<br />

zu reagieren. Diese Offenheit lässt Raum für eine gewisse Beliebigkeit und Willkür und steht im<br />

Widerspruch zu den sonst so festen Strukturen des Schulwesens. Im SächsSchulGesetz sind<br />

drei mögliche Maßnahmen verankert:<br />

(1) Schulberatung<br />

Grundsätzlich hat jeder Lehrer die Aufgabe Eltern und Schüler zu beraten (§ 17 Abs. 1 SächsSchulG).<br />

Zur weiteren Unterstützung der pädagogischen Arbeit stehen Beratungslehrer und<br />

Schulpsychologen zur Verfügung. Während jede Schule einen Beratungslehrer vorhalten muss,<br />

sind sehr wenige Schulpsychologen für ein großes Einzugsgebiet in den Regionalschulamtsbereichen<br />

im Einsatz. Der Beratungslehrer erhält für seine Arbeit geringfügige Abminderungsstunden.<br />

Wenn eine Bearbeitung durch ihn allein nicht möglich ist, sucht er externe Hilfe.<br />

(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen:<br />

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sollen der “Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags<br />

oder (dem) Schutz von Personen und Sachen” (§ 39 Abs. 1 SächsSchulG) innerhalb<br />

der Institution Schule dienen. Erziehungsmaßnahmen unterliegen der pädagogischen Freiheit<br />

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