C Sozialprofile ver- und überschuldeter junger Erwachsener
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SCHULDEN-KOMPASS | EINLEITUNG | 2. ZENTRAL DISKUTIERTE BEGRIFFE<br />
• Nach gesetzlicher Definition (§17 InsO) sind Personen überschuldet, wenn sie die fällig gestellten<br />
(Alt)-Forderungen (Kredite) nicht bedienen können.<br />
• Der <strong>ver</strong>bleibende Einkommensrest nach Pfändungsfreigrenze reicht nicht zur Schulden-Tilgung aus. 16<br />
Der wissenschaftliche Beirat des Schulden-Kompasses hat sich 2003 auf folgende Annäherung an<br />
den Überschuldungsbegriff als eine Prozessbeschreibung geeinigt. 17<br />
• Subjektive Überschuldung: Die Person fühlt sich psychisch <strong>und</strong> finanziell überfordert, Schulden<br />
zurückzuzahlen.<br />
• Relative Überschuldung: Trotz Reduzierung des Lebensstils reicht der Einkommensrest nach<br />
Abzug der Lebenshaltungskosten (Miete, Energie, Versicherung, Gr<strong>und</strong>nahrungsmittel,<br />
öffentliche Verkehrsmittel, Telefon, Kleidung etc.) nicht zur fristgerechten Schuldentilgung aus.<br />
• Absolute Überschuldung (Insolvenz): Einkommen <strong>und</strong> Vermögen des Schuldners reichen nicht<br />
mehr, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken.<br />
Eine abschließende rechtliche, soziologische, ökonomische wie <strong>ver</strong>haltenswissenschaftliche<br />
Definition von „Überschuldung“ wird aufgr<strong>und</strong> des Prozesscharakters <strong>und</strong> der stark situativen<br />
Abhängigkeit auch künftig wohl kaum möglich sein.<br />
16 Seit 01.01.2002 gibt es eine neue, b<strong>und</strong>esweit gültige Pfändungstabelle zur Sicherstellung des Existenzminimums.<br />
17 Vgl. Korczak, Dieter: Definitionen der Verschuldung <strong>und</strong> Überschuldung im europäischen Raum. Literaturrecherche im Auftrag des<br />
B<strong>und</strong>esministeriums für Familie, Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugend, München April 2003, S. 26.<br />
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