"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...
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DOKUMENT 5<br />
Aus <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Verwerfung <strong>der</strong> Berufung<br />
durch das Landgericht Prenzlau am 10. April 1942: 30<br />
… Die erneute Hauptverhandlung hat den durch das angefochtene<br />
Urteil festgestellten Sachverhalt bestätigt.<br />
Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts in dem angefochtenen<br />
Urteil gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Einlassung<br />
des <strong>Angeklagte</strong>n, daß er in Unkenntnis seine Kennkarte bei<br />
<strong>der</strong> Nachfrage auf dem Postamt nicht vorgelegt und ebenso die Beischreibung<br />
des Vornamens „Israel“ in seinem Schreiben an die Polizeibehörde<br />
in Prenzlau vom 9. Oktober 1941 unterlassen habe,<br />
<strong>ist</strong> keinesfalls geeignet, eine an<strong>der</strong>e strafrechtliche Beurteilung herbeizuführen.<br />
Bei <strong>der</strong> Strafzumessung <strong>ist</strong> die Strafkammer den Gründen des angefochtenen<br />
Urteils beigetreten. Sie hat somit ebenfalls berücksichtigt,<br />
daß <strong>der</strong> Grad des Verschuldens des <strong>Angeklagte</strong>n deswegen<br />
nicht so erheblich <strong>ist</strong>, da dieser durch die Son<strong>der</strong>behandlung hinsichtlich<br />
des Tragens des Judensterns zu <strong>der</strong> Auffassung gelangen<br />
konnte, daß auch die an<strong>der</strong>en Bestimmungen nicht <strong>für</strong> ihn gelten.<br />
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