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"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

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androhte; das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und <strong>der</strong><br />

deutschen Ehre, welches die Eheschließung zwischen Juden und sogenannten<br />

Deutschblütigen und ihnen Artverwandten verbot und<br />

den außerehlichen Beischlaf zwischen beiden unter Strafe stellte.<br />

Verstöße gegen dieses Gesetz bildeten einen Schwerpunkt <strong>der</strong> justiziellen<br />

Verfolgungen, in <strong>der</strong>en Zentrum neben den sogenannten<br />

Rassenschandevergehen Verstöße gegen jene Gesetze standen, die<br />

im Frühjahr und Sommer des Jahres 1938 erlassen wurden; so die<br />

Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom<br />

26. April, die Dritte Bekanntmachung über den Kennkartenzwang<br />

vom 23. Juli und die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes<br />

über die Än<strong>der</strong>ung von Familiennamen und Vornamen vom<br />

17. August 1938; Gesetze, die vor allem auf die vollständige Erfassung<br />

von Menschen und Vermögenswerten zielten.<br />

Die Justiz wurde zu einem Instrument <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> antisemitischen<br />

Gesetze. Die nach 1945 gebrauchte Rechtfertigung<br />

von Jur<strong>ist</strong>en, sie hätten sich bemüht, die <strong>Angeklagte</strong>n fair zu behandeln<br />

und sie durch die Verurteilung zu Strafen in den Vollzugsanstalten<br />

<strong>der</strong> Reichsjustiz vor den Deportationen zu bewahren,<br />

greift nicht. Die Forschungen offenbaren ein an<strong>der</strong>es Bild. Ab 1942<br />

ließ die Gestapo jüdische Insassen <strong>der</strong> Strafvollzugsanstalten relativ<br />

systematisch in die Vernichtungslager deportieren. Die Justizbehörden<br />

brachten diesem Vorgehen keinen Wi<strong>der</strong>stand entgegen. Am<br />

14. Dezember 1942 und am 4. Januar 1943 wurden beispielsweise<br />

aus dem Zuchthaus Luckau jüdische Häftlinge, die dort vor allem<br />

wegen des Vergehens gegen das sogenannte Blutschutzgesetz inhaftiert<br />

waren, nach Auschwitz deportiert. 30<br />

Ihren Höhepunkt fand das Zusammenwirken von Justiz, Reichssicherheitshauptamt<br />

(RSHA) und Gestapo in einem Komplex von<br />

Verordnungen aus den Jahren 1941 und 1943, nachdem die Entscheidung<br />

gefallen war, die Juden physisch zu vernichten. Am<br />

20. Januar 1941 erließ <strong>der</strong> Reichsmin<strong>ist</strong>er <strong>für</strong> Justiz eine allgemeine<br />

Verfügung, daß die Vollzugsanstalten jüdische Strafgefangene sechs<br />

Wochen vor Haftentlassung <strong>der</strong> Gestapo zu melden haben, damit<br />

diese die Möglichkeit habe, die Betroffenen abzuholen. Es handelte<br />

sich hierbei um keine geheime Weisung. Die „Deutsche Justiz“<br />

veröffentlichte diese Verfügung. 31 Zwei Jahre später, am 11. März<br />

1943, bestimmte das Reichssicherheitshauptamt, daß Juden nach<br />

Verbüßung einer Haftstrafe <strong>für</strong> ihre weitere Lebenszeit in die Lager<br />

Auschwitz o<strong>der</strong> Lublin(Majdanek) zu überführen seien. 32 Am<br />

21. März 1943 übermittelte <strong>der</strong> Reichsmin<strong>ist</strong>er <strong>für</strong> Justiz diese An-<br />

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