"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...
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dazugehörten. We<strong>der</strong> die brennenden Synagogen im November<br />
1938 noch die im Herbst 1941 beginnenden systematischen Deportationen<br />
ließen in <strong>der</strong> Bevölkerung spürbare Erregung o<strong>der</strong> Beunruhigung<br />
aufkommen. Der mutige Protest jener Frauen in <strong>der</strong> Berliner<br />
Rosenstraße während <strong>der</strong> ersten Märzwoche des Jahres 1943,<br />
die ihre jüdischen Familienangehörigen nicht verlassen hatten, blieb<br />
die Ausnahme. 25 Bis 1943 folgten dreizehn das Gesetz ergänzende<br />
und modifizierende Verordnungen. Die erste Verordnung zum<br />
Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 definierte, wer als Jude<br />
anzusehen sei. Mit <strong>der</strong> vorletzten (12.) Verordnung wurde am 25.<br />
April 1943 Juden und Sinti und Roma die deutsche Staatsbürgerschaft<br />
entzogen. 26 Die letzte Verordnung vom Juli 1943 bestimmte,<br />
daß strafbare Handlungen von Juden in Zukunft nicht mehr durch<br />
die Justizbehörden, son<strong>der</strong>n die Polizei geahndet werden, womit sie<br />
vollständig aus dem Rechtssystem ausgeschlossen waren.<br />
Auf den Bestimmungen des Reichsbürgergesetzes bauten sich in<br />
den folgenden Jahren ein Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen<br />
auf, die die individuellen Rechte <strong>der</strong> jüdischen Bevölkerung ständig<br />
weiter eingrenzten. So mußten Juden ihr Vermögen anmelden, unterlagen<br />
dem Kennkartenzwang, mußten sich durch einen zusätzlichen<br />
Namen und schließlich durch das Tragen des Gelben Sterns öffentlich<br />
zeichnen. Ihnen war das Benutzen von Telefonen, das Halten<br />
von Haustieren 27 und <strong>der</strong> Besitz von Rundfunkempfängern verboten.<br />
Öffentliche Verkehrsmittel durften nur unter festgelegten<br />
Konditionen benutzt werden. Vom Bezug einer Klei<strong>der</strong>karte und<br />
hochwertigen Nahrungsmitteln, wie Fleisch, Eiern, Milch, Fisch und<br />
von Genußmitteln waren Juden ausgeschlossen.<br />
Verstöße gegen diese Bestimmungen wurden zunehmend als strafwürdig<br />
definiert und vor allem mit Haft- und Geldstrafen geahndet.<br />
Mit Beginn des Krieges nahm die Rechtsprechung an Aggressivität<br />
zu. Verstöße gegen die antisemitische Gesetzgebung wurden unter<br />
Anwendung an<strong>der</strong>er Son<strong>der</strong>gesetze, wie z.B. <strong>der</strong> Verordnung gegen<br />
Volksschädlinge vom 5. September 1939 28 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verordnung<br />
über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingeglie<strong>der</strong>ten<br />
Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 auch mit <strong>der</strong> Todesstrafe<br />
belegt. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wurde auf<br />
das sogenannte Altreich ausgedehnt. 29<br />
Zeitgleich mit dem Reichsbürgergesetz trat das erste antisemitische<br />
Gesetz in Kraft, das bei Zuwi<strong>der</strong>handlung strafrechtliche Sanktionen<br />
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