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"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

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dazugehörten. We<strong>der</strong> die brennenden Synagogen im November<br />

1938 noch die im Herbst 1941 beginnenden systematischen Deportationen<br />

ließen in <strong>der</strong> Bevölkerung spürbare Erregung o<strong>der</strong> Beunruhigung<br />

aufkommen. Der mutige Protest jener Frauen in <strong>der</strong> Berliner<br />

Rosenstraße während <strong>der</strong> ersten Märzwoche des Jahres 1943,<br />

die ihre jüdischen Familienangehörigen nicht verlassen hatten, blieb<br />

die Ausnahme. 25 Bis 1943 folgten dreizehn das Gesetz ergänzende<br />

und modifizierende Verordnungen. Die erste Verordnung zum<br />

Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 definierte, wer als Jude<br />

anzusehen sei. Mit <strong>der</strong> vorletzten (12.) Verordnung wurde am 25.<br />

April 1943 Juden und Sinti und Roma die deutsche Staatsbürgerschaft<br />

entzogen. 26 Die letzte Verordnung vom Juli 1943 bestimmte,<br />

daß strafbare Handlungen von Juden in Zukunft nicht mehr durch<br />

die Justizbehörden, son<strong>der</strong>n die Polizei geahndet werden, womit sie<br />

vollständig aus dem Rechtssystem ausgeschlossen waren.<br />

Auf den Bestimmungen des Reichsbürgergesetzes bauten sich in<br />

den folgenden Jahren ein Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen<br />

auf, die die individuellen Rechte <strong>der</strong> jüdischen Bevölkerung ständig<br />

weiter eingrenzten. So mußten Juden ihr Vermögen anmelden, unterlagen<br />

dem Kennkartenzwang, mußten sich durch einen zusätzlichen<br />

Namen und schließlich durch das Tragen des Gelben Sterns öffentlich<br />

zeichnen. Ihnen war das Benutzen von Telefonen, das Halten<br />

von Haustieren 27 und <strong>der</strong> Besitz von Rundfunkempfängern verboten.<br />

Öffentliche Verkehrsmittel durften nur unter festgelegten<br />

Konditionen benutzt werden. Vom Bezug einer Klei<strong>der</strong>karte und<br />

hochwertigen Nahrungsmitteln, wie Fleisch, Eiern, Milch, Fisch und<br />

von Genußmitteln waren Juden ausgeschlossen.<br />

Verstöße gegen diese Bestimmungen wurden zunehmend als strafwürdig<br />

definiert und vor allem mit Haft- und Geldstrafen geahndet.<br />

Mit Beginn des Krieges nahm die Rechtsprechung an Aggressivität<br />

zu. Verstöße gegen die antisemitische Gesetzgebung wurden unter<br />

Anwendung an<strong>der</strong>er Son<strong>der</strong>gesetze, wie z.B. <strong>der</strong> Verordnung gegen<br />

Volksschädlinge vom 5. September 1939 28 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verordnung<br />

über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingeglie<strong>der</strong>ten<br />

Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 auch mit <strong>der</strong> Todesstrafe<br />

belegt. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wurde auf<br />

das sogenannte Altreich ausgedehnt. 29<br />

Zeitgleich mit dem Reichsbürgergesetz trat das erste antisemitische<br />

Gesetz in Kraft, das bei Zuwi<strong>der</strong>handlung strafrechtliche Sanktionen<br />

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