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"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

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gemeinschaft hat er seine Ehre, genießt er Achtung als Rechtsgenosse.<br />

Rechtsgenosse zu sein, das heißt im Recht zu leben und eine<br />

bestimmte Gliedstellung auszufüllen, <strong>ist</strong> also ein Vorrecht des<br />

Volksgenossen. Es <strong>ist</strong>, wenn man so will, eine beson<strong>der</strong>e Qualität<br />

nicht des Menschen schlechthin, son<strong>der</strong>n des Volksgenossen.“ 12 Für<br />

die Neugestaltung des §1 des BGB for<strong>der</strong>te er, an Stelle <strong>der</strong> jedem<br />

Menschen zugesprochenen Rechtsfähigkeit die Formulierung zu<br />

setzen: „Rechtsgenosse <strong>ist</strong> nur, wer Volksgenosse <strong>ist</strong>; Volksgenosse<br />

<strong>ist</strong>, wer deutschen Blutes <strong>ist</strong>.“ 13 Die Begriffe Volksgemeinschaft und<br />

Gefolgschaft waren von Anbeginn an völkisch-rass<strong>ist</strong>isch, als Gemeinschaft<br />

sogenannter Gleichrassiger charakterisiert. 14 In einem<br />

Aufsatz über die Nebengesetzgebung im Hinblick auf das Strafrecht<br />

stellte <strong>der</strong> Autor, Min<strong>ist</strong>erialrat Grau aus dem Reichsjustizmin<strong>ist</strong>erium,<br />

dem Recht des Individuums das Recht des Volkes gegenüber.<br />

„Dabei versteht er (<strong>der</strong> Nationalsozialismus – A. P.) unter dem Volk<br />

nicht eine zügellose Masse, nicht eine seelenlose Summierung <strong>der</strong><br />

einzelnen in Deutschlands Grenzen lebenden Menschen. Volk <strong>ist</strong><br />

ihm ein lebendiger Organismus mit eigenem blut- und bodengebundenen<br />

Lebensrechten. Volk <strong>ist</strong> ihm die disziplinierte Gemeinschaft<br />

aller deutschen Volksgenossen, die sich willig dem gemeinsamen<br />

Aufbauziel unterordnen. Diese Gemeinschaft des deutschen<br />

Volkes muß das künftige Strafgesetzbuch schützen. Es wird die<br />

Volksgemeinschaft schützen vor verräterischen Handlungen gegen<br />

ihren Bestand; es wird die rassischen Grundlagen des völkischen Lebens<br />

als kostbares Gut und sichere Gewähr <strong>für</strong> ein ewiges Fortleben<br />

des Volkes hüten; es wird auch die Ehre des Volkes in ganz an<strong>der</strong>em<br />

Maße als das liberale Strafrecht in seinen Schutz nehmen.“ 15<br />

Eine pseudotheoretische Grundlage, mit <strong>der</strong> die rass<strong>ist</strong>ische Politik<br />

justiziabel wurde, lieferte u.a. <strong>der</strong> Jur<strong>ist</strong> Carl Schmitt mit seinem<br />

„Freund-Feind-Denken“ als politischer Umschreibung des Rassenhasses.<br />

Schmitt reduzierte das Wesen aller Politik auf ein „Freund-<br />

Feind-Verhältnis“ zwischen Menschen eines Landes bzw. zwischen<br />

einzelnen Staaten. Seine Definition des Kampfes gegen den Feind<br />

implizierte dessen physische Vernichtung. „Die Begriffe Freund,<br />

Feind und Kampf erhalten ihren realen Sinn dadurch, daß sie insbeson<strong>der</strong>e<br />

auf die reale Möglichkeit <strong>der</strong> physischen Vernichtung Bezug<br />

haben und behalten.“ 16<br />

Die Rechtsprechung im Nationalsozialismus ging von <strong>der</strong> rass<strong>ist</strong>isch<br />

determinierten Ungleichheit <strong>der</strong> Menschen aus. Diese Entwicklung<br />

setzte sich schrittweise, in Abkehr von bestehenden Ge-<br />

11

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