"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...
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Verurteilungen in Deutschland<br />
auf Grund von sogenannten Rassenschandefällen 8<br />
Jahr Verurteilungen davon Juden<br />
1935 11 keine Angabe<br />
1936 358 262<br />
1937 512 355<br />
1938 434 282<br />
1939 365 227<br />
1940 231 134<br />
1941 197 102<br />
Verurteilt wurde in den „Rassenschandeprozessen“ per Gesetz nur<br />
<strong>der</strong> Mann, unabhängig ob er Jude o<strong>der</strong> „Arier“ war, da – so die abstruse<br />
Begründung von den Beamten des Reichs- und Preußischen<br />
Min<strong>ist</strong>eriums des Innern Hans Globke und Wilhelm Stuckart 9 –<br />
„beim außerehelichen Geschlechtsverkehr <strong>der</strong> Mann regelmäßig<br />
<strong>der</strong> bestimmende Teil zu sein pflegt.“ 10 Doch hinter <strong>der</strong> scheinbaren<br />
Milde gegenüber <strong>der</strong> Frau, mit <strong>der</strong> das jur<strong>ist</strong>ische Gleichheitsprinzip<br />
eklatant verletzt wurde, lauerte die Heimtücke. Im Kommentar<br />
zu den Rassengesetzen liest sich die Begründung wie folgt:<br />
„Die Überführung des Täters wird vielfach durch die Aussage des<br />
weiblichen Teils möglich sein. Dieser besitzt we<strong>der</strong> ein Auskunftsverweigerungsrecht<br />
nach § 55 StPO noch ein Zeugnisverweigerungsrecht<br />
nach § 52 StPO. Nach § 55 STPO kann ein Zeuge die<br />
Auskunft auf solche Fragen verweigern, <strong>der</strong>en Beantwortung ihm<br />
die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde. Da <strong>der</strong><br />
weibliche Teil aber wegen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs<br />
we<strong>der</strong> als Mittäter noch als Anstifter o<strong>der</strong> Gehilfe bestraft werden<br />
kann, würde eine Auskunftsverweigerung auf § 55 StPO nicht gestützt<br />
werden können.“ 11 Die Frau konnte somit gezwungen werden,<br />
ihren Partner zu denunzieren. Allerdings kam es auch immer<br />
wie<strong>der</strong> zu Verhaftungen von Frauen, die in „Rassenschandeprozesse“<br />
verwickelt waren. Das Stat<strong>ist</strong>ische Jahrbuch <strong>für</strong> das Deutsche<br />
Reich we<strong>ist</strong> zwischen 1936 und 1940 vereinzelt auch Verurteilungen<br />
von Frauen aus. 12 Am 16. Februar 1940 erfolgte die Verordnung<br />
zur Ergänzung <strong>der</strong> Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes<br />
zum Schutz des deutschen Blutes und <strong>der</strong> deutschen Ehre, die<br />
auf ausdrücklichen Wunsch Hitlers zustande kam und besagte, daß<br />
in „Rassenschandeprozessen“ grundsätzlich nur die Männer zu verurteilen<br />
seien. 13 Allerdings traf diese Strafausschließung nicht <strong>für</strong> jü-<br />
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