12.03.2013 Aufrufe

"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Verurteilungen in Deutschland<br />

auf Grund von sogenannten Rassenschandefällen 8<br />

Jahr Verurteilungen davon Juden<br />

1935 11 keine Angabe<br />

1936 358 262<br />

1937 512 355<br />

1938 434 282<br />

1939 365 227<br />

1940 231 134<br />

1941 197 102<br />

Verurteilt wurde in den „Rassenschandeprozessen“ per Gesetz nur<br />

<strong>der</strong> Mann, unabhängig ob er Jude o<strong>der</strong> „Arier“ war, da – so die abstruse<br />

Begründung von den Beamten des Reichs- und Preußischen<br />

Min<strong>ist</strong>eriums des Innern Hans Globke und Wilhelm Stuckart 9 –<br />

„beim außerehelichen Geschlechtsverkehr <strong>der</strong> Mann regelmäßig<br />

<strong>der</strong> bestimmende Teil zu sein pflegt.“ 10 Doch hinter <strong>der</strong> scheinbaren<br />

Milde gegenüber <strong>der</strong> Frau, mit <strong>der</strong> das jur<strong>ist</strong>ische Gleichheitsprinzip<br />

eklatant verletzt wurde, lauerte die Heimtücke. Im Kommentar<br />

zu den Rassengesetzen liest sich die Begründung wie folgt:<br />

„Die Überführung des Täters wird vielfach durch die Aussage des<br />

weiblichen Teils möglich sein. Dieser besitzt we<strong>der</strong> ein Auskunftsverweigerungsrecht<br />

nach § 55 StPO noch ein Zeugnisverweigerungsrecht<br />

nach § 52 StPO. Nach § 55 STPO kann ein Zeuge die<br />

Auskunft auf solche Fragen verweigern, <strong>der</strong>en Beantwortung ihm<br />

die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde. Da <strong>der</strong><br />

weibliche Teil aber wegen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs<br />

we<strong>der</strong> als Mittäter noch als Anstifter o<strong>der</strong> Gehilfe bestraft werden<br />

kann, würde eine Auskunftsverweigerung auf § 55 StPO nicht gestützt<br />

werden können.“ 11 Die Frau konnte somit gezwungen werden,<br />

ihren Partner zu denunzieren. Allerdings kam es auch immer<br />

wie<strong>der</strong> zu Verhaftungen von Frauen, die in „Rassenschandeprozesse“<br />

verwickelt waren. Das Stat<strong>ist</strong>ische Jahrbuch <strong>für</strong> das Deutsche<br />

Reich we<strong>ist</strong> zwischen 1936 und 1940 vereinzelt auch Verurteilungen<br />

von Frauen aus. 12 Am 16. Februar 1940 erfolgte die Verordnung<br />

zur Ergänzung <strong>der</strong> Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes<br />

zum Schutz des deutschen Blutes und <strong>der</strong> deutschen Ehre, die<br />

auf ausdrücklichen Wunsch Hitlers zustande kam und besagte, daß<br />

in „Rassenschandeprozessen“ grundsätzlich nur die Männer zu verurteilen<br />

seien. 13 Allerdings traf diese Strafausschließung nicht <strong>für</strong> jü-<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!