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"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

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DOKUMENT 5<br />

Aus dem Einspruch des Rechtsanwalts Josef Falkenberg: 23<br />

Frankfurt/O<strong>der</strong>, den 3. März 1942<br />

… Die wi<strong>der</strong>spruchsvolle Einlassung des <strong>Angeklagte</strong>n war mithin<br />

<strong>für</strong> das Strafmaß entscheidend. Hierzu darf ausgeführt werden:<br />

Das Schreiben vom 29. 11. 41 an das Standesamt Guben hat, wie<br />

in <strong>der</strong> Hauptverhandlung vom 19. 2. 1942 durch Augenschein festgestellt<br />

worden <strong>ist</strong>, <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong> nicht selbst geschrieben, son<strong>der</strong>n<br />

unterschrieben. Der Entwurf stammte von seiner damaligen<br />

Braut, die auf Heirat drängte und die Geburtsurkunde, durch die<br />

Entschuldigung in jenem Schreiben, glaubte schneller erhalten zu<br />

können. Objektiv und subjektiv war <strong>der</strong> Inhalt des Schreibens<br />

falsch. Es war unterlassen worden, darauf hinzuweisen, daß <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong><br />

am 28. 12. 1938 die Anzeige an das Standesamt I in Berlin<br />

gerichtet hatte … Bei Unterzeichnung des Schreibens vom<br />

29. 11. 1941 war dem <strong>Angeklagte</strong>n sein Schreiben vom 28. 12.<br />

1938 nicht mehr gegenwärtig … überdies war er in seiner falschen<br />

Annahme, überhaupt keine Anzeige erstattet zu haben, dadurch<br />

bestärkt worden, daß das Standesamt Guben ihn zur Anzeige über<br />

die Führung des zusätzlichen Vornamens Israel auffor<strong>der</strong>te … Erst<br />

als das Strafverfahren gegen den <strong>Angeklagte</strong>n anhängig gemacht<br />

worden war, fiel ihm, nach wie<strong>der</strong>holten Besprechungen mit seiner<br />

Familie, ein, daß er die Anzeige an das Standesamt I Berlin durch<br />

Schreiben vom 28. 12. 1938 erstattet hatte … Angesichts dieser<br />

Tatsachen, die in erster Instanz <strong>für</strong> richtig unterstellt worden sind,<br />

… ,dürfte die diesseits vertretene Auffassung gerechtfertigt erscheinen,<br />

daß nur fahrlässige Unterlassung vorliegt, und daß das<br />

Maß gering <strong>ist</strong> … Es kommt hinzu, daß nach dem Inhalt des Strafbefehls<br />

vom 27. 1. 1942 dem <strong>Angeklagte</strong>n zwei Straftaten zur Last<br />

gelegt worden sind, nämlich die Unterlassung <strong>der</strong> Anzeige bei dem<br />

Standesbeamten sowie bei <strong>der</strong> zuständigen Ortspolizeibehörde.<br />

Die letztere Anzeige <strong>ist</strong> aber ordnungsgemäß erstattet worden …<br />

Aus diesen Gründen wird ergebenst gebeten, unter Abän<strong>der</strong>ung<br />

des angefochtenen Urteils auf eine Geldstrafe zu erkennen.<br />

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