"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...
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DOKUMENT 5<br />
Aus dem Einspruch des Rechtsanwalts Josef Falkenberg: 23<br />
Frankfurt/O<strong>der</strong>, den 3. März 1942<br />
… Die wi<strong>der</strong>spruchsvolle Einlassung des <strong>Angeklagte</strong>n war mithin<br />
<strong>für</strong> das Strafmaß entscheidend. Hierzu darf ausgeführt werden:<br />
Das Schreiben vom 29. 11. 41 an das Standesamt Guben hat, wie<br />
in <strong>der</strong> Hauptverhandlung vom 19. 2. 1942 durch Augenschein festgestellt<br />
worden <strong>ist</strong>, <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong> nicht selbst geschrieben, son<strong>der</strong>n<br />
unterschrieben. Der Entwurf stammte von seiner damaligen<br />
Braut, die auf Heirat drängte und die Geburtsurkunde, durch die<br />
Entschuldigung in jenem Schreiben, glaubte schneller erhalten zu<br />
können. Objektiv und subjektiv war <strong>der</strong> Inhalt des Schreibens<br />
falsch. Es war unterlassen worden, darauf hinzuweisen, daß <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong><br />
am 28. 12. 1938 die Anzeige an das Standesamt I in Berlin<br />
gerichtet hatte … Bei Unterzeichnung des Schreibens vom<br />
29. 11. 1941 war dem <strong>Angeklagte</strong>n sein Schreiben vom 28. 12.<br />
1938 nicht mehr gegenwärtig … überdies war er in seiner falschen<br />
Annahme, überhaupt keine Anzeige erstattet zu haben, dadurch<br />
bestärkt worden, daß das Standesamt Guben ihn zur Anzeige über<br />
die Führung des zusätzlichen Vornamens Israel auffor<strong>der</strong>te … Erst<br />
als das Strafverfahren gegen den <strong>Angeklagte</strong>n anhängig gemacht<br />
worden war, fiel ihm, nach wie<strong>der</strong>holten Besprechungen mit seiner<br />
Familie, ein, daß er die Anzeige an das Standesamt I Berlin durch<br />
Schreiben vom 28. 12. 1938 erstattet hatte … Angesichts dieser<br />
Tatsachen, die in erster Instanz <strong>für</strong> richtig unterstellt worden sind,<br />
… ,dürfte die diesseits vertretene Auffassung gerechtfertigt erscheinen,<br />
daß nur fahrlässige Unterlassung vorliegt, und daß das<br />
Maß gering <strong>ist</strong> … Es kommt hinzu, daß nach dem Inhalt des Strafbefehls<br />
vom 27. 1. 1942 dem <strong>Angeklagte</strong>n zwei Straftaten zur Last<br />
gelegt worden sind, nämlich die Unterlassung <strong>der</strong> Anzeige bei dem<br />
Standesbeamten sowie bei <strong>der</strong> zuständigen Ortspolizeibehörde.<br />
Die letztere Anzeige <strong>ist</strong> aber ordnungsgemäß erstattet worden …<br />
Aus diesen Gründen wird ergebenst gebeten, unter Abän<strong>der</strong>ung<br />
des angefochtenen Urteils auf eine Geldstrafe zu erkennen.<br />
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