"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...
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Zur Erklärung seines Verhaltens gibt er an, daß ihm das Verbot des<br />
unmittelbarenund mittelbaren Nachrichtenverkehrs mit dem feindlichen<br />
Ausland nicht bekannt gewesen sei. Abgesehen davon, daß<br />
die Kenntnis o<strong>der</strong> Nichtkenntnis von dem Verbot ohnehin <strong>für</strong> die<br />
Straffrage keine Bedeutung hat, erscheint die Einlassung des Angeschuldigten<br />
auch unglaubhaft.<br />
DOKUMENT 4<br />
Aus dem Gutachten <strong>der</strong> Abwehrstelle im Wehrkeis III<br />
vom 29. September 1941: 11<br />
Abwehrstelle im Wehrkreis III Berlin, den 29. September 1941<br />
An den Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Potsdam<br />
… Es kommt eine unterschiedliche Behandlung zwischen den Briefen<br />
und dem Päckchen mit Tabak, die <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong> seinem in<br />
Südfrankreich internierten Bru<strong>der</strong> nach dem Waffenstillstand unmittelbar<br />
übersandt hat, und dem am 30. Januar 1941 vom <strong>Angeklagte</strong>n<br />
aufgegebenen Brief an das Hilfskomitee in Frage. Da bis Januar<br />
1941 Sendungen an Zivilinternierte im unbesetzten Frankreich<br />
zulässig waren, liegt mithin bei <strong>der</strong> unmittelbaren Versendung <strong>der</strong><br />
Briefe und des Päckchens mit Tabak an den in Südfrankreich internierten<br />
Bru<strong>der</strong> des <strong>Angeklagte</strong>n ein Verstoß gegen die Nachrichtenverordnung<br />
nicht vor. Die Absendung des am 30. 1. 1941 zur<br />
Post gegebenen Briefes bedeutet dagegen einen Verstoß gegen § 2<br />
<strong>der</strong> Verordnung über den Nachrichtenverkehr vom 2. 4. 1941, da<br />
es sich um den mittelbaren Verkehr mit dem feindlichen Ausland<br />
über eine jüdische Hilfsorganisation handelt. Da eine allgemeine<br />
Ausnahmeregelung <strong>für</strong> jüdische Hilfsorganisationen im Sinne des<br />
Absatzes 2 § 2 <strong>der</strong> Verordnung vom 2. 4. 1940 nicht besteht, <strong>ist</strong> <strong>der</strong><br />
Tatbestand des Verstoßes gegen § 2 <strong>der</strong> Verordnung (mittelbarer<br />
Nachrichtenverkehr) gegeben. Die me<strong>ist</strong>en Verstöße gegen die Verordnung<br />
sind auf Unkenntnis <strong>der</strong> Bestimmungen zurückzuführen<br />
und deshalb als leichtere Fälle zu betrachten. Die Abwehrstelle <strong>ist</strong><br />
<strong>der</strong> Ansicht, daß auch im Falle des <strong>Angeklagte</strong>n F. ein leichterer Fall<br />
im Sinne des § 4 <strong>der</strong> Verordnung vorliegt.<br />
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