"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...
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verlassen hatte, das Standesamt, wie <strong>für</strong> ihn und die übrigen Familienangehörigen,<br />
Berlin I zuständig sei …<br />
Es dürfte also, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Umstände<br />
dieses Falles, ein strafrechlicher Irrtum vorliegen.<br />
Sollte dennoch eine strafbare Handlung anzunehmen sein, so<br />
dürfte die Schuld des <strong>Angeklagte</strong>n in diesem Falle gering sein. Für<br />
diesen Fall wird gebeten, das Verfahren wegen Geringfügigkeit<br />
einzustellen<br />
DOKUMENT 4<br />
90<br />
Josef Israel Falkenberg<br />
Konsultent<br />
Aus <strong>der</strong> Begründung des Urteils gegen Joachim F. gesprochen vom<br />
Amtsgericht Guben am 19. Februar 1942: 22<br />
… Ein Irrtum des <strong>Angeklagte</strong>n über den Ort und die Zeit <strong>der</strong> Beurkundung<br />
war nach <strong>der</strong> klaren Gesetzesbestimmung im § 2 Abs. 2<br />
<strong>der</strong> II. Durchführungs VO nicht möglich …<br />
Es kommt auch kein entschuldbarer Irrtum in Betracht, denn <strong>der</strong><br />
<strong>Angeklagte</strong> hat nach seinen Angaben sich nicht über Tatsachen geirrt,<br />
son<strong>der</strong>n höchstens darüber, wann nach <strong>der</strong> Gesetzesbestimmung<br />
eine Berichtigung <strong>der</strong> Geburtsurkunde erfor<strong>der</strong>lich <strong>ist</strong>. Das<br />
war aber deutlich in <strong>der</strong> Verordnung zum Ausdruck gebracht und<br />
<strong>ist</strong> von dem <strong>Angeklagte</strong>n offensichtlich nur vorgebracht, um seine<br />
Schuld zu verschleiern.<br />
Es <strong>ist</strong> deshalb eine tatsächliche Feststellung im Sinne des Strafbefehls<br />
getroffen worden und war <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong> zu bestrafen. Bei<br />
<strong>der</strong> Strafzumessung kam erschwerend in Betracht, daß <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong><br />
in schuldhafter Weise auf so lange Zeit <strong>der</strong> ihm bekannten<br />
Verordnung nicht nachgekommen <strong>ist</strong> und noch obendrein mit<br />
erdachten Ausflüchten zu täuschen versucht hat. Mit Rücksicht<br />
hierauf erschien die Höchststrafe angebracht. Eine Geldstrafe würde<br />
den Strafzweck <strong>der</strong> Abschreckung verfehlt haben.