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"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

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DOKUMENT 2<br />

Aus <strong>der</strong> Vernehmung von Joachim F. durch das 173. Polizeirevier<br />

Berlin-Schöneberg am 27. Dezember 1941: 20<br />

Es <strong>ist</strong> richtig, daß ich nicht persönlich vor dem 29. November 1941<br />

den Zunamen Israel bei meinem zuständigen Standesamt beantragt<br />

habe. Im Jahre 1922 haben meine Eltern <strong>für</strong> Deutschland optiert<br />

und sind nach Berlin übergesiedelt. Im November 1938 erhielten<br />

wir von dem Standesamt Parochialstraße 3 als ehemalige Flüchtlinge<br />

die Auffor<strong>der</strong>ung, die zusätzlichen Vornamen Israel bzw. Sarah<br />

anzunehmen. Wir haben sofort die Anträge auf Erteilung <strong>der</strong><br />

zusätzlichen Vornamen nach dort gesandt. Meine Eltern und Geschw<strong>ist</strong>er<br />

sind im ehemaligen Polen und ich in Guben geboren. Ich<br />

war <strong>der</strong> Ansicht, daß das Standesamt in <strong>der</strong> Parochialstr. meinen<br />

Antrag nach meinem Geburtsreg<strong>ist</strong>er in Guben senden würde. Ich<br />

habe in Unkenntnis gehandelt und bitte um milde Beurteilung.<br />

DOKUMENT 3<br />

Aus <strong>der</strong> Schutzschrift des Anwalts vom Joachim F.<br />

vom 5. Februar 1942 an das Amtsgericht Guben: 21<br />

Josef Israel Falkenberg<br />

Frankfurt-O<strong>der</strong>,<br />

Konsultent Frankfurt (O<strong>der</strong>) den 5. Februar 1942<br />

In <strong>der</strong> Strafsache gegen den Arbeiter Joachim Israel F. wird zur Verteidigung<br />

des <strong>Angeklagte</strong>n folgendes ausgeführt:<br />

Es <strong>ist</strong> richtig, daß <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong> dem Standesamt Guben, als <strong>der</strong><br />

zuständigen Behörde, die in Rede stehende Meldung nicht erstattet<br />

hatte.<br />

Er hat aber durch Schreiben vom 28. XII. 38 dem Standesamt I<br />

Berlin die schriftliche Mitteilung gemacht, daß er den zusätzlichen<br />

Vornamen Israel führe. Es liegt ein Irrtum über die Zuständigkeit<br />

vor …<br />

Der <strong>Angeklagte</strong> war an Lungentuberkulose erkrankt … Statt seiner<br />

übernahm sein Vater die Vorbereitung des Schreibens an das<br />

Standesamt … Irrtümlich nahm <strong>der</strong> Vater an, daß, obwohl <strong>der</strong> angeklagte<br />

Sohn 1914 in Guben geboren war und als Kind die Stadt<br />

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