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"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

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Hiernach steht fest, daß <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong> entgegen dem Verbot des<br />

§ 2 des erwähnten Gesetzes vom 15. 9. 1935 außerehelichen Verkehr<br />

mit <strong>der</strong> Schw. und außerehelichen Verkehr mit <strong>der</strong> F. getrieben<br />

hat. Er war daher nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zu bestrafen und<br />

zwar wegen des Verkehrs mit <strong>der</strong> F. unter Annahme einer fortgesetzten<br />

Handlung. Bei <strong>der</strong> ersten Straftat hält die Strafkammer eine<br />

Gefängnisstrafe <strong>für</strong> ausreichend, zumal dem <strong>Angeklagte</strong>n sein<br />

Verhalten durch die Handlungsweise <strong>der</strong> Schw. erleichtert worden<br />

<strong>ist</strong>. Für die zweite Straftat dagegen mußte auf eine Zuchthausstrafe<br />

erkannt werden, weil <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong> sich inzwischen klar geworden<br />

sein mußte, daß er sich bereits einmal strafbar gemacht hat,<br />

auch deshalb, weil <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong> fortgesetzt, und zwar mit einer<br />

verheirateten Frau, also in ehebrecherischer Weise, geschlechtlich<br />

verkehrt hat. Die Strafkammer hält <strong>für</strong> den ersten Fall eine Gefängnisstrafe<br />

von einem Jahr <strong>für</strong> angemessen, die in eine Zuchthausstrafe<br />

von 8 Monaten umzuwandeln war. Für den zweiten Fall<br />

erschien eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren angezeigt. Hieraus wurde<br />

eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 5 Monaten gebildet.<br />

DOKUMENT 6<br />

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