"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...
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einen an<strong>der</strong>en Vornamen hatten, wurden mit dieser Verordnung<br />
vom 17. August gezwungen, ab 1. Januar 1939 den zusätzlichen<br />
Namen „Sarah“ o<strong>der</strong> „Israel“ zu führen, <strong>der</strong> im Geschäfts- wie im<br />
Rechtsverkehr stets angegeben werden mußte. Diese Stigmatisierung<br />
<strong>der</strong> Juden zielte auf ihre weitere Isolierung. So sollten beispielsweise<br />
Geschäftsbeziehungen zwischen jüdischen und „arischen“<br />
Geschäftspartnern zunehmend unterbunden werden. Mit<br />
dem Gesetz vom 6. Juli 1938 zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Reichsgewerbeordnung<br />
wurde den Juden die Ausübung einer ganzen Reihe von Gewerben<br />
(u.a. Immobilienhandel, Bewachungsgewerbe, Haus- und<br />
Grundstücksverwaltung) untersagt. Am 12. November 1938 untersagte<br />
eine weitere Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1939<br />
u.a. das Betreiben von Einzelhandelsgeschäften, Versandgeschäften<br />
und Bestellkontoren. Durch die Namensverordnung wurde es so gut<br />
wie unmöglich, ein jüdisches Geschäft zu tarnen. Der Verstoß gegen<br />
die Verordnung vom 17. August 1938 wurde mit Geld- o<strong>der</strong><br />
Gefängnisstrafe geahndet.<br />
Ihren Höhepunkt erreichte die äußere Stigmatisierung mit <strong>der</strong> Polizeiverordnung<br />
vom 1. September 1941, die bestimmte, daß Juden,<br />
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