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"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

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Geburt und Heirat beurkundet sind, sowie <strong>der</strong> <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz<br />

und gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ortspolizeibehörde Anzeige<br />

zu erstatten.“ 17 Ohne Gerichtsverhandlung wurde eine Gefängnisstrafe<br />

von einem Monat festgesetzt.<br />

Über seinen Anwalt erhob F. gegen den Strafbescheid Einspruch, in<br />

dem auf den Irrtum hinsichtlich <strong>der</strong> Anmeldung hingewiesen und<br />

gebeten wurde, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen.<br />

/DOKUMENT 3/ Das Gericht hatte zu diesem Fall aber eine an<strong>der</strong>e<br />

Einstellung. Am 19. Februar 1942 fand die Verhandlung vor dem<br />

Amtsgericht in Guben statt, mit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Strafbescheid bestätigt wurde.<br />

Die harte Strafe wurde gefor<strong>der</strong>t, um den „Strafzweck <strong>der</strong> Abschreckung“<br />

18 durchzusetzen, da das Gericht die Möglichkeit eines<br />

Versehens nicht gelten ließ, da „ein Irrtum … nach <strong>der</strong> klaren Gesetzesbestimmung<br />

… nicht möglich“ 19 /DOKUMENT 4/ sei. Gegen<br />

dieses Urteil legte F. erneut Berufung ein. Sein Anwalt for<strong>der</strong>te die<br />

Umwandlung <strong>der</strong> Haft- in eine Geldstrafe. /DOKUMENT 5/ Aber<br />

das Landgericht Guben, das <strong>für</strong> die Berufung zuständig war, ließ die<br />

Argumente des Anwalts nicht gelten und verwarf die Berufung zu<br />

Lasten des <strong>Angeklagte</strong>n. /DOKUMENT 6/<br />

Joachim F. verbüßte vom 22. Juli 1942 bis 22. August 1942 seine<br />

Strafe in <strong>der</strong> Haftanstalt Plötzensee. Nach seiner Entlassung kehrte<br />

er zu seiner Familie zurück. Am 8. November 1943 wurde er in das<br />

Vernichtungslager Auschwitz deportiert, wo sich die Spuren seines<br />

Lebens verlieren.<br />

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