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"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

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durch sie relativ geschützt lebten. Die Söhne waren bei <strong>der</strong> Wehrmacht.<br />

Felicia P. war verwitwet. Beide Frauen, die sich den Sanktionen<br />

gegen die Juden entzogen hatten, vermieden es möglichst, irgendwelche<br />

Behördenangelegenheiten zu erledigen. Im Sommer<br />

1941 wurde Gertrud Sp. von <strong>der</strong> Polizei gemahnt, sich eine Kennkarte<br />

ausstellen zu lassen, was sie dann auch veranlaßte. Ihre<br />

Schwester, darüber informiert, vollzog diesen Schritt erst, nachdem<br />

sie von <strong>der</strong> Gestapo wegen Nichtführens des Namens „Sarah“ vernommen<br />

wurde.<br />

Im Gerichtsverfahren gaben sie an, sie hätten geglaubt, daß diese<br />

Gesetze sie nicht beträfen, da sie mit Ariern verheiratet waren.<br />

Das Gericht bewertete das Verhalten <strong>der</strong> Frauen als vorsätzlichen<br />

Verstoß gegen die Gesetze. Das Gericht verwies darauf, daß nach<br />

den jüngsten Gesetzen die Juden den Polen gleich gestellt seien. 38<br />

Auf dieser Grundlage wurde Felicia P. zu einer Haftstrafe von drei<br />

Monaten und Gertrud Sp. zu einer Strafe von zwei Monaten verurteilt.<br />

Die Differenz in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Urteile kann sich zum einen daraus<br />

begründen, daß sich Gertrud Sp. bereits im Sommer 1941 eine<br />

Kennkarte ausstellen ließ, ihre Schwester aber erst nach Vernehmung<br />

bei <strong>der</strong> Gestapo. Zum an<strong>der</strong>en stand an <strong>der</strong> Seite von Gertrud<br />

Sp. ein Ehemann, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Gerichtsverhandlung auf seine<br />

NSDAP-Mitgliedschaft verwies. /DOKUMENT/<br />

Das weitere Schicksal <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong>n ließ sich bisher nicht ermitteln.<br />

DOKUMENT<br />

Aus <strong>der</strong> Urteilsbegründung gegen Felicia P. und Gertrud Sp.,<br />

gesprochen vom Amtsgericht Frankfurt/O<strong>der</strong> am 22. Mai 1942: 39<br />

Im Namen des Deutschen Volkes<br />

Das Amtsgericht in Frankfurt/O<strong>der</strong> hat in <strong>der</strong> Sitzung vom 22. Mai<br />

1942 ... <strong>für</strong> Recht erkannt:<br />

Die <strong>Angeklagte</strong>n sind schuldig des Vergehens gegen die 2. Verordnung<br />

zur Durchführung des Gesetzes über die Än<strong>der</strong>ung von Familiennamen<br />

und Vornamen v. 17. 8. 1938 und des Vergehens gegen<br />

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