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"... der Angeklagte ist Jude" - Brandenburgische Landeszentrale für ...

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die dritte Bekanntmachung über den Kennkartenzwang v. 23. 7.<br />

1938 und werden deshalb kostenpflichtig verurteilt,<br />

Frau P. zu drei Monaten<br />

Frau Sp. zu zwei Monaten Gefängnis Gesamtstrafe<br />

106<br />

Gründe!<br />

Durch die Erklärung <strong>der</strong> <strong>Angeklagte</strong>n, Frau Gertrud Sarah Sp., und<br />

ihres als Be<strong>ist</strong>and zugelassenen Ehemanns, Kaufmann (jetzt Wehrmachtsangehöriger)<br />

Johannes Sp. und ihrer Schwester, und Mitangeklagten,<br />

Frau Felicia Sarah P., und die Zeugenaussagen des Kriminaloberass.<br />

Seeger erscheint folgen<strong>der</strong> Tatbestand erwiesen …<br />

Nachdem durch die Gesetzgebung des Jahres 1938 folgendes<br />

vorgeschrieben war, daß Juden weiblichen Geschlechts zusätzlich<br />

den Vornamen „Sarah“ zu führen und bis zum 1. Februar 1939<br />

beim Standesbeamten <strong>für</strong> ihre Heiratsurkunde davon schriftlich<br />

Anzeige zu erstatten haben und ebenfalls <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde<br />

ihres Wohnsitzes und daß sie den zusätzlichen Vornamen führen<br />

müssen, soweit im Rechts- und Geschäftsverkehr die Angabe des<br />

Namens üblich <strong>ist</strong>. Und daß ferner Juden bei <strong>der</strong> zuständigen Polizeibehörde<br />

spätestens am 31. 12. 1938 die Ausstellung einer Kennkarte<br />

zu beantragen, sich dieser Karte in <strong>der</strong> Folgezeit zu bedienen<br />

und sogar bei Anträgen auf amtlichen o<strong>der</strong> parteiamtlichen Dienststellen<br />

unaufgefor<strong>der</strong>t sich als Juden zu bezeichnen haben ... Sie<br />

haben das nicht getan ... Sie haben sogar, offensichtlich bewußt, es<br />

vermieden, bei irgendwelchen Behörden, o<strong>der</strong> Dienststellen Unterschriften<br />

abzugeben, wobei sie die Vornamen verwenden mußten.<br />

Immerhin müssen beide zugeben, daß sie während des Krieges<br />

beim Wirtschaftsamt einigemale Anträge – beson<strong>der</strong>s zur Ausstellung<br />

von Bezugsscheinen <strong>für</strong> Schuhwerk gestellt und dabei nur<br />

ihren seit <strong>der</strong> Kindheit üblichen einen Namen gebraucht zu haben<br />

... Frau Sp. macht geltend, sie sei nie gewöhnt gewesen, irgendwelche<br />

geschäftliche Angelegenheiten o<strong>der</strong> Rechtshandlungen zu<br />

erledigen, das habe immer ihr Ehemann <strong>für</strong> sie besorgt. Der Letztere<br />

bestätigt das und fügt sogar hinzu: „Ich habe mich, weil Parteigenosse,<br />

seinerzeit bei meiner Parte<strong>ist</strong>elle befragt, und den Bescheid<br />

erhalten, es mache nichts aus, daß meine Frau nicht arischer<br />

Abkunft <strong>ist</strong>, und habe mich damit begnügt.“ Insgesamt erklären<br />

beide <strong>Angeklagte</strong>n, wir haben auf die Gesetzgebung des Jahres<br />

1938 nicht in dem Maße geachtet, um daraus Folgerungen zu ziehen.

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