Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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3. Kapitel Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen<br />
§37 Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung<br />
I. GRUNDSATZ VON ART. 3 BV<br />
Gem. Art. 3 BV besteht eine subsidiäre Generalklausel zu Gunsten der kantonalen Zuständigkeit.<br />
Das Prinzip der Aufgabenverteilung ist in Art. 42 und 43 BV geregelt. Die Kantone haben demnach<br />
eine originäre Zuständigkeit für nicht dem Bund übertragene Aufgaben. Dieses System weist<br />
deshalb keine Lücken auf.<br />
Das in Art. 3 und 42 BV verankerte System geht von der Aufzählung der Bundeskompetenzen aus.<br />
Der Bund ist zuständig, soweit von der Verfassung (Bundesgesetze/-beschlüsse können keine<br />
Kompetenzen begründen) ermächtigt. Die Bundeskompetenzen werden durch<br />
Einzelermächtigungen (keine generellen Ermächtigungen) umschrieben. Neue Staatsaufgaben<br />
fallen daher zuerst in die Kompetenz der Kantone.<br />
Werden in der BV dennoch kantonale Kompetenzen erwähnt, kann grundsätzlich gesagt werden,<br />
dass eine Bundeskompetenz in irgendeiner Form von den Kantonen eingeschränkt werden darf.<br />
(Buch N. 1055)<br />
Um neue Bundeskompetenzen zu begründen, ist eine Verfassungsrevision nötig.<br />
Gewohnheitsrecht zur Begründung von Bundeskompetenzen ist ebenso unzulässig wie die<br />
freiwillige Übertragung einer Kompetenz durch die Kantone.<br />
II. METHODE DER ERMITTLUNG DER BUNDESKOMPETENZEN<br />
Für die Ermittlung der verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen gelten die allgemeinen<br />
Grundsätze der Verfassungsauslegung. Ausgangspunkt ist der Wortlaut. Wo dieser unklar ist, gilt<br />
es, die Tragweite einer Kompetenznorm aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der<br />
Vorschrift und aus ihrem systematischen Zusammenhang abzuleiten.<br />
Der teleologischen Methode wird ein grösseres Gewicht gegeben, weshalb aus einer<br />
ausdrücklichen Bundeskompetenz jene Kompetenzen abgeleitet werden können, die der Bund<br />
zur Erreichung der genannten Aufgabe braucht. Dadurch sind auch stillschweigende<br />
Bundeskompetenzen möglich.<br />
Die Rechtsgrundlage findet sich oft in reinen Kompetenznormen (z.B. Art. 87 BV). Allerdings gibt<br />
es Kompetenznormen, die gewisse materielle Grundsätze festlegen (z.B. Art. 76 BV).<br />
Verhaltensnormen, welche die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger umschreiben,<br />
engen die Gestaltungsfreiheit der Kantone ein (z.B. Art. 62 Abs. 2/3 BV). Auch die Grundrechte<br />
begrenzen die kantonalen Kompetenzen.<br />
Aus solchen Zielen und Schranken können jedoch nach herrschender Lehre keine Kompetenzen<br />
des Bundes zur Regelung grundrechtsrelevanter Bereiche abgeleitet werden.<br />
Die Kompetenzen sind v.a. im 3. Titel der Bundesverfassung aufgelistet (Art. 54-135 BV). Die<br />
Artikelreihenfolge ist nicht als Rangfolge zu verstehen, sie hat lediglich informierende Bedeutung.<br />
Art. 2, 41 und 94 Abs. 2 BV sind keine Kompetenzartikel.<br />
10<br />
N. 1049-1063<br />
N. 1064-1077