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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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3. Kapitel Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen<br />

§37 Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung<br />

I. GRUNDSATZ VON ART. 3 BV<br />

Gem. Art. 3 BV besteht eine subsidiäre Generalklausel zu Gunsten der kantonalen Zuständigkeit.<br />

Das Prinzip der Aufgabenverteilung ist in Art. 42 und 43 BV geregelt. Die Kantone haben demnach<br />

eine originäre Zuständigkeit für nicht dem Bund übertragene Aufgaben. Dieses System weist<br />

deshalb keine Lücken auf.<br />

Das in Art. 3 und 42 BV verankerte System geht von der Aufzählung der Bundeskompetenzen aus.<br />

Der Bund ist zuständig, soweit von der Verfassung (Bundesgesetze/-beschlüsse können keine<br />

Kompetenzen begründen) ermächtigt. Die Bundeskompetenzen werden durch<br />

Einzelermächtigungen (keine generellen Ermächtigungen) umschrieben. Neue Staatsaufgaben<br />

fallen daher zuerst in die Kompetenz der Kantone.<br />

Werden in der BV dennoch kantonale Kompetenzen erwähnt, kann grundsätzlich gesagt werden,<br />

dass eine Bundeskompetenz in irgendeiner Form von den Kantonen eingeschränkt werden darf.<br />

(Buch N. 1055)<br />

Um neue Bundeskompetenzen zu begründen, ist eine Verfassungsrevision nötig.<br />

Gewohnheitsrecht zur Begründung von Bundeskompetenzen ist ebenso unzulässig wie die<br />

freiwillige Übertragung einer Kompetenz durch die Kantone.<br />

II. METHODE DER ERMITTLUNG DER BUNDESKOMPETENZEN<br />

Für die Ermittlung der verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen gelten die allgemeinen<br />

Grundsätze der Verfassungsauslegung. Ausgangspunkt ist der Wortlaut. Wo dieser unklar ist, gilt<br />

es, die Tragweite einer Kompetenznorm aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der<br />

Vorschrift und aus ihrem systematischen Zusammenhang abzuleiten.<br />

Der teleologischen Methode wird ein grösseres Gewicht gegeben, weshalb aus einer<br />

ausdrücklichen Bundeskompetenz jene Kompetenzen abgeleitet werden können, die der Bund<br />

zur Erreichung der genannten Aufgabe braucht. Dadurch sind auch stillschweigende<br />

Bundeskompetenzen möglich.<br />

Die Rechtsgrundlage findet sich oft in reinen Kompetenznormen (z.B. Art. 87 BV). Allerdings gibt<br />

es Kompetenznormen, die gewisse materielle Grundsätze festlegen (z.B. Art. 76 BV).<br />

Verhaltensnormen, welche die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger umschreiben,<br />

engen die Gestaltungsfreiheit der Kantone ein (z.B. Art. 62 Abs. 2/3 BV). Auch die Grundrechte<br />

begrenzen die kantonalen Kompetenzen.<br />

Aus solchen Zielen und Schranken können jedoch nach herrschender Lehre keine Kompetenzen<br />

des Bundes zur Regelung grundrechtsrelevanter Bereiche abgeleitet werden.<br />

Die Kompetenzen sind v.a. im 3. Titel der Bundesverfassung aufgelistet (Art. 54-135 BV). Die<br />

Artikelreihenfolge ist nicht als Rangfolge zu verstehen, sie hat lediglich informierende Bedeutung.<br />

Art. 2, 41 und 94 Abs. 2 BV sind keine Kompetenzartikel.<br />

10<br />

N. 1049-1063<br />

N. 1064-1077

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