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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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3. Teil: Bund, Kantone und Gemeinden<br />

1. Kapitel Rechtsstellung von Bund und Kantonen<br />

§32 Rechtsstellung des Bundes<br />

I. STAATSCHARAKTER DES BUNDES<br />

Staat = mit höchster Herrschaftsgewalt ausgestatteter Verband eines Volkes auf einem<br />

bestimmten Gebiet.<br />

Art. 1 BV: Schweizervolk bildet mit den namentlich aufgeführten Kantonen die schweiz.<br />

Eidgenossenschaft. Grundsätzliche Gleichberechtigung der Kantone kommt darin zum Ausdruck.<br />

Territorium des Bundes ist die Gesamtheit aller Kantonsgebiete. Schweiz hat kein<br />

Bundesterritorium, das nicht gleichzeitig Kantonsterritorium ist.<br />

Bund hat höchste Staatsgewalt, ist also souverän. Bund hat Kompetenzhoheit (veralt.:<br />

Kompetenzkompetenz). Normativer Ausdruck der Souveränität des Bundes ist die<br />

Unableitbarkeit der BV.<br />

II. BUNDESSTAATLICHER CHARAKTER DER EIDGENOSSENSCHAFT<br />

Bundesstaat ist aus Gliedstaaten (föderalistisch) zusammengesetzter Staat.<br />

Bundesstaat. Element in der neuen BV: Kapitel zum Verhältnis Bund-Kantone (Art. 42-53 BV).<br />

Dreistufiger Staatsaufbau verdeutlicht, weil Gemeinden ausdrücklich erwähnt werden. Vor allem<br />

zwei Elemente, die bundesstaatl. Charakter der Schweiz ausmachen:<br />

1. Staatliche Kompetenzen werden zwischen Bund und Kantonen verteilt (vgl. N. 1049 ff.)<br />

2. Kantone sind an der Willensbildung des Bundes beteiligt (vgl. N. 949 ff.)<br />

Im Gegensatz dazu ist ein Staatenbund der vertragliche Zusammenschluss von souveränen<br />

Staaten. Er ist als Gesamtes aber kein Staat (keine Ausübung von Staatlichkeit gegenüber<br />

Bürgern, i.d.R. kein Erlass von unmittelbar verbindlichen Gesetzen etc.) und beruht auf einem<br />

Vertrag (Änderung setzt Einstimmigkeit aller Vertragspartner voraus).<br />

§33 Rechtsstellung der Kantone<br />

I. AUTONOMIE DER KANTONE<br />

Umschreibung der Stellung der Kantone unter starker Betonung des partnerschaftlichen<br />

Zusammenwirkens mit dem Bund (Art. 43-49 BV).<br />

Kantone sind, obwohl oft so bezeichnet, keine souveränen Staaten i.S. des Völkerrechts. Denn<br />

Souveränität nur soweit nicht durch BV beschränkt (Art. 3 BV).<br />

Kantone haben beschränkte Staatsqualität, da Kompetenzen im (durch Volk und Ständen<br />

jederzeit veränderbaren) von der BV vorgegebenen Rahmen.<br />

Als öffentl.-rechtl. Körperschaften haben Kantone eigene Rechtspersönlichkeit und ihre<br />

Autonomie ist in der BV selber begründet (im Gegensatz zu den Gemeinden, s. N. 975 ff.)<br />

Ein Wesensmerkmal bundesstaatlicher Verfassungsordnungen ist, dass den Gliedern in einem<br />

bestimmten Rahmen selbständige Entscheidungsbefugnisse garantiert werden. In Art. 47 BV wird<br />

der Bund verpflichtet, die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren.<br />

4<br />

N. 930-933<br />

N. 934-940<br />

N. 941-948

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