Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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3. Teil: Bund, Kantone und Gemeinden<br />
1. Kapitel Rechtsstellung von Bund und Kantonen<br />
§32 Rechtsstellung des Bundes<br />
I. STAATSCHARAKTER DES BUNDES<br />
Staat = mit höchster Herrschaftsgewalt ausgestatteter Verband eines Volkes auf einem<br />
bestimmten Gebiet.<br />
Art. 1 BV: Schweizervolk bildet mit den namentlich aufgeführten Kantonen die schweiz.<br />
Eidgenossenschaft. Grundsätzliche Gleichberechtigung der Kantone kommt darin zum Ausdruck.<br />
Territorium des Bundes ist die Gesamtheit aller Kantonsgebiete. Schweiz hat kein<br />
Bundesterritorium, das nicht gleichzeitig Kantonsterritorium ist.<br />
Bund hat höchste Staatsgewalt, ist also souverän. Bund hat Kompetenzhoheit (veralt.:<br />
Kompetenzkompetenz). Normativer Ausdruck der Souveränität des Bundes ist die<br />
Unableitbarkeit der BV.<br />
II. BUNDESSTAATLICHER CHARAKTER DER EIDGENOSSENSCHAFT<br />
Bundesstaat ist aus Gliedstaaten (föderalistisch) zusammengesetzter Staat.<br />
Bundesstaat. Element in der neuen BV: Kapitel zum Verhältnis Bund-Kantone (Art. 42-53 BV).<br />
Dreistufiger Staatsaufbau verdeutlicht, weil Gemeinden ausdrücklich erwähnt werden. Vor allem<br />
zwei Elemente, die bundesstaatl. Charakter der Schweiz ausmachen:<br />
1. Staatliche Kompetenzen werden zwischen Bund und Kantonen verteilt (vgl. N. 1049 ff.)<br />
2. Kantone sind an der Willensbildung des Bundes beteiligt (vgl. N. 949 ff.)<br />
Im Gegensatz dazu ist ein Staatenbund der vertragliche Zusammenschluss von souveränen<br />
Staaten. Er ist als Gesamtes aber kein Staat (keine Ausübung von Staatlichkeit gegenüber<br />
Bürgern, i.d.R. kein Erlass von unmittelbar verbindlichen Gesetzen etc.) und beruht auf einem<br />
Vertrag (Änderung setzt Einstimmigkeit aller Vertragspartner voraus).<br />
§33 Rechtsstellung der Kantone<br />
I. AUTONOMIE DER KANTONE<br />
Umschreibung der Stellung der Kantone unter starker Betonung des partnerschaftlichen<br />
Zusammenwirkens mit dem Bund (Art. 43-49 BV).<br />
Kantone sind, obwohl oft so bezeichnet, keine souveränen Staaten i.S. des Völkerrechts. Denn<br />
Souveränität nur soweit nicht durch BV beschränkt (Art. 3 BV).<br />
Kantone haben beschränkte Staatsqualität, da Kompetenzen im (durch Volk und Ständen<br />
jederzeit veränderbaren) von der BV vorgegebenen Rahmen.<br />
Als öffentl.-rechtl. Körperschaften haben Kantone eigene Rechtspersönlichkeit und ihre<br />
Autonomie ist in der BV selber begründet (im Gegensatz zu den Gemeinden, s. N. 975 ff.)<br />
Ein Wesensmerkmal bundesstaatlicher Verfassungsordnungen ist, dass den Gliedern in einem<br />
bestimmten Rahmen selbständige Entscheidungsbefugnisse garantiert werden. In Art. 47 BV wird<br />
der Bund verpflichtet, die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren.<br />
4<br />
N. 930-933<br />
N. 934-940<br />
N. 941-948