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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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§50 Ständerat<br />

I. STÄNDERAT ALS „REPRÄSENTATION DER KANTONE“<br />

Der Ständerat ist keine Vertretung der Kantone im juristischen Sinn, da das Instruktionsverbot<br />

von Art. 161 Abs. 1 BV auch für Ständeräte gilt.<br />

II. ZUSAMMENSETZUNG DES STÄNDERATES (ART. 150 ABS. 1 UND 2 BV)<br />

Seit der Gründung des Kantons Jura besteht der Ständerat aus 46 Mitgliedern.<br />

III. WAHL DER STÄNDERÄTE<br />

Die Wahl der Ständeräte richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 150 Abs. 3 BV). Ebenso die<br />

Wählbarkeit und die Wahlberechtigung. Selbstverständlich dürfen keine verfassungswidrigen<br />

Bestimmungen aufgestellt werden.<br />

Im Falle von Anfechtungen liegt der Gültigkeitsentscheid bei kantonalen Instanzen. Eine<br />

Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung des kantonalen Stimmrechts ist möglich (Art. 95 lit. d<br />

BGG).<br />

IV. UNVEREINBARKEIT<br />

Die Unvereinbarkeitsbestimmungen von Art. 144 Abs. 1 BV und Art. 14 ParlG gelten wie für<br />

Nationalratsmitglieder.<br />

Allerdings haben die bundesrechtlichen Vorschriften nicht abschliessenden Charakter, da das<br />

kantonale Recht weitere Unvereinbarkeiten vorsehen darf.<br />

V. AMTSDAUER<br />

Die Amtsdauer wird vom kantonalen Recht bestimmt. Aufgrund unterschiedlicher Amtsdauern<br />

gibt es keine Gesamterneuerung des Ständerates (Ausnahme: Totalrevision der<br />

Bundesverfassung nach Art. 193 Abs. 3 BV; vgl. N. 1774).<br />

VI. BESTELLUNG DES RATSBÜROS<br />

Siehe Buch N. 1503-1504<br />

30<br />

N. 1491-1493<br />

N. 1494<br />

N. 1495-1496<br />

N. 1499-1500<br />

N. 1501-1502

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