Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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§56 Kompetenzen des Bundesrates<br />
I. ALLGEMEINE STELLUNG DES BUNDESRATES<br />
Gemäss Art. 174 BV ist der Bundesrat die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes<br />
und steht als Vollzugsorgan der Bundesversammlung als Gesetzgebungsbehörde gegenüber.<br />
Obwohl die Exekutive ursprünglich nur eine untergeordnete Stellung einnehmen sollte, ist es<br />
aufgrund der Zunahme von Staatsaufgaben, was ein Anwachsen der Regierungskompetenzen zur<br />
Folge hatte, dazu gekommen, dass einerseits die eigentliche Regierungstätigkeit (Planen, Ziele<br />
setzen etc.) stark zunahm. Im Weiteren ist das Milizparlament aufgrund der besonderen<br />
Sachkenntnisse der Verwaltungsbehörden immer mehr darauf angewiesen, die Regierung mit der<br />
Vorbereitung der Rechtsetzung zu betrauen.<br />
Die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit ist die Stammfunktion des Bundesrates. Weshalb ihm<br />
alle Regierungs- und Verwaltungskompetenzen zustehen, die nicht kraft besonderer Vorschrift<br />
der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten des<br />
Bundesrates werden in Art. 180-187 BV aufgeführt.<br />
II. REGIERUNGSKOMPETENZEN<br />
Aussenpolitische Regierungskompetenzen<br />
Beziehungen zum Ausland: (Art. 184 BV) In diesen Bereich fallen z.B. der diplomatische<br />
Verkehr oder internationale Zusammenarbeit. Die Mitwirkungsrechte der BVers sind zu<br />
wahren (vgl. N. 1521).<br />
Staatsverträge: (Art. 184 Abs. 2 BV) Der BR handelt die völkerrechtlichen Verträge aus,<br />
unterzeichnet sie, unterbreitet sie der BVers zur Genehmigung (vgl. N. 1900 ff.) und ratifiziert<br />
sie.<br />
Sorge für äussere Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität: (Art. 185 Abs. 1/3/4 BV) Der BR<br />
arbeitet in diesen Bereichen mit der BVers zusammen (vgl. N. 1523).<br />
Innenpolitische Regierungskompetenzen<br />
Sorge für die innere Sicherheit: (Art. 185 Abs. 2-4 BV) Der Bundesrat trifft Massnahmen zur<br />
Wahrung der inneren Sicherheit. In dringenden Fällen kann der BR Truppen aufbieten (Art.<br />
185 Abs. 4 BV und ihm steht ein Polizeinotverordnungsrecht zu (Art. 185 Abs. 3 BV; vgl. N.<br />
1862 ff.). Dies stellt jedoch nicht ein eigentliches Notrecht dar, auf dessen Grundlage im<br />
Notstand die Verfassung durchbrochen werden könnte. Ein solches Notrecht wird dem BR<br />
aber nach h.L. zuerkannt.<br />
Leitung und Beaufsichtigung der Bundesverwaltung: (Art. 178 Abs. 1, 187 Abs. 1 lit. a BV)<br />
Finanzpolitische Aufgaben und Bericht über die Geschäftsführung: (Art. 183, 187 Abs. 1 lit. b<br />
BV)<br />
Wahlen: (Art. 187 Abs. 1 lit. c BV)<br />
Öffentlichkeitsarbeit als Regierungsobliegenheit<br />
Art. 180 Abs. 2 BV verlangt vom Bundesrat eine aktive Informationspolitik. Präzisiert wird dies<br />
in Art. 10 Abs. 2 RVOG. Besondere Anforderungen ergeben sich aus der Wahl- und<br />
Abstimmungsfreiheit hinsichtlich der Information im Vorfeld von Volksabstimmungen (vgl. N.<br />
1392a).<br />
40<br />
N. 1655-1656<br />
N. 1657-1667