Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1169-1170<br />
N. 1171-1172<br />
N. 1173-1177<br />
N. 1778-1190a<br />
IV. RECHTSPRECHUNGSDELEGATIONEN AN DIE KANTONE<br />
Für eine solche Delegation besteht nur ein beschränkter Anwendungsbereich. Die<br />
Rechtsprechung im Zivil- und Strafrecht steht gemäss BV bereits den Kantonen zu (Art. 122 und<br />
123 BV).<br />
Die Kompetenzen des Bundesgerichts gemäss Art. 189 BV sind ausschliessliche<br />
Bundeskompetenzen und nicht delegationsfähig.<br />
§40 Derogatorische Kraft des Bundesrechts<br />
I. KOLLISION VON BUNDESRECHT UND KANTONALEM RECHT<br />
Trotz der grundsätzlich widerspruchslosen Trennung von Bundesrecht und kantonalem Recht<br />
kommt es vor allem dann zu Konflikten, wenn in einem Sachbereich der Bund und die Kantone<br />
zuständig sind und die Tragweite ihrer Regelungen nicht klar ersichtlich sind.<br />
Eine Normenkollision liegt vor, wenn sich Bundesrecht und kantonales Recht inhaltlich<br />
widersprechen. Dahinter liegt i.d.R. zugleich eine Kompetenzkollision, was bedeutet, dass sich<br />
der Bund oder ein Kanton zu Unrecht auf eine Kompetenz stützt, die nur einem von beiden<br />
zustehen kann.<br />
II. VORRANG DES BUNDESRECHTS<br />
Bundesrecht bricht kantonales Recht, hat also derogatorische Kraft (lex superior derogat legi<br />
inferiori). Dies bezieht sich auf alle Stufen von Bundesrecht und kantonalem Recht.<br />
Die ausdrückliche Rechtsgrundlage findet sich in Art. 49 Abs. 1 BV. Die Ungültigkeit des dem<br />
Bundesrecht widersprechenden kantonalen Rechts ergibt sich aber auch aus Art. 3 und 42 BV<br />
(Kompetenzausscheidung).<br />
Der Vorrang des Bundesrechts wird als verfassungsmässiges Recht des Bürgers aufgefasst, der<br />
sich gegen bundesrechtswidriges kantonales Recht mit der Einheitsbeschwerde bzw. subsidiären<br />
Verfassungsbeschwerde wehren kann.<br />
III. DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON KOLLISIONEN UND DEREN REGELUNG<br />
In den meisten Fällen widerspricht eine kantonale Regelung inhaltlich einer Bundesrechtsnorm,<br />
die der Bund erlassen durfte. Es liegt also eine Normen- und Kompetenzkollision vor. Die<br />
kantonale Bestimmung ist nichtig.<br />
Hat der Bund die Norm kompetenzwidrig erlassen, müsste eigentlich die kantonale Norm gelten,<br />
was aber durch die ausdrückliche Anordnung von Art. 190 BV zum Teil vereitelt wird. Im Ergebnis<br />
geht somit ein kompetenzwidriges Bundesgesetz dem kompetenzmässigen kantonalen Recht vor.<br />
Parlamentsverordnungen und Verordnungen des Bundesrats fallen nicht unter Art. 190 BV.<br />
Bestehen im Bundesrecht und im kantonalen Recht gleichlautende Regelungen, besteht keine<br />
Normenkollision und die kantonale Bestimmung ist nicht ungültig, ihr kommt aber keine<br />
selbständige Bedeutung zu.<br />
Hat der Bund eine umfassende und abschliessende Regelung aufgestellt, sind jegliche kantonale<br />
Bestimmungen ungültig, Bundesrechtskongruent oder <strong>–</strong>widrig. Ob der Bund eine Materie<br />
abschliessend geregelt hat, ist oft eine schwierige Auslegungsfrage.<br />
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