Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1685<br />
N. 1687-1699<br />
§57 Bundesverwaltung<br />
I. TRÄGER DER VERWALTUNGSAUFGABEN DES BUNDES<br />
Soweit die Umsetzung nicht den Kantonen zugewiesen ist, stehen dem Bund folgende<br />
Möglichkeiten zur Organisation des Gesetzesvollzuges offen:<br />
- Vollzug durch den Bundesrat selbst<br />
- Vollzug durch die Bundesverwaltung<br />
- Vollzug durch ausgegliederte Verwaltungseinheiten des Bundes<br />
- Vollzug durch gemischtwirtschaftliche und privatrechtliche Organisationen<br />
Die Verantwortung trägt dabei immer der Bundesrat (vgl. N. 1668).<br />
II. BUNDESVERWALTUNG<br />
An der Spitze der Bundesverwaltung steht der Gesamtbundesrat (Art. 178 Abs. 1 BV) und ist<br />
aufgegliedert in die Bundeskanzlei und sieben Departemente (Art. 178 Abs. 2, 179 BV; Art. 35<br />
Abs. 1/2 RVOG), an deren Spitze je ein Mitglied des Bundesrates steht (Art. 177 Abs. 2/3 BV; Art.<br />
35 Abs. 1 RVOG). Sie weist eine streng hierarchische Ordnung auf, d.h. alle Verwaltungsstellen<br />
unterstehen der Befehlsgewalt der vorgesetzten Stelle.<br />
Die Bundeskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte des Bundesrates und ist die allgemeine<br />
Stabsstelle des Bundesrates (Art. 179 BV; Art. 30 Abs. 1 RVOG; vgl. N. 1637 ff.).<br />
Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten (Art. 43 Abs. 1 RVOG).<br />
Überdies können Bundesrat und Departemente weitere Stabs-, Planungs- und<br />
Koordinationsorgane einsetzen (Art. 55 RVOG).<br />
Diese Struktur wird ergänzt durch eine Vielzahl von Kommissionen auf verschiedener Stufe und<br />
mit verschiedenster Zusammensetzung (Art. 57 Abs. 2 RVOG). Die Kommissionen üben in erster<br />
Linie Beratungsfunktion aus, haben teilweise aber auch Entscheidungskompetenzen. Derartige<br />
Gremien werden zwecks besserer Unterscheidung zu den Kommissionen des National- und<br />
Ständerates (vgl. N. 1570 ff.) als ausserparlamentarische Kommissionen bezeichnet.<br />
Die Geschäfte der Bundesverwaltung sind zu einem grossen Teil den Departementen und ihren<br />
untergeordneten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen (Grundlage: Art. 177 Abs.<br />
3 BV). Die Zuweisung liegt gemäss Art. 47 Abs. 2 RVOG in der Kompetenz des Bundesrates.<br />
Um trotz der selbständigen Geschäftserledigung einen möglichst einheitlichen Gesetzesvollzug<br />
gewährleisten zu können, sind als Korrektive vor allem das umfassende Weisungs- und<br />
Aufsichtsrecht des Bundesrates (Art. 178 Abs. 1 und 187 Abs. 1 lit. a BV) und das<br />
Beschwerderecht gegen Entscheide der Departemente und Amtsstellen (Art. 177 Abs. 3 und 187<br />
Abs. 1 lit. d BV), wobei vor allem die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 VGG)<br />
und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82<br />
BGG) zu nennen sind.<br />
Neben den Vollzugsaufgaben hat die Bundesverwaltung einen bedeutenden Anteil an den<br />
übrigen Aufgabenbereichen des Bundes (z.B. Vorbereitung der Geschäfte des BR, Vorbereitung<br />
der Verfassungs-, Gesetz- und Verordnungsgebung). In beschränktem Umfang sind<br />
Departemente und Amtsstellen auch befugt, Verordnungen zu erlassen (Art. 48 RVOG; vgl. auch<br />
N. 1875 f.).<br />
Durch die Zunahme der Staatsaufgaben und der gestiegenen Komplexität der zu regelnden<br />
Probleme, kann die Bundesverwaltung als einziges Organ das nötige Wissen systematisch und<br />
kontinuierlich sammeln und verarbeiten. Dadurch entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis von BR<br />
und BVers gegenüber der BVerw („BVerw als 4. Staatsgewalt“).<br />
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