Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1266<br />
N. 1267-1273<br />
N. 1274-1277b<br />
N. 1278-1281<br />
N. 1282-1292<br />
V. GRENZÜBERSCHREITENDE KOOPERATION<br />
Siehe Buch<br />
§43 Verträge zwischen den Kantonen<br />
I. GRUNDLAGEN<br />
Verträge zwischen den Kantonen sind öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die zwei oder<br />
mehrere Kantone über einen in ihren Kompetenzbereich fallenden Gegenstand schliessen. Sie<br />
können alle Staatsfunktionen betreffen. Auf diese Weise können auch gemeinsame<br />
Organisationen und Einrichtungen geschaffen werden.<br />
Das Interkantonale Recht hat Vorrang vor dem kantonalen Recht (Art. 48 Abs. 5 BV), geht aber<br />
dem Bundesrecht nach.<br />
Rechtliche Grundlage bildet Art. 48 BV.<br />
II. AM VERTRAG BETEILIGTE PARTNER<br />
Je nach Zahl der Beteiligten Kantone, wird nach bi- oder multilateralen Verträgen unterscheiden.<br />
Gemäss Art. 48 Abs. 2 kann sich der Bund ebenfalls an interkantonalen Verträgen beteiligen,<br />
wobei zu beachten bleibt, dass dem Bund durch die Beteiligung keine neuen Kompetenzen<br />
zufallen dürfen.<br />
Nach Art. 48a können in neun abschliessend aufgezählten Aufgabenbereichen interkantonale<br />
Verträge für allgemeinverbindlich erklärt werden, womit Kantone beitreten müssen.<br />
III. VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN DER INTERKANTONALEN VERTRÄGE<br />
Die Kantone dürfen innerhalb der verfassungsmässigen Kompetenzenordnung alles regeln,<br />
solange die Kompetenzenordnung nicht verändert wird (vgl. N. 1062).<br />
Verträge mit Inhalt, die den Bundesfrieden bedrohen könnten, sind aufgrund von Art. 44 Abs. 2<br />
BV unzulässig.<br />
Es bleibt allgemein Art. 48 Abs. 3 BV zu beachten<br />
IV. ARTEN VON INTERKANTONALEN VERTRÄGEN<br />
Rechtsgeschäftliche Verträge begründen zwischen den Beteiligten ein konkretes<br />
Rechtsverhältnis, indem sie gegenseitige Rechte und Pflichten umschreiben.<br />
Rechtsetzende Verträge stellen eine inhaltlich übereinstimmende generell-abstrakte Regelung<br />
der Vertragsbeteiligten dar, die einen Sachbereich innerhalb der zustehenden Kompetenzen<br />
regelt.<br />
Unmittelbar rechtsetzend sind diese Verträge, wenn Private und rechtsanwendende Behörden<br />
der beteiligten Kantone direkt berechtigt und verpflichtet werden.<br />
Mittelbar rechtsetzend sind Verträge, die nur Bestimmungen aufstellen, wie die Kantone ihr<br />
internes Recht zu gestalten haben.<br />
Es kommen Mischformen zwischen rechtsgeschäftlichen und rechtsetzenden Verträgen vor.<br />
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