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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1266<br />

N. 1267-1273<br />

N. 1274-1277b<br />

N. 1278-1281<br />

N. 1282-1292<br />

V. GRENZÜBERSCHREITENDE KOOPERATION<br />

Siehe Buch<br />

§43 Verträge zwischen den Kantonen<br />

I. GRUNDLAGEN<br />

Verträge zwischen den Kantonen sind öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die zwei oder<br />

mehrere Kantone über einen in ihren Kompetenzbereich fallenden Gegenstand schliessen. Sie<br />

können alle Staatsfunktionen betreffen. Auf diese Weise können auch gemeinsame<br />

Organisationen und Einrichtungen geschaffen werden.<br />

Das Interkantonale Recht hat Vorrang vor dem kantonalen Recht (Art. 48 Abs. 5 BV), geht aber<br />

dem Bundesrecht nach.<br />

Rechtliche Grundlage bildet Art. 48 BV.<br />

II. AM VERTRAG BETEILIGTE PARTNER<br />

Je nach Zahl der Beteiligten Kantone, wird nach bi- oder multilateralen Verträgen unterscheiden.<br />

Gemäss Art. 48 Abs. 2 kann sich der Bund ebenfalls an interkantonalen Verträgen beteiligen,<br />

wobei zu beachten bleibt, dass dem Bund durch die Beteiligung keine neuen Kompetenzen<br />

zufallen dürfen.<br />

Nach Art. 48a können in neun abschliessend aufgezählten Aufgabenbereichen interkantonale<br />

Verträge für allgemeinverbindlich erklärt werden, womit Kantone beitreten müssen.<br />

III. VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN DER INTERKANTONALEN VERTRÄGE<br />

Die Kantone dürfen innerhalb der verfassungsmässigen Kompetenzenordnung alles regeln,<br />

solange die Kompetenzenordnung nicht verändert wird (vgl. N. 1062).<br />

Verträge mit Inhalt, die den Bundesfrieden bedrohen könnten, sind aufgrund von Art. 44 Abs. 2<br />

BV unzulässig.<br />

Es bleibt allgemein Art. 48 Abs. 3 BV zu beachten<br />

IV. ARTEN VON INTERKANTONALEN VERTRÄGEN<br />

Rechtsgeschäftliche Verträge begründen zwischen den Beteiligten ein konkretes<br />

Rechtsverhältnis, indem sie gegenseitige Rechte und Pflichten umschreiben.<br />

Rechtsetzende Verträge stellen eine inhaltlich übereinstimmende generell-abstrakte Regelung<br />

der Vertragsbeteiligten dar, die einen Sachbereich innerhalb der zustehenden Kompetenzen<br />

regelt.<br />

Unmittelbar rechtsetzend sind diese Verträge, wenn Private und rechtsanwendende Behörden<br />

der beteiligten Kantone direkt berechtigt und verpflichtet werden.<br />

Mittelbar rechtsetzend sind Verträge, die nur Bestimmungen aufstellen, wie die Kantone ihr<br />

internes Recht zu gestalten haben.<br />

Es kommen Mischformen zwischen rechtsgeschäftlichen und rechtsetzenden Verträgen vor.<br />

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