Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1640-1646<br />
N. 1647-1651<br />
V. VERHANDLUNGEN DES BUNDESRATES<br />
Siehe Art. 16 ff. RVOG<br />
VI. RECHTLICHE STELLUNG DER MITGLIEDER DES BUNDESRATES<br />
Der Wohnsitz der Bundesratsmitglieder richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Der Wohnort ist frei<br />
wählbar, solang in kurzer Zeit den Amtssitz erreicht werden kann (Art. 59 RVOG).<br />
Die Mitglieder des Bundesrates stehen im Genuss der gleichen Immunität wie die Mitglieder von<br />
National- und Ständerat (vgl. N. 1609 ff.). Für die in der Bundesversammlung oder ihren<br />
Kommissionen abgegebenen Voten können sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden (Art. 2<br />
Abs. 2 VG).<br />
In strafrechtlicher Hinsicht werden zwei Fälle unterschieden: Bei Delikten, die sich auf die<br />
amtliche Tätigkeit beziehen bedarf es einer Ermächtigung der Bundesversammlung (Art. 14 VG).<br />
Bei nichtamtlichen Delikten ist die Zustimmung des betroffenen Bundesrates oder des<br />
Gesamtbundesrates voraus (Art. 61a RVOG).<br />
Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit siehe Art. 7 f. VG.<br />
Besoldung: Buch N. 1651<br />
VII. REGIERUNGSREFORM<br />
Siehe Buch N. 1652-1654<br />
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