Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1892-1895<br />
N. 1896<br />
N. 1897-1916<br />
§63 Staatsverträge<br />
I. BEGRIFF UND ARTEN DES STAATSVERTRAGES<br />
Der Staatsvertrag ist eine internationale, dem Völkerrecht unterstehende Vereinbarung zwischen<br />
zwei oder mehreren Staaten, die durch übereinstimmende Willenserklärung zustande kommt<br />
und zwischen den betreffenden Staaten Rechte und Pflichten begründet. Zutreffender ist der<br />
Begriff „völkerrechtlicher Vertrag“<br />
Arten<br />
- Rechtsgeschäftliche Staatsverträge: Regeln ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den<br />
beteiligten Staaten und begründen Rechte und Pflichten, ohne direkt die Staatsbürger zu<br />
betreffen.<br />
- Rechtsetzende Staatsverträge: Setzen generell-abstrakte Normen, die das Verhalten der<br />
Bürger regeln.<br />
- Unmittelbar anwendbare SV: „self-executing treaties“ enthalten Rechtsätze, die hinreichend<br />
bestimmt und klar sind, um als Grundlage eines Rechtsanwendungsaktes zu dienen.<br />
- Nicht unmittelbar anwendbare SV: „non-self-executing treaties“ setzen nicht direkt<br />
anwendbare Normen, sondern enthalten lediglich die Verpflichtung für den<br />
innerstaatlichen Gesetzgeber, landesrechtliche Vorschriften gemäss den im Staatsvertrag<br />
enthaltenen Grundsätzen zu erlassen.<br />
Es ist möglich, dass ein SV unmittelbar und nicht unmittelbar anwendbare Rechtsnormen<br />
enthält. Die Qualifizierung ergibt sich oft erst durch Auslegung.<br />
- Bilaterale SV: Zwei Staaten als Vertragspartner<br />
- Multilaterale SV: Auch Kollektivverträge, weisen drei oder mehr Staaten als Vertragspartner<br />
auf.<br />
II. ZUSTÄNDIGKEIT DES BUNDES ZUM ABSCHLUSS VON STAATSVERTRÄGEN<br />
Der Bund hat eine umfassende Staatsvertragskompetenz (Art. 54), die auch Materien im<br />
Kompetenzbereich der Kantone umfasst (vgl. N. 1123 f.). Diese haben aber ein Mitspracherecht<br />
(Art. 55 BV).<br />
III. VERFAHREN BEIM ABSCHLUSS VON STAATSVERTRÄGEN<br />
Der Staatsvertrag untersteht primär dem Völkerrecht, welches aber nur bestimmt, in welcher<br />
Weise ein Staatsvertrag für den Staat gegenüber anderen Staaten verbindlich wird.<br />
Das innerstaatliche Rech regelt, wie der staatliche Wille zu bilden ist und in welcher Form die<br />
Normen des Staatsvertrages innerstaatliche Geltung haben.<br />
1. Verhandlung und materieller Abschluss durch den Bundesrat: Gemäss Art. 184 Abs. 1/2 BV ist<br />
die Vertretung im völkerrechtlichen Verkehr Sache des Bundesrates (Mitwirkungsrechte der<br />
BVers aber beachten: Art. 184 Abs. 1 und 166 Abs. 1 BV). Er leitet die Vertragsverhandlungen<br />
ein, ernennt/instruiert die schweizerische Delegation und erteilt die Vollmacht zur<br />
Unterzeichnung (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die BVers).<br />
2. Genehmigung durch die Bundesversammlung: Grundsätzlich sind völkerrechtliche Verträge<br />
von der BVers zu genehmigen (Art. 166 Abs. 2, 184 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 24 Abs. 2/3 ParlG).<br />
Ausnahmen bestehen dort, wo Art. 166 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 24 Abs. 2 ParlG greifen. Die<br />
Voraussetzungen sind in Art. 7a Abs. 2 lit. a-d RVOG geregelt.<br />
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