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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1892-1895<br />

N. 1896<br />

N. 1897-1916<br />

§63 Staatsverträge<br />

I. BEGRIFF UND ARTEN DES STAATSVERTRAGES<br />

Der Staatsvertrag ist eine internationale, dem Völkerrecht unterstehende Vereinbarung zwischen<br />

zwei oder mehreren Staaten, die durch übereinstimmende Willenserklärung zustande kommt<br />

und zwischen den betreffenden Staaten Rechte und Pflichten begründet. Zutreffender ist der<br />

Begriff „völkerrechtlicher Vertrag“<br />

Arten<br />

- Rechtsgeschäftliche Staatsverträge: Regeln ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den<br />

beteiligten Staaten und begründen Rechte und Pflichten, ohne direkt die Staatsbürger zu<br />

betreffen.<br />

- Rechtsetzende Staatsverträge: Setzen generell-abstrakte Normen, die das Verhalten der<br />

Bürger regeln.<br />

- Unmittelbar anwendbare SV: „self-executing treaties“ enthalten Rechtsätze, die hinreichend<br />

bestimmt und klar sind, um als Grundlage eines Rechtsanwendungsaktes zu dienen.<br />

- Nicht unmittelbar anwendbare SV: „non-self-executing treaties“ setzen nicht direkt<br />

anwendbare Normen, sondern enthalten lediglich die Verpflichtung für den<br />

innerstaatlichen Gesetzgeber, landesrechtliche Vorschriften gemäss den im Staatsvertrag<br />

enthaltenen Grundsätzen zu erlassen.<br />

Es ist möglich, dass ein SV unmittelbar und nicht unmittelbar anwendbare Rechtsnormen<br />

enthält. Die Qualifizierung ergibt sich oft erst durch Auslegung.<br />

- Bilaterale SV: Zwei Staaten als Vertragspartner<br />

- Multilaterale SV: Auch Kollektivverträge, weisen drei oder mehr Staaten als Vertragspartner<br />

auf.<br />

II. ZUSTÄNDIGKEIT DES BUNDES ZUM ABSCHLUSS VON STAATSVERTRÄGEN<br />

Der Bund hat eine umfassende Staatsvertragskompetenz (Art. 54), die auch Materien im<br />

Kompetenzbereich der Kantone umfasst (vgl. N. 1123 f.). Diese haben aber ein Mitspracherecht<br />

(Art. 55 BV).<br />

III. VERFAHREN BEIM ABSCHLUSS VON STAATSVERTRÄGEN<br />

Der Staatsvertrag untersteht primär dem Völkerrecht, welches aber nur bestimmt, in welcher<br />

Weise ein Staatsvertrag für den Staat gegenüber anderen Staaten verbindlich wird.<br />

Das innerstaatliche Rech regelt, wie der staatliche Wille zu bilden ist und in welcher Form die<br />

Normen des Staatsvertrages innerstaatliche Geltung haben.<br />

1. Verhandlung und materieller Abschluss durch den Bundesrat: Gemäss Art. 184 Abs. 1/2 BV ist<br />

die Vertretung im völkerrechtlichen Verkehr Sache des Bundesrates (Mitwirkungsrechte der<br />

BVers aber beachten: Art. 184 Abs. 1 und 166 Abs. 1 BV). Er leitet die Vertragsverhandlungen<br />

ein, ernennt/instruiert die schweizerische Delegation und erteilt die Vollmacht zur<br />

Unterzeichnung (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die BVers).<br />

2. Genehmigung durch die Bundesversammlung: Grundsätzlich sind völkerrechtliche Verträge<br />

von der BVers zu genehmigen (Art. 166 Abs. 2, 184 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 24 Abs. 2/3 ParlG).<br />

Ausnahmen bestehen dort, wo Art. 166 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 24 Abs. 2 ParlG greifen. Die<br />

Voraussetzungen sind in Art. 7a Abs. 2 lit. a-d RVOG geregelt.<br />

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