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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1858-1880<br />

II. VERORDNUNGEN DES BUNDESRATES UND ANDERER EXEKUTIVBEHÖRDEN<br />

Selbständige Verordnungen des Bundesrates<br />

- Vollziehungsverordnungen: In Art. 182 Abs. 2 BV ist die Kompetenz des Bundesrates zum<br />

Erlass von Vollzugsverordnungen in der allgemeinen Vollzugskompetenz enthalten. Der<br />

Bundesgesetzgeber muss im Einzelfall entscheiden, ob eine Gesetzesdelegation i.S.v. Art.<br />

164 Abs. 2 BV notwendig ist, oder ob die allgemeine Vollzugskompetenz ausreicht. Beim<br />

Erlass sind dem Bundesrat enge Grenzen gesetzt (Nur Bezug auf Materie des zu<br />

vollziehenden Gesetzes, keine Abänderung/Aufhebung des Gesetzes, Verfolgung der<br />

Zielsetzung des Gesetzes, grundsätzlich keine neue Pflichten für Bürger).<br />

- Polizeinotverordnungen: Der Bundesrat kann gestützt auf Art. 185 Abs. 3 Verordnungen<br />

und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren<br />

Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu<br />

begegnen. Dabei müssen die allgemeinen Schranken staatlichen Handelns beachtet<br />

werden (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) und zusätzlich muss die öffentliche<br />

Ordnung in bedeutendem Mass gestört oder direkt und unmittelbar durch eine<br />

ernsthafte Gefahr bedroht sein sowie muss eine zeitliche Dringlichkeit vorliegen<br />

(ordentliches Gesetzgebungsverfahren dadurch nicht möglich).<br />

- Verordnungen zur Wahrung der äusseren Interessen der Schweiz: Erfordert die<br />

aussenpolitische Situation rasches Handeln, hat der Bundesrat gemäss Art. 184 Abs. 3 BV<br />

die Kompetenz zum Erlass von befristeten Verordnungen zur Wahrung der äusseren<br />

Interessen des Landes.<br />

- Weitere: In einzelnen Sachgebieten wird der Bundesrat durch die BV ausdrücklich zum<br />

Erlass von Verordnungen ermächtigt.<br />

Unselbständige Verordnungen des Bundesrates:<br />

- Voraussetzungen der Zulässigkeit: Es ist nicht ganz klar, ob die in Art. 164 Abs. 1 dem<br />

Gesetzgeber vorbehaltenen Bereiche überhaupt nicht delegierbar sind. Das BGer hat<br />

diese Frage bisher offengelassen. Im Übrigen können Rechtsetzungsbefugnisse gem. Art.<br />

164 Abs. 2 BV durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit die Verfassung dies nicht<br />

ausschliesst. Das BGer hat Voraussetzungen entwickelt, unter deren kumulativem<br />

Vorliegen auf Kantonsebene Rechtsetzungskompetenzen delegiert werden dürfen. Diese<br />

gelten auch auf Bundesebene: Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die BV<br />

ausgeschlossen sein; die Delegationsnorm muss in einem Bundesgesetz enthalten sein;<br />

die Delegation muss sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet<br />

beschränken; die Grundzüge der delegierten Materie müssen im Gesetz selbst enthalten<br />

sein.<br />

- Subdelegation: Diese liegt vor, wenn eine dem Bundesrat delegierte<br />

Rechtsetzungsbefugnis von diesem an ein Departement oder eine diesem<br />

untergeordnete Amtsstelle weiterdelegiert wird. Im Bund ist die Subdelegation<br />

gesetzlich in Art. 48 RVOG geregelt<br />

- Genehmigungsbedürftige Verordnungen: Bei der Delegation kann vorgesehen werden,<br />

dass die bundesrätlichen Verordnungen basierend auf dieser Delegation der BVers zur<br />

Genehmigung unterbreitet werden. Die Genehmigung erfolgt mittels einfachem<br />

Bundesbeschluss.<br />

- Verordnungen gestützt auf die sog. Vollmachtenbeschlüsse: Sie gehören dem Bereich des<br />

extrakonstitutionellen Notstandsrechts an (vgl. N. 1801 ff.).<br />

- Allgemeinverbindlicherklärung von GAV: Siehe Buch N. 1880<br />

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