Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1138-1147<br />
N. 1148-1149<br />
Unmittelbar anwendbare Staatsverträge („self-executing treaties“) bedürfen keiner weiteren<br />
innerstaatlichen Umsetzung/Konkretisierung.<br />
Betrifft jedoch ein nicht unmittelbar anwendbarer Staatsvertrag eine Materie aus dem<br />
Kompetenzbereich des Bundes bzw. der Kantone, bestimmt der Bund bzw. bestimmen die<br />
Kantone die Zuständigkeit des Vollzugs (interne Zuständigkeitsordnung wird gewahrt).<br />
Allerdings ist der Bund letztlich für die Durchführung von Staatsverträgen völkerrechtlich<br />
verantwortlich, weshalb der Bund die Kantone beaufsichtigen, diese zur Durchführung anhalten<br />
oder gar an ihrer statt erforderliche Massnahmen treffen darf.<br />
Staatsverträge können auch von den Kantonen abgeschlossen werden (Art. 56 BV), womit ihnen<br />
in einem gewissen Rahmen eine konkurrierende Staatsvertragskompetenz zukommt. Nach Art.<br />
56 Abs. 1 können sich solche Verträge nur aber auf sämtliche Materien des kantonalen<br />
Zuständigkeitsbereichs beziehen. Art. 56 Abs. 2 BV ist aber zu beachten.<br />
Allerdings ist die Staatsvertragskompetenz des Bundes eine umfassende mit nachträglich<br />
derogatorischer Wirkung. Allfällige kantonale Staatsvertragskompetenzen fallen daher mit<br />
Abschluss eines Staatsvertrages des Bundes dahin.<br />
Art. 56 Abs. 2/3 regeln das Verfahren. Nur wenn der Bundesrat oder ein anderer Kanton<br />
Einsprache erhebt, muss die BVers den Staatsvertrag genehmigen (Art. 172 Abs. 3 und 186 Abs. 3<br />
BV, Art. 61c und 62 RVOG).<br />
III. VERWALTUNGSKOMPETENZEN DES BUNDES<br />
Der schweizerischen Variante liegt der Vollzug der Gliedstaaten zugrunde (Art. 46 BV). Dadurch<br />
werden die Kantone selbst bei Bundeskompetenzen nicht völlig ausgeschlossen, können sie bei<br />
der Regelung des Vollzuges mitwirken und eine bundeseigene Verwaltung muss nicht aufgebaut<br />
werden.<br />
Art. 46 BV ist allerdings insofern subsidiär, als der Bund den Vollzug teilweise oder ganz an sich<br />
ziehen kann.<br />
Für einzelne Verwaltungskompetenzen des Bundes siehe Buch N. 1142<br />
Hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz, kann er auch über den Vollzug entscheiden, wobei<br />
dieser meistens den Kantonen überlassen wird.<br />
Manchmal bestimmt die BV ausdrücklich, dass die Gesetzgebung dem Bund, der Vollzug aber den<br />
Kantonen zusteht (oft Voraussetzung, damit sich Kantone mit Abtretung einer Kompetenz<br />
anfreunden können).<br />
Der Bund kann den Vollzug aber beaufsichtigen (vgl. N. 1203 ff.).<br />
Die Verfassung kann anordnen, dass Bund und Kantone eine Aufgabe gemeinsam wahrnehmen<br />
(Art. 46 Abs. 2 BV).<br />
Kantonales Recht wird nur im Bereich der auswärtigen Beziehungen vom Bund vollzogen, da die<br />
Kantone in diesem Bereich nur beschränkt tätig sein dürfen.<br />
IV. RECHTSPRECHUNGSKOMPETENZEN DES BUNDES<br />
Der Bund erhält durch Art. 188 ff. BV eine Reihe von Rechtsprechungskompetenzen. Weitere<br />
können dem Bund nach Art. 189 Abs. 3 BV übertragen werden. Grundsätzlich stehen dem Bund<br />
nur bei der Anwendung von Bundesrecht Rechtsprechungskompetenzen zu (Ausnahme: Art. 189<br />
Abs. 1 lit. d/e/f BV).<br />
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