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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1138-1147<br />

N. 1148-1149<br />

Unmittelbar anwendbare Staatsverträge („self-executing treaties“) bedürfen keiner weiteren<br />

innerstaatlichen Umsetzung/Konkretisierung.<br />

Betrifft jedoch ein nicht unmittelbar anwendbarer Staatsvertrag eine Materie aus dem<br />

Kompetenzbereich des Bundes bzw. der Kantone, bestimmt der Bund bzw. bestimmen die<br />

Kantone die Zuständigkeit des Vollzugs (interne Zuständigkeitsordnung wird gewahrt).<br />

Allerdings ist der Bund letztlich für die Durchführung von Staatsverträgen völkerrechtlich<br />

verantwortlich, weshalb der Bund die Kantone beaufsichtigen, diese zur Durchführung anhalten<br />

oder gar an ihrer statt erforderliche Massnahmen treffen darf.<br />

Staatsverträge können auch von den Kantonen abgeschlossen werden (Art. 56 BV), womit ihnen<br />

in einem gewissen Rahmen eine konkurrierende Staatsvertragskompetenz zukommt. Nach Art.<br />

56 Abs. 1 können sich solche Verträge nur aber auf sämtliche Materien des kantonalen<br />

Zuständigkeitsbereichs beziehen. Art. 56 Abs. 2 BV ist aber zu beachten.<br />

Allerdings ist die Staatsvertragskompetenz des Bundes eine umfassende mit nachträglich<br />

derogatorischer Wirkung. Allfällige kantonale Staatsvertragskompetenzen fallen daher mit<br />

Abschluss eines Staatsvertrages des Bundes dahin.<br />

Art. 56 Abs. 2/3 regeln das Verfahren. Nur wenn der Bundesrat oder ein anderer Kanton<br />

Einsprache erhebt, muss die BVers den Staatsvertrag genehmigen (Art. 172 Abs. 3 und 186 Abs. 3<br />

BV, Art. 61c und 62 RVOG).<br />

III. VERWALTUNGSKOMPETENZEN DES BUNDES<br />

Der schweizerischen Variante liegt der Vollzug der Gliedstaaten zugrunde (Art. 46 BV). Dadurch<br />

werden die Kantone selbst bei Bundeskompetenzen nicht völlig ausgeschlossen, können sie bei<br />

der Regelung des Vollzuges mitwirken und eine bundeseigene Verwaltung muss nicht aufgebaut<br />

werden.<br />

Art. 46 BV ist allerdings insofern subsidiär, als der Bund den Vollzug teilweise oder ganz an sich<br />

ziehen kann.<br />

Für einzelne Verwaltungskompetenzen des Bundes siehe Buch N. 1142<br />

Hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz, kann er auch über den Vollzug entscheiden, wobei<br />

dieser meistens den Kantonen überlassen wird.<br />

Manchmal bestimmt die BV ausdrücklich, dass die Gesetzgebung dem Bund, der Vollzug aber den<br />

Kantonen zusteht (oft Voraussetzung, damit sich Kantone mit Abtretung einer Kompetenz<br />

anfreunden können).<br />

Der Bund kann den Vollzug aber beaufsichtigen (vgl. N. 1203 ff.).<br />

Die Verfassung kann anordnen, dass Bund und Kantone eine Aufgabe gemeinsam wahrnehmen<br />

(Art. 46 Abs. 2 BV).<br />

Kantonales Recht wird nur im Bereich der auswärtigen Beziehungen vom Bund vollzogen, da die<br />

Kantone in diesem Bereich nur beschränkt tätig sein dürfen.<br />

IV. RECHTSPRECHUNGSKOMPETENZEN DES BUNDES<br />

Der Bund erhält durch Art. 188 ff. BV eine Reihe von Rechtsprechungskompetenzen. Weitere<br />

können dem Bund nach Art. 189 Abs. 3 BV übertragen werden. Grundsätzlich stehen dem Bund<br />

nur bei der Anwendung von Bundesrecht Rechtsprechungskompetenzen zu (Ausnahme: Art. 189<br />

Abs. 1 lit. d/e/f BV).<br />

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