Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1506-1507<br />
N. 1508-1513<br />
§51 Vereinigte Bundesversammlung<br />
I. ORGANISATION UND VERFAHREN<br />
Als Ausnahme ist nach Art. 157 BV für bestimmte Geschäfte die Vereinigte Bundesversammlung<br />
zuständig. Die Mitglieder von National- und Ständerat treten zu einem Verhandlungsgremium<br />
zusammen.<br />
II. KOMPETENZEN DER VEREINIGTEN BUNDESVERSAMMLUNG<br />
Die in Art. 157 Abs. 1 BV aufgeführten Kompetenzen stellen eine abschliessende Aufzählung dar.<br />
Die VerBVers nimmt Wahlen gemäss Art. 168 BV vor.<br />
Bei den Zuständigkeitskonflikten zwischen Bundesbehörden gem. Art. 157 Abs. 1 lit. b BV stehen<br />
Streitigkeiten zwischen dem Bundesrat und dem Bundesgericht im Vordergrund.<br />
Um eine Begnadigung nach Art. 157 Abs. 1 lit. c BV aussprechen zu können, muss die<br />
rechtsgültige Strafe in Anwendung von Bundesrecht durch Bundesbehörden ausgefällt worden<br />
sein.<br />
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