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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1506-1507<br />

N. 1508-1513<br />

§51 Vereinigte Bundesversammlung<br />

I. ORGANISATION UND VERFAHREN<br />

Als Ausnahme ist nach Art. 157 BV für bestimmte Geschäfte die Vereinigte Bundesversammlung<br />

zuständig. Die Mitglieder von National- und Ständerat treten zu einem Verhandlungsgremium<br />

zusammen.<br />

II. KOMPETENZEN DER VEREINIGTEN BUNDESVERSAMMLUNG<br />

Die in Art. 157 Abs. 1 BV aufgeführten Kompetenzen stellen eine abschliessende Aufzählung dar.<br />

Die VerBVers nimmt Wahlen gemäss Art. 168 BV vor.<br />

Bei den Zuständigkeitskonflikten zwischen Bundesbehörden gem. Art. 157 Abs. 1 lit. b BV stehen<br />

Streitigkeiten zwischen dem Bundesrat und dem Bundesgericht im Vordergrund.<br />

Um eine Begnadigung nach Art. 157 Abs. 1 lit. c BV aussprechen zu können, muss die<br />

rechtsgültige Strafe in Anwendung von Bundesrecht durch Bundesbehörden ausgefällt worden<br />

sein.<br />

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