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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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Staatsvertrag und Bundesgesetz: Der spätere Staatsvertrag geht dem zeitlich früheren<br />

Bundesgesetz vor. Auch wenn das Gesetzesrecht jünger ist, anerkennt das BGer in seiner<br />

neueren Rechtsprechung generell den Vorrang des Staatsvertragsrechts. 1 Die EMRK nimmt in<br />

der Rangfrage eine spezielle Stellung ein, da sich das BGer eindeutig zu Gunsten des<br />

Vorranges der EMRK ausgesprochen hat, auch gegenüber widersprechenden Bundesgesetzen.<br />

Ein Konflikt zwischen den Garantien der BV und denen der EMRK wurde bisher weitgehend<br />

vermieden. Wie die jüngeren Bestimmungen der BV, die klar der EMRK widersprechen, in<br />

rangmässiger Hinsicht qualifiziert werden, bleibt offen.<br />

Staatsvertrag und übrige Bundeserlasse: Der höherstufige Staatsvertrag geht Bundesbeschlüssen<br />

und Verordnungen des Bundes vor.<br />

Staatsvertrag und kantonales Recht: Die vom Bund abgeschlossenen Staatsverträge sind<br />

Bundesrecht und haben deshalb Vorrang gegenüber dem kantonalen Recht aller Stufen (vgl.<br />

N. 1173 ff.).<br />

1<br />

Allerdings hat das BGer in einem stark kritisierten Entscheid („Schubert-Entscheid“: BGE 99 Ib<br />

39, 43 ff.) den Vorrang eines Bundesgesetzes gegenüber dem Völkerrecht dann bejaht, wenn der<br />

Bundesgesetzgeber bewusst von einem Staatsvertrag abgewichen war. Es ist unklar, ob dies<br />

weiterhin gilt.<br />

Eine analoge Anwendung dieser Praxis bei Volksinitiativen macht keinen Sinn, weil nicht<br />

zuverlässig festgestellt werden kann, ob ein Abweichen bewusst geschieht (bei Bundesgesetzen<br />

kann dies z.B. anhand der Protokolle der Ratsdebatten festgestellt werden).<br />

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