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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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KV zu verlangen. Dies ist als Mindestanforderung zu verstehen, in den Kantonen sind viel<br />

niedrigere Quoren nötig.<br />

III. GEWÄHRLEISTUNGSVERFAHREN (ART. 51 ABS. 2 BV)<br />

Für jede Total- oder Partialrevision einer KV muss die Gewährleistung des Bundes eingeholt<br />

werden (Art. 51 Abs. 2 BV), wofür gemäss Art. 172 Abs. 2 BV die Bundesversammlung zuständig<br />

ist.<br />

Die BVers überprüft, ob die Anforderungen des Art. 51 BV eingehalten wurden, womit eine reine<br />

Rechtskontrolle stattfindet und politische Argumente keinen Platz finden.<br />

Es ist aber Sache des BGer zu prüfen, ob eine KV im richtigen Verfahren zustande gekommen ist.<br />

Der Gewährleistungsbeschluss als konkreter Rechtsanwendungsakt erfolgt in Form eines<br />

einfachen (nicht referendumsfähigen) Bundesbeschlusses (Art. 163 Abs. 2 BV).<br />

IV. RECHTSWIRKUNG DES GEWÄHRLEISTUNGSBESCHLUSSES<br />

Der Gewährleistungsbeschluss hat nur deklaratorische Wirkung. Sofern die Gewährleistung einer<br />

Verfassungsbestimmung verweigert wird, wird sie wegen ihrer Bundesrechtswidrigkeit von<br />

Anfang an als ungültig betrachtet.<br />

Die BVers kann auf den Gewährleistungsbeschluss zurückkommen, sollte sich später<br />

herausstellen, dass eine Bundesrechtswidrigkeit besteht. Ergibt sich eine solche Situation erst<br />

durch neu hinzutretendes Bundesrecht, geht man in der Praxis davon aus, dass aufgrund der<br />

derogatorischen Kraft des Bundesrechts eine ausdrückliche Aufhebung nicht nötig ist.<br />

Das Bundesgericht sieht sich an den Gewährleistungsbeschluss der BVers gebunden (Art. 190 BV),<br />

weshalb keine abstrakte Normenkontrolle möglich ist. Allerdings schliesst das die vorfrageweise<br />

Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen nicht aus.<br />

In konkreten Anwendungsfällen kann gerügt werden, eine Bestimmung der KV verstosse gegen<br />

(un)geschriebenes Bundesverfassungsrecht, einschliesslich sich weiter entwickelter<br />

übergeordneter Verfassungsprinzipien, oder gegen eine Norm des übrigen Bundesrechts oder<br />

eines Staatsvertrages, falls das übergeordnete Recht erst nach der Gewährleistung der KV durch<br />

die BVers in Kraft getreten ist.<br />

Ansonsten kann eine kantonale Verfassungsnorm nur noch mit der subsidiären<br />

Verfassungsbeschwerde auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsmässigen Rechten überprüft<br />

werden (Art. 116 BGG).<br />

V. SCHUTZ DER VERFASSUNGSMÄSSIGEN ORDNUNG DER KANTONE DURCH DEN BUND <strong>–</strong><br />

BUNDESINTERVENTION<br />

Bundesversammlung (Art. 172 Abs. 2 BV), Bundesrat (Art. 186 Abs. 4 BV) (und auch das<br />

Bundesgericht) haben über die Einhaltung der Kantonsverfassung zu wachen. Art. 52 Abs. 1 BV<br />

bildet die Grundlage, um die in Art. 51 BV aufgestellten Anforderungen durchzusetzen.<br />

Um die verfassungsmässige Ordnung in den Kantonen aufrecht zu erhalten, steht dem Bund das<br />

Institut der Bundesintervention zur Verfügung.<br />

Darunter werden Zwangsmassnahmen im Interesse der kantonalen Organe verstanden. Die<br />

Bundesintervention richtet sich also nicht gegen die Kantone.<br />

8<br />

N. 1020-1023<br />

N. 1024-1033<br />

N. 1034-1048

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