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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1779-1800<br />

IV. TEILREVISION DER BUNDESVERFASSUNG (Schema: Buch N. 1800)<br />

1. Initiativberechtigte<br />

- Bundesversammlung: (Art. 194 Abs. 1, 160 Abs. 1, 181, 139 Abs. 1 BV) Die Initiative kann<br />

nicht von einer Kammer der BVers ohne Zustimmung der anderen ausgehen.<br />

- Volk: (Art. 139 Abs. 1 BV)<br />

2. Formulierte Volksinitiative auf Teilrevision und allgemeine Volksinitiative<br />

- Inhalt: Beide Initiativformen können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines<br />

einzelnen oder mehrerer sachlich zusammenhängender Artikel zum Gegenstand<br />

haben.<br />

- Verfahrensvorschriften: (Art. 68 ff. BPR) Die Unterschriftenliste muss gewisse<br />

Minimalangaben enthalten. Die Bundeskanzlei nimmt eine Vorprüfung der Liste vor.<br />

Die Initiative wird danach im Bundesblatt publiziert. Spätestens 18 Monate nach dieser<br />

Publikation müssen die Unterschriftenlisten bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.<br />

Diese stellt das Zustandekommen (100‘000 gültige Unterschriften) fest.<br />

Verfügungen der Bundeskanzlei (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG) über das Zustandekommen,<br />

die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste und den Titel einer Initiative können mit<br />

der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer angefochten<br />

werden (Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR).<br />

- Rückzug der Initiative: (Art. 73 BPR) Dies ist vor allem dann aktuell, wenn die BVers einen<br />

Gegenvorschlag beschliesst.<br />

- Form der Initiative: Art. 139 Abs. 2 sieht die Form der allgemeinen Anregung und den<br />

ausgearbeiteten Entwurf vor. Ist die Einheit der Form nicht gewahrt (beide Formen<br />

wurden vermischt), wird die Initiative durch die BVers ganz oder teilweise ungültig<br />

erklärt (Art. 139 Abs. 3, 194 Abs. 3 BV, Art. 75 Abs. 1 BPR).<br />

- Prinzip der Einheit der Materie: (vgl. N. 1388 f.)<br />

Der in Art. 139 Abs. 3 und 194 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz wird in Art. 75 BPR<br />

konkretisiert: „Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen<br />

Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.“<br />

Zweck dieser Bestimmung ist, dass die Stimmenden ihren wirklichen Willen zum<br />

Ausdruck bringen können, da nur zum Ganzen ja oder nein gesagt werden kann. Bei<br />

der Beurteilung der Zulässigkeit von Initiativen ist also darauf abzustellen, ob der<br />

Anspruch der Bürger auf unverfälschte Willenskundgabe verletzt ist.<br />

Die BVers pflegt diesbezüglich eine eher large Praxis, die sich aber in jüngerer Zeit<br />

etwas verschärft hat.<br />

Das Erfordernis der Einheit der Materie gilt für Volksinitiativen wie für<br />

Behördenvorlagen gleich (Art. 194 Abs. 2).<br />

Verletzt eine Volksinitiative zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, wahrt sie die<br />

Einheit der Form oder die Einheit der Materie nicht, kann sie die BVers ganz oder<br />

teilweise für ungültig erklären (Art. 139 Abs. 3, Art. 194 Abs. 2/3 BV, Art. 98 ParlG, Art.<br />

75 Abs. 1 BPR).<br />

Das Begehren darf nicht getrennt werden, weil nicht feststellbar ist, für welche Teile<br />

welche Unterschriftenzahl erreicht wurde. Aus demselben Grund soll die<br />

Teilungültigkeit zurückhaltend genutzt werden, weil nicht klar ist, ob auch 100‘000<br />

Unterschriften hätten gesammelt werden können ohne den ungültig erklärten Teil.<br />

Deshalb muss der ungültig erklärte Teil einen untergeordneten Punkt darstellen, sonst<br />

ist die ganze Initiative für ungültig zu erklären.<br />

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