Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1779-1800<br />
IV. TEILREVISION DER BUNDESVERFASSUNG (Schema: Buch N. 1800)<br />
1. Initiativberechtigte<br />
- Bundesversammlung: (Art. 194 Abs. 1, 160 Abs. 1, 181, 139 Abs. 1 BV) Die Initiative kann<br />
nicht von einer Kammer der BVers ohne Zustimmung der anderen ausgehen.<br />
- Volk: (Art. 139 Abs. 1 BV)<br />
2. Formulierte Volksinitiative auf Teilrevision und allgemeine Volksinitiative<br />
- Inhalt: Beide Initiativformen können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines<br />
einzelnen oder mehrerer sachlich zusammenhängender Artikel zum Gegenstand<br />
haben.<br />
- Verfahrensvorschriften: (Art. 68 ff. BPR) Die Unterschriftenliste muss gewisse<br />
Minimalangaben enthalten. Die Bundeskanzlei nimmt eine Vorprüfung der Liste vor.<br />
Die Initiative wird danach im Bundesblatt publiziert. Spätestens 18 Monate nach dieser<br />
Publikation müssen die Unterschriftenlisten bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.<br />
Diese stellt das Zustandekommen (100‘000 gültige Unterschriften) fest.<br />
Verfügungen der Bundeskanzlei (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG) über das Zustandekommen,<br />
die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste und den Titel einer Initiative können mit<br />
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer angefochten<br />
werden (Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR).<br />
- Rückzug der Initiative: (Art. 73 BPR) Dies ist vor allem dann aktuell, wenn die BVers einen<br />
Gegenvorschlag beschliesst.<br />
- Form der Initiative: Art. 139 Abs. 2 sieht die Form der allgemeinen Anregung und den<br />
ausgearbeiteten Entwurf vor. Ist die Einheit der Form nicht gewahrt (beide Formen<br />
wurden vermischt), wird die Initiative durch die BVers ganz oder teilweise ungültig<br />
erklärt (Art. 139 Abs. 3, 194 Abs. 3 BV, Art. 75 Abs. 1 BPR).<br />
- Prinzip der Einheit der Materie: (vgl. N. 1388 f.)<br />
Der in Art. 139 Abs. 3 und 194 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz wird in Art. 75 BPR<br />
konkretisiert: „Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen<br />
Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.“<br />
Zweck dieser Bestimmung ist, dass die Stimmenden ihren wirklichen Willen zum<br />
Ausdruck bringen können, da nur zum Ganzen ja oder nein gesagt werden kann. Bei<br />
der Beurteilung der Zulässigkeit von Initiativen ist also darauf abzustellen, ob der<br />
Anspruch der Bürger auf unverfälschte Willenskundgabe verletzt ist.<br />
Die BVers pflegt diesbezüglich eine eher large Praxis, die sich aber in jüngerer Zeit<br />
etwas verschärft hat.<br />
Das Erfordernis der Einheit der Materie gilt für Volksinitiativen wie für<br />
Behördenvorlagen gleich (Art. 194 Abs. 2).<br />
Verletzt eine Volksinitiative zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, wahrt sie die<br />
Einheit der Form oder die Einheit der Materie nicht, kann sie die BVers ganz oder<br />
teilweise für ungültig erklären (Art. 139 Abs. 3, Art. 194 Abs. 2/3 BV, Art. 98 ParlG, Art.<br />
75 Abs. 1 BPR).<br />
Das Begehren darf nicht getrennt werden, weil nicht feststellbar ist, für welche Teile<br />
welche Unterschriftenzahl erreicht wurde. Aus demselben Grund soll die<br />
Teilungültigkeit zurückhaltend genutzt werden, weil nicht klar ist, ob auch 100‘000<br />
Unterschriften hätten gesammelt werden können ohne den ungültig erklärten Teil.<br />
Deshalb muss der ungültig erklärte Teil einen untergeordneten Punkt darstellen, sonst<br />
ist die ganze Initiative für ungültig zu erklären.<br />
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