Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1805-1818<br />
N. 1819-1840<br />
§61 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse<br />
I. VERFAHREN DER GESETZGEBUNG<br />
Gegenstand der Bundesgesetzgebung sind generell-abstrakte Normen über Sachgebiete, die<br />
gemäss der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung in die Zuständigkeit des Bundes fallen.<br />
1. Initiative: Das Initiativrecht (Art. 160 Abs. 1, 181 BV; Art. 6, 45, 62 ParlG) hat den Erlass, die<br />
Änderung oder die Aufhebung von Rechtsnormen der Gesetzesstufe zum Gegenstand<br />
(Initiativberechtigte: Art 160 Abs. 1 und 181 BV).<br />
Das in Art. 160 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 ParlG festgehaltene Antragsrecht bezieht sich lediglich<br />
auf die Intervention in bereits hängige Geschäfte.<br />
2. Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs:<br />
- Mitwirkung des Bundesrates bei der Gesetzgebung: (Art. 7 RVOG) An der Gestaltung der<br />
Gesetze hat die Exekutive im Vorverfahren massgeblichen Anteil. Die Ausarbeitung erfolgt<br />
meistens entweder durch Fachbeamte oder Expertenkommissionen, die vom zuständigen<br />
Departementschef eingesetzt werden. Zu den Entwürfen wird eine Vernehmlassung<br />
durchgeführt (Art. 147 BV), um einen möglichst breiten Konsens zu finden. Das<br />
Vorverfahren wird durch die Botschaft und den Antrag des BR an die BVers (Art. 141<br />
ParlG), die im Bundesblatt publiziert werden (Art. 13 Abs. 1 lit. a PublG), abgeschlossen.<br />
- Ausarbeitung durch Kommissionen des Parlaments: Die vom Bundesrat unterbreiteten<br />
Gesetzesvorlagen werden durch parlamentarische Kommissionen vorberaten (vgl. N. 1570<br />
ff.). Bei parlamentarischen Initiativen erfolgt auch die eigentliche Ausarbeitung des<br />
Gesetzesentwurfs durch eine parlamentarische Kommission (Art. 107-114 ParlG). Die<br />
Kommissionstätigkeit wird durch Bericht und Antrag an die BVers abgeschlossen.<br />
3. Beratung und Verabschiedung in beiden Räten: (Art. 71 ff. ParlG) Vgl. N. 1602 ff.<br />
4. Fakultatives Referendum: (Art. 141 BV; Art 59 ff. BPR) Gegen einfache Bundesbeschlüsse (Art.<br />
163 Abs. 2 BV) und Parlamentsverordnungen (vgl. N. 1834 f.) besteht kein Referendum.<br />
5. Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des<br />
Bundesrechts: (Art. 2-12 PublG) Die Publikation in der AS ist Gültigkeitserfordernis (Art. 8<br />
PublG).<br />
6. Inkrafttreten: Das Datum des Inkrafttretens wird entweder von den Räten festgesetzt<br />
(Schlussbestimmung oder Erlass) oder vom Bundesrat bestimmt.<br />
II. FORM DER BESCHLÜSSE DER BUNDESVERSAMMLUNG (Art. 140 und 141, 163-165 BV)<br />
Schema: Buch N. 1820<br />
Das Hauptkriterium zur Zuordnung zu einer Erlassform ist die Referendumspflicht. Des Weiteren<br />
ist entscheidend, ob ein Erlass rechtsetzenden Bestimmungen enthält.<br />
Bundesgesetz: (Art. 163-165 BV, Art. 22 ParlG) Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des<br />
Bundesgesetzes zu erlassen. Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV macht mit einer nicht abschliessenden<br />
Aufzählung ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche<br />
Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Damit kennt die BV einen<br />
materiellen Gesetzesvorbehalt. Dieser ist insofern materiell, als er inhaltlich und substanziell<br />
bedeutsame Rechtsetzungsakte eben dem Gesetz vorbehält. Dies soll sicher stellen, dass<br />
durch die Regelung in einem formellen Gesetz kein wichtiger Regelungsbereich den direktdemokratischen<br />
Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird.<br />
Das Parlament kann aber auch Regelungen untergeordneter Bedeutung in die Form des<br />
Gesetzes kleiden.<br />
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