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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1306-1323<br />

4. Teil: Schweizer Bürgerrecht und politische Rechte<br />

§44 Schweizer Bürgerrecht<br />

I. ALLGEMEINES<br />

Nach heutiger Auffassung ist das Bürgerrecht als Persönlichkeitsrecht und nicht bloss als Status<br />

zu verstehen. Alle Schweizerinnen und Schweizer haben ein Gemeindebürgerrecht, ein<br />

Kantonsbürgerrecht und ein Schweizer Bürgerrecht, welche eine untrennbare Einheit darstellen<br />

(Art. 37 Abs. 1 BV).<br />

Zu den aus dem Schweizerischen Bürgerrecht erwachsenden Rechte und Pflichten siehe Buch N.<br />

1309 f.<br />

Ausländer haben auf Bundesebene keine politischen Rechte. Nur acht Kantone gewähren<br />

Ausländern gewisse politische Rechte.<br />

Grundrechte stehen ihnen dagegen zu, soweit sie nicht an das Schweizerische Bürgerrecht<br />

anknüpfen.<br />

Der Bund ist nach Art. 38 Abs. 1 BV ermächtigt, den Erwerb des Bürgerrechts zu regeln. Ebenso<br />

regelt er den Verlust des Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung.<br />

Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig, wobei der Bund<br />

Mindestvorschriften erlässt (Art. 38 Abs. 2 BV).<br />

Zu den tragenden Prinzipien gehören:<br />

- Grundsatz des ius sanguinis: Der Erwerb des Bürgerrechts stellt auf die Abstammung ab<br />

(ius soli: Ort der Geburt ist massgebend)<br />

- Einheitliches Bürgerrecht für die Familie: Nach Möglichkeit soll die ganze Familie das<br />

gleiche Bürgerrecht haben. Innerstaatlich wird dies durch Art. 161 und Art. 271 Abs. 1<br />

ZGB geregelt. Obwohl diese Bestimmungen dem Verfassungsgrundsatz der<br />

Gleichbehandlung der Geschlechter widersprechen, sind sie aufgrund von Art. 190 BV<br />

dennoch massgebend.<br />

- Vermeidung von Staatenlosigkeit: Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts kommt<br />

grundsätzlich nur bei Doppelbürgern in Frage.<br />

- Integration als Voraussetzung für die Einbürgerung: Art. 14 BüG<br />

Zum Erwerb und Verlust des Bürgerrechts siehe Art. 1-48 BüG.<br />

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