Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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4. Kapitel Zusammenwirken von Bund und Kantonen<br />
§42 Kooperativer Föderalismus<br />
I. DER GRUNDGEDANKE DER KOOPERATION<br />
Kooperativer Föderalismus bezeichnet alle Formen von Zusammenarbeit unter den Gliedstaaten<br />
oder zwischen Gliedstaaten und Bund. Die Idee dahinter ist, dass komplexe Aufgaben der<br />
Gemeinwesen und die starke Interdependenz in allen Bereichen eine weitgehende Koordination<br />
und Kooperation erfordern. Der kooperative Föderalismus wirkt sich in zwei Richtungen aus:<br />
Horizontal (Kantone <strong>–</strong> Kantone) und vertikal (Kantone <strong>–</strong> Bunde).<br />
II. DER HORIZONTALE KOOPERATIVE FÖDERALISMUS<br />
Interkantonale Verträge stellen den wichtigsten Aspekt des horizontalen kooperativen<br />
Föderalismus dar, siehe dazu §43.<br />
An zweiter Stelle sind interkantonale Konferenzen zu nennen (z.B. Direktorenkonferenzen,<br />
Konferenz der Kantonsregierungen etc.). Voraussetzung für jede Zusammenarbeit ist das<br />
Vorliegen einer kantonalen Kompetenz im betreffenden Sachgebiet.<br />
In einem weiteren Sinne gehören auch die Pflichten zur Zusammenarbeit der BV zum<br />
kooperativen Föderalismus. Dies wären:<br />
- Verbot der Selbsthilfe (Art. 44 Abs. 3 BV): Jede bewaffnete Selbsthilfe ist untersagt.<br />
Streitigkeiten zwischen Kantonen werden nach Möglichkeit durch Verhandlung oder<br />
Vermittlung beigelegt.<br />
- Pflicht zur Hilfeleistung (Art. 44 Abs. 2 BV): Die Kantone schulden einander Rücksicht<br />
und Beistand. Dies ist vor allem im Bereich der Hilfe mit Polizeikräften von Bedeutung.<br />
- Amts- und Rechtshilfepflichten (Art. 44 Abs. 2 BV)<br />
III. DER VERTIKALE KOOPERATIVE FÖDERALISMUS<br />
Formen des vertikalen kooperativen Föderalismus können sein:<br />
- Zusammenarbeit von Bund und Kantonen bei der Rechtsetzung (Art. 45 BV): Vgl. N. 949<br />
ff., 1155 ff.<br />
- Mitwirkung der Kantone bei der Umsetzung des Bundesrechts (Art. 46 BV)<br />
- Subventionen des Bundes an die Kantone: Vgl. N 948 und 970 ff.<br />
- Verbundaufgaben: Bei den Verbundaufgaben (Art. 46 Abs. 2 BV; N. 1146a) sind<br />
Verantwortung und Finanzierung zwischen Bund und Kantonen geteilt.<br />
- Verträge zwischen Bund und Kantonen: Vgl. N. 1277<br />
Eine Zusammenarbeit im Sinne des vertikalen kooperativen Föderalismus ist nur innerhalb der<br />
verfassungsmässigen Kompetenzen von Bund und Kantonen möglich.<br />
Horizontale und vertikale Zusammenarbeit können auch kombiniert auftreten.<br />
IV. BEDEUTUNG UND GRENZEN DES KOOPERATIVEN FÖDERALISMUS<br />
Der kooperative Föderalismus darf nicht zu einem unübersehbaren Gewirr von sich<br />
überlagernden föderalistischen Institutionen führen. Im Weiteren darf die verfassungsmässige<br />
Kompetenzenordnung nicht relativiert oder faktisch überspielt werden.<br />
18<br />
N. 1242-1244<br />
N. 1245-1253<br />
N. 1254-1263<br />
N. 1264-1265