30.10.2013 Aufrufe

Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4. Kapitel Zusammenwirken von Bund und Kantonen<br />

§42 Kooperativer Föderalismus<br />

I. DER GRUNDGEDANKE DER KOOPERATION<br />

Kooperativer Föderalismus bezeichnet alle Formen von Zusammenarbeit unter den Gliedstaaten<br />

oder zwischen Gliedstaaten und Bund. Die Idee dahinter ist, dass komplexe Aufgaben der<br />

Gemeinwesen und die starke Interdependenz in allen Bereichen eine weitgehende Koordination<br />

und Kooperation erfordern. Der kooperative Föderalismus wirkt sich in zwei Richtungen aus:<br />

Horizontal (Kantone <strong>–</strong> Kantone) und vertikal (Kantone <strong>–</strong> Bunde).<br />

II. DER HORIZONTALE KOOPERATIVE FÖDERALISMUS<br />

Interkantonale Verträge stellen den wichtigsten Aspekt des horizontalen kooperativen<br />

Föderalismus dar, siehe dazu §43.<br />

An zweiter Stelle sind interkantonale Konferenzen zu nennen (z.B. Direktorenkonferenzen,<br />

Konferenz der Kantonsregierungen etc.). Voraussetzung für jede Zusammenarbeit ist das<br />

Vorliegen einer kantonalen Kompetenz im betreffenden Sachgebiet.<br />

In einem weiteren Sinne gehören auch die Pflichten zur Zusammenarbeit der BV zum<br />

kooperativen Föderalismus. Dies wären:<br />

- Verbot der Selbsthilfe (Art. 44 Abs. 3 BV): Jede bewaffnete Selbsthilfe ist untersagt.<br />

Streitigkeiten zwischen Kantonen werden nach Möglichkeit durch Verhandlung oder<br />

Vermittlung beigelegt.<br />

- Pflicht zur Hilfeleistung (Art. 44 Abs. 2 BV): Die Kantone schulden einander Rücksicht<br />

und Beistand. Dies ist vor allem im Bereich der Hilfe mit Polizeikräften von Bedeutung.<br />

- Amts- und Rechtshilfepflichten (Art. 44 Abs. 2 BV)<br />

III. DER VERTIKALE KOOPERATIVE FÖDERALISMUS<br />

Formen des vertikalen kooperativen Föderalismus können sein:<br />

- Zusammenarbeit von Bund und Kantonen bei der Rechtsetzung (Art. 45 BV): Vgl. N. 949<br />

ff., 1155 ff.<br />

- Mitwirkung der Kantone bei der Umsetzung des Bundesrechts (Art. 46 BV)<br />

- Subventionen des Bundes an die Kantone: Vgl. N 948 und 970 ff.<br />

- Verbundaufgaben: Bei den Verbundaufgaben (Art. 46 Abs. 2 BV; N. 1146a) sind<br />

Verantwortung und Finanzierung zwischen Bund und Kantonen geteilt.<br />

- Verträge zwischen Bund und Kantonen: Vgl. N. 1277<br />

Eine Zusammenarbeit im Sinne des vertikalen kooperativen Föderalismus ist nur innerhalb der<br />

verfassungsmässigen Kompetenzen von Bund und Kantonen möglich.<br />

Horizontale und vertikale Zusammenarbeit können auch kombiniert auftreten.<br />

IV. BEDEUTUNG UND GRENZEN DES KOOPERATIVEN FÖDERALISMUS<br />

Der kooperative Föderalismus darf nicht zu einem unübersehbaren Gewirr von sich<br />

überlagernden föderalistischen Institutionen führen. Im Weiteren darf die verfassungsmässige<br />

Kompetenzenordnung nicht relativiert oder faktisch überspielt werden.<br />

18<br />

N. 1242-1244<br />

N. 1245-1253<br />

N. 1254-1263<br />

N. 1264-1265

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!