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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1754-1762<br />

6. Teil: Rechtsetzung und Staatsverträge<br />

§60 Verfassungsgebung<br />

I. ABÄNDERBARKEIT DER BUNDESVERFASSUNG UND IHRE GRENZEN<br />

Unter Einhaltung der Revisionsvorschriften kann die BV jederzeit ganz oder teilweise revidiert<br />

werden (Art. 192 Abs. 1 BV).<br />

Voraussetzungen und Schranken der Verfassungsrevision<br />

- Durch die Verfassung festgelegte Voraussetzungen<br />

Die Revisionsvorschriften (vgl. N. 1769 ff. und 1779 ff.) müssen bei<br />

Verfassungsänderungen eingehalten werden. Die Schranken des zwingenden Völkerrechts<br />

sind zu beachten (vgl. N. 1756(a)). Bei Teilrevisionen muss die Einheit der Form und die<br />

Einheit der Materie (N. 1786, 1787) beachtet werden.<br />

- Bindung an zwingende Bestimmungen des Völkerrechts<br />

Für Teil- und Totalrevisionen müssen gemäss Art. 139 Abs. 3, Art. 193 Abs. 4 und Art. 194<br />

Abs. 2 als Schranke der Verfassungsrevision das zwingende Völkerrecht (sog. ius cogens)<br />

beachten. Darunter werden völkerrechtliche Regeln verstanden, die wegen ihrer<br />

Bedeutung für die internationale Rechtsordnung unbedingte Geltung beanspruchen (z.B.<br />

Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei, notstandsfeste Garantien in Art. 15 Ziff. 2 EMRK).<br />

Ob die Verfassung mit zwingendem Völkerrecht nur die bereits von der<br />

Völkerrechtsgemeinschaft als ius cogens anerkannte Normen meint oder ob die<br />

zwingenden Bestimmungen einen eigenen schweizerischen Rechtsbegriff darstellen, ist<br />

umstritten.<br />

Wird der Verfassung nämlich den internationalen Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bleibt die<br />

Schweiz an den zwingenden Charakter einer Norm gebunden, wenn diese von der<br />

Staatengemeinschaft als ius cogens anerkannt wurde und kann ihn nicht unilateral<br />

abändern.<br />

Volk und Ständen müssen jedenfalls Initiativen zur Abstimmung unterbreitet werden, die<br />

das zwingende Völkerrecht nicht verletzen. Bei einer Annahme ergeben sich Probleme bei<br />

der Umsetzung auf Gesetzesebene. Der Gesetzgeber kann dann nämlich die<br />

internationalen Vorgaben nur einhalten, wenn er die ursprüngliche Absicht der Initianten<br />

nicht vollumfänglich umsetzt.<br />

Zudem sind zahlreiche internationale Verträge (z.B. EMRK, UNO-Pakt I/II) für die Schweiz<br />

rechtlich oder faktisch unkündbar, weshalb die Schweiz keine reale Entscheidungsfreiheit<br />

besitzt. Deshalb ist fraglich, ob in einem Konfliktfall völkerrechtswidrige Volksinitiativen<br />

überhaupt zur Abstimmung gelangen sollen.<br />

- Faktische Durchführbarkeit<br />

Diese ungeschriebene Schranke verlangt, dass eine faktisch undurchführbare Vorlage nicht<br />

zur Abstimmung gebracht werden sollte, sofern die Unmöglichkeit des Inhaltes<br />

offensichtlich ist. Praktische Schwierigkeiten bei der Verwirklichung reichen nicht.<br />

- Weitere Schranken<br />

Teilweise werden die Kernbereiche von Fundamentalnormen als verbindlich angesehen<br />

(v.a. Grundrechte, Föderalismus, Demokratie, Rechtsstaat).<br />

Dass nur generell-abstrakte Normen mit verfassungswesentlichem Inhalt Gegenstand<br />

einer Volksinitiative sein können, hat die BVers noch nie angenommen (gerade weil auf<br />

Bundesebene keine Gesetzesinitiative oder ein Finanzreferendum besteht).<br />

Da kein Verbot rückwirkender Volksinitiativen in der Verfassung selber vorgesehen ist,<br />

darf das Rückwirkungsverbot nicht oder nur sehr bedingt auf verfassungsrechtliche<br />

Rückwirkungsklauseln übertragen werden.<br />

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